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KASSEL/PETERSBEREG VGH hat entschieden

ENDGÜLTIG! Hess. Verwaltungsgerichtshof untersagt Verkaufsoffener Sonntag am 09.10.

07.10.16 - Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom gestrigen Tag die Beschwerde der Gemein-de Petersberg gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. 10. 2016 – 3 L 1956/16.KS, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 26. September 2016 wiederhergestellt hat, zurück-gewiesen. Damit darf in der Gemeinde Petersberg am 9. Oktober 2016 kein verkaufsoffener Sonntag stattfinden. Der geplante "Krempel- und Spaßmarkt" rund um die Möbelstat Sommerlad und das Justus-Liebig-Center ist davon nicht betroffen.

"Damit kann leider die von der Gewerbegemeinschaft „Einkaufswelt Petersberg“ beantragte Sonderöffnung für das Sommerlad-Möbelhauses und die anderen Verkaufsstellen in diesem Gewerbegebiet nicht statt-finden" kommentierte die Gemeinde Petersberg in einer ersten Reaktion. Man bedauere, dass der Hessi-sche Verwaltungsgerichtshof in letzter Instanz die Beschwerde der Gemeinde Petersberg gegen das von ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) und KAB (Katholische Arbeitnehmerbewegung) erwirkte Durchführungsverbot des verkaufsoffenen Sonntag zurückgewiesen habe.

Auch der Vorsitzende der "Einkaufswelt Petersberg", Dieter Schützeichel - Geschäftsführer von Sommerlad Petersberg - bedauert die Untersagung des Verkaufsoffenen Sonntages durch den VGH. "Wir und die Gemeinde haben alles versucht haben, um diesen Sonntag möglich zu machen.

Aus der Sicht des VGH stellt sich "nach summarischer Prüfung der Sach und Rechtslage die Allgemeinverfügung der Gemeinde als Antragsgegnerin vom 26. September 2016, mit der der verkaufsoffener Sonntag genehmigt worden war, als "offensichtlich rechtswidrig" dar. Der Senat führt in seiner Beschwerdeentscheidung aus, es lägen bereits die tatbestandlichen Voraus-setzungen des § 6 Hessischen Ladenöffnungsgesetzes  HLöG  für eine Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag nicht vor. Darüber hinaus erweise sich die Gestattung der Sonntagsöffnung für den Bereich des in Nr. 1 der angegriffenen Allgemeinverfügung näher bezeichneten Teils des Stadtgebiets der Antragsgegnerin ohne Beschränkung auf bestimmte Handelszweige, für deren Öffnung an einem Sonntag anlässlich des „Krempel und Spaßmarktes“ ein sachlicher Grund bestehen könnte, bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, da diese Regelung an Ermessensfehlern leide.

Nach den gesetzlichen Vorgaben seien Sonn und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel zu erheben und Ausnahmen nur bei einem dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrund zuzulassen, wobei ein bloß wirtschaftliches Interesse der Verkaufsstelleninhaber oder ein alltägliches Erwerbsinteresse potentieller Kunden nicht ausreiche. Vom Wortlaut der Norm ausgehend müsse die betreffende Veranstaltung danach „Hauptsache“ und die Sonntagsöffnung lediglich ein „Nebeneffekt“ sein.

Bei dem von der Gemeinde Petersberg per Allgemeinverfügung genehmigten „Krempel und Spaßmarkt“ sei nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass das Marktgeschehen nicht Hauptmotiv der Sonntagsöffnung sei, sondern die Ladenöffnung. Dies stehe im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben für eine ausnahmsweise Zulassung eines Verkaufsgeschehens an Sonntagen.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar. Az. 8 B 2540/16


HINTERGRUND: § 6 Hessisches Ladenöffnungsgesetz: Weitere Verkaufssonntage

(1) Die Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn' oder Feiertagen freizugeben. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Die Freigabeentscheidung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntgabe sind die Öffnungszeiten zu bestimmen.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.

(3) Die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag nach Trinitatis (Totensonntag) dürfen nicht freigegeben werden.   +++


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