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- Luftbild: Harald Friedrich

BAD HERSFELD Klage von ver.di

Verwaltungsgericht Kassel: Sonntagsarbeit bei Amazon rechtswidrig

14.06.17 - Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat entschieden, dass die vom Regierungspräsidium Kassel für den 21.12.2014 zu Gunsten der Amazon Logistik GmbH erteilten Bewilligungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen in zwei Logistikzentren in Bad Hersfeld rechtswidrig waren.  

Das Gericht schreibt zur Begründung: "Die Beigeladene betreibt am Standort Bad Hersfeld zwei Logistikzentren, in denen Bestellaufträge ausgeführt werden, die über die Internetseite www.amazon.de ausgelöst  werden. Die Beigeladene ist ein Logistikdienstleister sowohl für das Unternehmen Amazon Deutschland als auch für zahlreiche andere Unternehmen, die Produkte über diese  Internetseite verkaufen. Produktbestellungen sind über das Internet 24 Stunden am Tag  und 7 Tage in der Woche möglich. Die Endkunden sind bei ihren Bestellungen über die  Plattform www.amazon.de nicht an Ladenöffnungszeiten gebunden. Durch zwei gesonderte Bescheide vom 10.12.2014 bewilligte das Regierungspräsidium Kassel auf  Antrag von Amazon die Beschäftigung von bis zu 900 Beschäftigten für die Sonntage am 14. Und 21.12.2014. Hiergegen erhob die ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerk schaft e.V. am 19.12.2014 Klage, die die 3. Kammer des Gerichts für begründet hält. 

Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, dass gemäß § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz  (ArbZG) Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht  beschäftigt werden dürfen. Abweichend von diesem Grundsatz könne gemäß § 13 Abs.  3 Nr. 2 lit. B ArbZG bewilligt werden, Arbeitnehmer an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen  im Jahr zu beschäftigen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern. Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht der  Kammer im konkreten Fall nicht vor.  Die Bewilligungen der Sonntagsarbeit seien jedenfalls nicht zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. B ArbZG erforderlich gewesen. Unter Schaden im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 2lit. B ArbZG sei jeder Nachteil zu  verstehen, den der Arbeitgeber infolge der besonderen Verhältnisse erleiden würde.  Dies könnten insbesondere Schadensersatzansprüche von Kunden, Vertragsstrafen,  entgangene Aufträge sowie der Verlust von Kunden sein. An einer substantiierten Darlegung des zu erwartenden Schadens und seiner Unverhältnismäßigkeit fehlt es jedoch. 

Die Beigeladene hat zum zu befürchtenden Schaden weder im Verwaltungs- noch im  Klageverfahren belastbare Tatsachen vorgetragen. Nach Auffassung der Kammer kann  es insoweit nicht schon genügen, wenn die Beigeladene in ihren Anträgen pauschal  vorträgt, dass sie infolge ausbleibender Sonntagsbeschäftigung vertraglich gegenüber ihren Lieferanten für nicht angenommene Ware sowie ihren Kunden gegenüber für nicht rechtzeitig innerhalb des von ihnen gewünschten Zeitrahmens gelieferte Ware hafte. 

Das gleiche muss für die pauschalen Behauptungen gelten, dass es einerseits zu derzeit nicht bezifferbaren Regressansprüchen seitens Spediteuren, Logistikpartnern,  Dienstleistungspartnern und Lieferanten komme und andererseits der Beigeladenen ein  langfristiger Schaden durch den dauerhaften oder teilweisen Abfluss von Kunden, wegen möglicherweise verspäteter Lieferung ihrer Einkäufe, drohe. Dies gilt vor allen Dingen deshalb, weil die Beigeladene ihren eigenen Angaben zufolge lediglich als Logistik dienstleister tätig wird, dessen Aufgabe es ist, Waren auf eine Bestellung für den Amazon-Konzern oder dritte Anbieter hin versandfertig zu machen und zu versenden.  Zudem hätten Unternehmen bereits im Zuge der Festlegung ihres Geschäftskonzepts  dem Gewicht des Sonn- und Feiertagsschutzes angemessen Rechnung zu tragen. Ein  bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse des Unternehmens und ein alltäglich zu befriedigendes Erwerbsinteresse potenzieller Kunden genügten grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage  zu rechtfertigen. Ein Unternehmen dürfe sich außerdem durch Lieferversprechen nicht  vom Sonntagsarbeitsverbot suspendieren können. Schließlich könne auch das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Beigeladenen eine Ausnahme vom verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage nicht rechtfertigen.  Die ausnahmsweise Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Sonntag sei zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens auch nicht erforderlich gewesen. Es wäre  möglich gewesen, den Anstieg des Bestellvolumens durch eine Verteilung auf andere  Logistikzentren – insbesondere auf neue Logistikzentren in Polen – abzufangen. Wenn  Sonntagsarbeit aber durch zumutbare Vorkehrungen vermieden werden könne, genieße der Sonntagsschutz Vorrang. 

Gegen das Urteil können die Verfahrensbeteiligten Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof stellen.+++


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