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So wird es wohl nie wieder sein - Frühlingsmarkt in Eiterfeld mit verkaufsoffenem Sonntag... - Fotos: ON-Archiv Kram

EITERFELD KAB und ver.di gegen "Verkaufsoffenen Sonntag

Gewerbeverein sagt traditionellen Frühlingsmarkt am 19. März komplett ab

15.03.17 - Am nächsten Sonntag, 19. März 2017, sollte in Eiterfeld wieder der traditionelle Frühjahrsmarkt mit verkaufsoffenem Sonntag stattfinden. Gegen die hierzu ergangene Allgemeinverfügung haben die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung, Diözesanverband Fulda (KAB) und die Vereinte Dienstleistungs-gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Hessen durch einen Leipziger Rechtsanwalt Widerspruch einlegen lassen. Dieser hat aufschiebende Wirkung, so dass von der Allgemeinverfügung kein Gebrauch gemacht werden kann. Dadurch entfällt am Sonntag das Offenhalten der Verkaufsstellen in Eiterfeld.

Offenbar ist es so, dass die Marktgemeinde Eiterfeld nach Bebra und Petersberg im hiesigen Raum eine von vielen weiteren betroffenen Kommunen in ganz Hessen ist. Im Eiterfelder Rathaus stößt das Verhalten von KAB und ver.di auf Unverständnis, da es sich beim Frühjahrsmarkt um einen traditionellen Markt handelt. Der Gewerbeverein Marktgemeinde Eiterfeld wird aufgrund der Vorgehensweise von ver.di und KAB den Frühjahrsmarkt 2017 mit tiefer Enttäuschung und schweren Herzens absagen, so Vorsitzender Michael Hofmann wörtlich.

Begründet wird das Vorgehen gegen die Marktgemeinde Eiterfeld durch die KAB und ver.di mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG). Dieses führt aus, so die Widerspruchsführer, dass die bisherige Rechtsprechung des BVerwG, wonach es für die Zulässigkeit einer Sonntagsöffnung aufgrund einer Veranstaltung genügt, wenn die Anlassveranstaltung einen erheblichen Besucherstrom auslöst, dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage nicht hinreichend gerecht wird.

Eine Sonntagsöffnung mit uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass einer Veranstal-tung ist danach nur zulässig, wenn die Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend ist. Die Sonntagsöffnung darf also nach den gesamten Umständen lediglich als Annex zur Anlass-veranstaltung wahrgenommen werden. Eine prägende Wirkung setzt nach dem Urteil regelmäßig voraus, dass die Veranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde als die alleinige Sonntagsöffnung.  +++


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