Änderungen im Steuerjahr 2017: Das Finanzamt auf dem Weg zur Digitalisierung



Unsplashed background img 1

Dr. Tarek L. Bary ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Muth & Partner mbB in Fulda. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Wirtschafts- und Steuerrecht. In der Kolumne „O|N Ratgeber: RECHT“ schreibt er einmal im Monat über aktuelle Rechtsthemen.

Auch im Bereich der Finanzverwaltung hält die Digitalisierung langsam aber sicher Einzug. Elektronische Steuererklärungen und Steuerbescheide sind längst keine Zukunftsträume mehr, sondern bereits Realität in der Veranlagung von Unternehmen und Privatpersonen. Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsrechts (BGBl. 2016 I S. 1679 vom 22.07.2016) gießt hierbei zahlreiche interessante Bausteine in Gesetzesform.



Ausgewählte Aspekte der Änderungen:



Unsplashed background img 1

Verlängerung der Fristen zur Abgabe von Jahressteuererklärungen: Zunächst wurden die Fristen zur Abgabe von Jahressteuererklärungen verlängert. Steuerpflichtige, die nicht von einem Steuerberater vertreten werden und die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen die Erklärung nun bis zum 31.07. des Folgejahres einreichen. Steuerpflichtige, die von einem Steuerberater vertreten sind, müssen die Erklärungen bis zum letzten Tag des Februars des übernächsten Kalenderjahres (14 Monate) durch den Steuerberater abgeben lassen. Die Regelung wird aber erst für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 liegen, anwendbar sein.

Vorabanforderungen von Steuererklärungen: Das Finanzamt kann ab dem Jahr 2018 Steuererklärungen von beratenen Steuerpflichten bereits vor Ablauf der gesetzlichen Abgabefristen anfordern. Die Gründe hierfür werden in gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder enthalten sein. Neue Anforderungsgründe sind insbesondere, dass Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden, eine Außenprüfung vorgesehen ist oder ein Betrieb eröffnet oder eingestellt wurde. Zudem kann eine Vorabanforderung per automatisierter Zufallsauswahl erfolgen.

Automatischer Verspätungszuschlag: Bisher konnten Verspätungszuschläge nur im Ermessen der Finanzbehörden festgesetzt werden. Mit Ablauf des Steuerjahres 2017 können auch automatische Verspätungszuschläge festgesetzt werden, wenn die Steuererklärung nach Ende Februar des Zweitfolgejahres oder nach Ablauf der Frist für Vorabanforderungen abgegeben wird. Der Verspätungszuschlag für Steuererklärungen beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 % der um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer. Eingeführt wird auch ein monatlicher Mindestverspätungszuschlag von 25,00 €.

Vollautomatische Veranlagung: Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen nun auch ausschließlich automationsgestützt erlassen, ändern oder aufheben. Dies ist immer dann zulässig, wenn kein Anlass zur Bearbeitung des Einzelfalls durch einen Finanzbeamten besteht. Anlässe für die Bearbeitung des Einzelfalls können sein, dass das elektronische Risikomanagementsystem des Finanzamts den Fall zur individuellen Prüfung ausgesteuert hat, der Steuerpflichtige um nähere Prüfung des Sachverhalts gebeten hat, einen Antrag auf Ermessensentscheidung gestellt hat oder ausdrücklich von der Auffassung der Finanzverwaltung in einer bestimmten Sachfrage abweicht.

Elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten: Sofern der Steuerpflichtige hierin einwilligt, kann die Finanzverwaltung nun Steuerbescheide etc. Datenabruf per Fernübertragung bereitstellen.

Bescheinigung der Kapitalertragsteuer: Auch im Hinblick auf die Bescheinigung der Kapitalertragsteuer, die insbesondere bei Einkünften aus Kapitalvermögen relevant ist, ist nun ein elektronisches Verfahren vorgesehen. Die Bescheinigung kann mit Wirkung ab 23.07.2016 auch elektronisch übermittelt werden. Fordert jedoch der Steuerpflichtige die Bank, das Unternehmen oder die sonstige Stelle, die die Bescheinigung ausstellen muss, dazu auf, sie in Papier zu übersenden, muss die Bescheinigung auch in Papier übersendet werden.