Archiv
Schon 1993 fand eine rechtsextreme Demonstration in Fulda statt, die weltweit für Negativschlagzeilen sorgte - Foro: dpa

FULDA Verwaltungsgericht hat entschieden

"III. Weg"-Demo darf stattfinden - Stadt legt keine Beschwerde mehr ein

25.08.17 - Das Verwaltungsgericht in Kassel hat am heutigen Donnerstag entschieden, dass die umstrittene und von der Stadt Fulda untersagte Demonstration des als rechtsextrem eingestuften "Dritten Wegs" doch stattfinden kann. Die Stadt Fulda hat derweil mitgeteilt, dass sie keine weiteren Rechtsmittel gegen dieses Urteil einlegen wird. Das heißt, dass die Demonstration am Samstag stattfinden wird.


Wir veröffentlichen die Stellungnahme der Stadt Fulda (1) Begründung des Verwaltungsgerichts (2) hier im Wortlaut:

(1) - Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht (VG) in Kassel die Wirkung des Verbotsbescheides der Stadt Fulda zur angemeldeten Versammlung der Partei „Der III. Weg“ im Eilverfahren ausgesetzt. Dies hat zur Folge, dass trotz des Demonstrationsverbotes der Stadt Fulda der Demonstrationszug der vom Hessischen Verfassungsschutz als rechtsextrem ein-gestuften Partei am Samstag zugelassen werden muss.

In seiner Entscheidung hebt das Verwaltungsgericht hervor, dass aufgrund der elementaren Bedeutung des Grundrechts der Versammlungs- und Meinungs-freiheit ein komplettes Verbot der angemeldeten Demonstration hier nicht in Betracht komme. Das Gericht verweist darauf, dass als milderes Mittel die Ein-wände der Stadt Fulda gegen die Versammlung durch beschränkende Auflagen ausgeräumt werden könnten.

Nach intensiver Auswertung des Beschlusses hat sich die Stadt Fulda dazu ent-schieden, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts (Kassel einzulegen. Da das vor-liegende Urteil keine Ansatzpunkte für eine andere juristische Bewertung in der nächsten Instanz bietet, wird die Stadt Fulda nicht vor den VGH ziehen. Die Stadt wird sich vielmehr in enger Abstimmung mit der Polizei darauf konzentrieren, die Versammlung der Partei „Der III. Weg“ durch umfangreiche ver-sammlungsrechtliche Auflagen zu beschränken.

(2) - Der Antragsteller des Verfahrens hatte am 12.08.2017 beim Ordnungsamt der Stadt  Fulda eine Versammlung unter freiem Himmel für den 26.08.2017 mit dem Thema  "Heimat bewahren – für einen deutschen Sozialismus" angemeldet. Die Stadt verbot  diese Versammlung mit Bescheid vom 21.08.2017 und ordnete die sofortige Vollziehung des Verbots an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der  Durchführung der Versammlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu  erwarten sei, dass durch Teilnehmer der Veranstaltung der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt und zur Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung aufgerufen werde. 

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat durch Beschluss vom 24.08.2017 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs des Antragstellers gegen das Versammlungsverbot wiederhergestellt, so dass die Versammlung stattfinden kann.  Nach Ansicht der Kammer erweist sich das Versammlungsverbot als rechtswidrig, da die in § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) normierten Voraussetzungen für das  im Bescheid angeordnete Versammlungsverbot nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift  kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von  bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfe die Behörde bei dem Erlass von  vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Daher müssten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen  Sicherheit oder Ordnung ergebe.

Als Grundlage der Gefahrenprognose seien konkrete  und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen  reichten nicht aus. Diesen Vorgaben werde das angefochtene Versammlungsverbot der  Antragsgegnerin nicht gerecht.  Zwar sei der Wertung der Stadt zuzustimmen, dass sowohl der zu erwartende Teilnehmerkreis der angemeldeten Versammlung als auch die veranstaltende Partei selbst  dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen sei. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus den von der Stadt angeführten Berichten der Verfassungsschutzbehörden und des Bundesinnenministeriums. Gleichwohl ließen sich weder aus dem Teilnehmerkreis bzw. dem  Veranstalter noch aus dem gewählten Thema der Versammlung und auch nicht aus den geplanten Rednern bzw. Versammlungsleitern Rückschlüsse ziehen, die eine Gefahrprognose dergestalt zuließen, dass mit der Begehungvon Straftaten wie z.B. Volksverhetzung sicher zu rechnen sei. Die Gefahr der Verwirklichung von Straftaten sei vielmehr spekulativ. Im Hinblick auf das gewählte Thema der Veranstaltung unter Berücksichtigung deren näherer Beschreibung erscheine es – auch in Ansehung der eindeutig  ausländerfeindlichen Wortwahl – nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Straftaten nach  den §§ 130 und 185 StGB begangen würden.

