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- Foto: Boris Roessler / DPA

KASSEL "Weiter aggressiv und gewalttätig"

VGH bestätigt: Ausweisung von Tugce-Schläger Sanel M. sofort vollziehbar

14.03.17 - Nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 2017 kann die Ausweisung des serbischen Staatsangehörigen Sanel M. nach dessen Entlassung aus der Strafhaft vollzogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Januar 2017 bestätigt.

Der Antragsteller, der serbische Staatsangehörige Sanel M. befindet sich seit Januar 2016 aufgrund eines Urteils des Landgerichts Darmstadt vom Juni 2015 in Jugendstrafhaft. Das Landgericht hat ihn wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Strafhaft von drei Jahren verurteilt. Mit Verfügung vom 30. September 2016 wies ihn die Ausländerbehörde der Stadt Wiesbaden mit sofortiger Wirkung für die Dauer von acht Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Ein bereits im Mai 2014 gestellter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde von der Stadt Wiesbaden ebenfalls abgelehnt. Für den Fall der Haftentlassung wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Serbien angedroht, falls er nicht selbst innerhalb einer Woche nach seiner Entlassung freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreist.

Dagegen legte der Antragsteller im Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage ein, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, d. h. von einer Abschiebung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage abzusehen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab; die dagegen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung, die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung gegenüber dem Antragsteller einschließlich der gesetzten Ausreisefrist seien rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht habe mit überzeugenden Gründen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine vom Antragsteller weiterhin ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen.

Hierzu habe das erstinstanzliche Gericht eingehend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Verurteilung des Antragstellers und sein Verhalten während der Strafhaft gewürdigt und sei danach zu der zutreffenden Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller noch immer nicht in der Lage sei, sich dauerhaft regelkonform zu verhalten. Vielmehr sei die Befürchtung gerechtfertigt, dass er in Konfliktsituationen wiederum aggressiv und gewalttätig reagieren werde.

Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat das erstinstanzliche Gericht im Übrigen auch die Integrationsfähigkeit des Antragstellers in der Republik Serbien zutreffend beurteilt. Danach könne dem alleinstehenden und kinderlosen Antragsteller, der über einen Schulabschluss verfügt, zugemutet werden, neue Beziehungen und Bindungen in Serbien zu knüpfen. Es sei nicht ersichtlich, dass seine Eltern nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihn bei Integrationsbemühungen in der Republik Serbien insbesondere finanziell zu unterstützen. 

Seinen Lebensunterhalt habe der Antragsteller auch bisher aus den finanziellen und geldwerten Zuwendungen seiner Eltern bestritten. Zudem habe erin der Bundesrepublik keine konkreten Aussichten auf einen Arbeitsplatz, so dass auch seine berufliche Perspektive hier ebenso ungewiss sei wie in Serbien. Bei Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles seien die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten und die Gefahr des Scheiterns einer Resozialisierung des Antragstellers angesichts seiner mangelnden Integration in der Bundesrepublik deshalb nicht hinnehmbar. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar. (Aktenzeichen: 7 B 409/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof)+++


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