Bundesgerichtshof kippt Gebühren bei Bauspardarlehen



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Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Bereich des Bankrechts kommt Verbrauchern zugute, die ein Bauspardarlehen abgeschlossen haben und dieses vor einiger Zeit in Anspruch genommen haben (BGH, Urteil v 8.11.2016, XI ZR 552/15). Das höchste deutsche Gericht setzt damit seine Tendenz fort, viele Formen von in der Praxis üblichen Bankgebühren für unzulässig zu erklären. Erst vor relativ kurzer Zeit hatte der BGH Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen eine Absage erteilt, woraufhin eine regelrechte Klagewelle auf die deutschen Kreditinstitute zurollte.

Dr. Tarek L. Bary ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Muth & Partner mbB in Fulda. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Wirtschafts- und Steuerrecht. In der Kolumne „O|N Ratgeber: RECHT“ schreibt er einmal im Monat über aktuelle Rechtsthemen.

Nun hat sich die Rechtsprechung die Bauspardarlehen vorgeknöpft. Konkret geht es um Gebühren, die einmalig gezahlt werden müssen, wenn Bausparer zur Finanzierung ihrer Immobilie das Darlehen in Anspruch nehmen. Die Gebühr wird dann zusätzlich zu den Kreditzinsen fällig. In der Praxis belaufen sich die Gebühren regelmäßig auf 2 % der Kreditsumme, was im Einzelfall durchaus einen beachtlichen Betrag ergeben kann. Das Gericht entschied, dass Darlehensgebühren allein dem Verwaltungsaufwand der Bausparkassen dienten und deshalb nicht auf die Kunden abgewälzt werden dürften. Damit weiche die entsprechende Vertragsklausel, die die Gebühr vorsieht, von wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes ab und sei daher unzulässig. Da das gesetzliche Leitbild für Darlehensverträge einen laufzeitabhängigen Zins vorsehe, dürfe die Bausparkasse nur über die Zinsen ihr Geld verdienen. Mit der Gebühr wird aber ein Entgelt erhoben, das nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Bereits bezahlte Gebühren müssten daher zurückgezahlt werden und zukünftig dürften solche Gebühren nicht mehr erhoben werden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW, die gegen die größte deutsche Bausparkasse Schwäbisch Hall vor Gericht zog. In Fachkreisen wird davon gesprochen, dass auch die Bausparkasse Wüstenrot sich zwei Verfahren vor dem BGH verantworten musste. Diese beiden Verfahren endeten aber mit einem Vergleich mit den jeweiligen Klägern, über dessen Inhalt Stillschweigen vereinbart wurde.



Verbraucher können auf Rückzahlung hoffen



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Bausparer, die in jüngster Vergangenheit das Bauspardarlehen in Anspruch genommen haben und die fragliche Gebühr entrichten mussten, können nun auf eine Rückzahlung hoffen. Profitieren könnten aber auch Sparer mit einem älteren Vertrag, die ihr Darlehen erst noch in Anspruch nehmen wollen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Anspruch noch nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist endet regelmäßig drei Jahre nachdem der Anspruchsteller Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten hat. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Verbraucher, die einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben und eine solche Gebühr gezahlt haben, sollten sich fachkundig beraten lassen, um sich eine Rückzahlung zu sichern.