Es sei vielmehr davon auszugehen, dass  sich der Teilnehmerkreis mit aktuellen politischen Themen, insbesondere der Flüchtlingspolitik, auseinandersetzen werde – wenn auch unter Vertretung politisch radikaler Positionen. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass hierbei Straftaten nach den §§ 130  und 185 StGB begangen würden. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür bestehe  indes nicht, zumal der Veranstalter hierzu auch nicht aufgerufen habe.  Weiterhin sei nicht erkennbar, dass es bei Demonstrationen der veranstaltenden Partei  in der jüngeren Vergangenheit zur Begehung von Straftaten der seitens der Stadt genannten Art gekommen ist. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass einzelne Personen des zu erwartenden Teilnehmerkreises in der Vergangenheit die Straftatbestände der  §§ 130 und 185 StGB verwirklicht hätten. Dass dies indes auch bei Versammlungen der  Fall gewesen sei, sei weder aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten noch sonstwie ersichtlich.  Dem stehe auch nicht der Inhalt der in dem Bescheid zitierten Redebeiträge des Versammlungsleiters und des stellvertretenden Versammlungsleiters – Antragsteller des  vorliegenden Verfahrens – bei thematisch ähnlich gelagerten Veranstaltungen am  23.02.2017 in Würzburg und am 01.05.2017 in Gera entgegen. Nach der gebotenen  summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage dürften die genannten Inhalte die  Grenze zur Verwirklichung der Straftatbestände der Volksverhetzung und der Beleidigung nach Ansicht der Kammer (noch) nicht überschreiten. Hierfür spreche auch, dass  die Stadt nicht dargelegt habe, dass aufgrund der genannten Äußerungen strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien bzw. rechtskräftige Verurteilungen vorlägen. 

Soweit die Stadt auf die angemeldeten Kundgebungsmittel (Megafone, Fahnen, Transparente, Seitentransparente, Schilder mit aufgeklebten Plakaten, Fackeln, Rauch und Signalfackeln) verweise, könne selbst der unterstellte Verstoß gegen Rechtsvorschriften ein (Komplett)Verbot der Versammlung nicht rechtfertigen. Dem wäre vielmehr durch 
entsprechende Auflagen als milderes Mittel im Vorfeld der Versammlung entgegenzutreten gewesen. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

Sperrungen wegen Demonstrationszügen

Wegen des angemeldeten Demonstrationszugs und Kundgebungen der Partei „Der III. Weg“ sowie Gegenkundgebungen mit einem weiteren Demonstrationszug kommt es in der Fuldaer Innenstadt am Samstag, 26. August, ab 14 Uhr bis in die Abendstunden voraussichtlich zu erheblichen Behinderungen im Straßenverkehr. Es wird daher empfohlen, die Innenstadt weiträumig zu umfahren.

Der Busbahnhof „Heertor“ wird nach 14 Uhr nicht mehr vom ÖPNV angefahren. Zustiegsmöglichkeiten zu allen Linien bestehen am Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) am Bahnhof. In der Innenstadt entfallen somit folgende Haltestellen bis zum Betriebsende: Dom, Robert-Kircher-Straße, Rosengarten, Löhertor (Linie 6), Abtstor, Am Kronhof, Hinterburg, Weimarer Straße, Paulustor, Universitätsplatz, Peterstor, Marienschule, Brauhausstraße, Dalberstraße, Osthessencenter, Ellerstraße (Linien 1,5,7+9), Kinder-Akademie, Weyherser Weg und Florengasse (Linie 9). +++


Über Osthessen News

Kontakt
Impressum

Apps

Osthessen News IOS
Osthessen News Android
Osthessen Blitzer IOS
Osthessen Blitzer Android

Mediadaten

Werbung
IVW Daten


Service

Blitzer / Verkehrsmeldungen Stellenangebote
Gastro
Mittagstisch
Veranstaltungskalender
Wetter Vorhersage

Social Media

Facebook
Twitter
Instagram

Nachrichten aus

Fulda
Hersfeld Rotenburg
Main Kinzig
Vogelsberg
Rhön