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- Symbolbild: Pixabay

FULDA Gesundheitsversprechen müssen stimmen

Unterlassungserklärung erstritten: Wer mit Mango wirbt, muss sie verwenden

12.10.17 - Die erfolgreich täuschende Aufmachung gesunder Lebensmittelzutaten sorgt weiterhin für Verwirrung und falschen Annahmen der Verbraucher. Trotz Abbildungen von Mango und Grapefruit sowie der Sortenbezeichnung „Citrus-Mango“ verwendet die Frankenbrunnen GmbH & Co. KG für ihr Erfrischungsgetränk lediglich fünf Prozent Orangensaft als einzige Fruchtzutat.

Der Farbe Orange und dem passenden Geschmack hilft die Firma stattdessen mit dem Farbstoff Carotin und mit Aroma auf die Sprünge. Nach EU-Recht darf die Aufmachung eines Lebensmittels jedoch nicht über seine Zusammensetzung täuschen. Mit ihrer Unterlassungsforderung war die Verbraucherzentrale Hessen erfolgreich. Der Hersteller sichert zu, nach Aufbrauchfrist das Getränk nicht länger unter der Bezeichnung „Citrus-Mango“ anzubieten, wenn es keine entsprechenden Fruchtanteile enthält.

„Es wäre schön, wenn wir als Kunden das bekommen, was uns Bilder und Etiketten vorgaukeln und was wir auch bezahlen“, ärgert sich Herr T. in seiner Beschwerde bei lebensmittelklarheit.de. Dass er mit seinem Ärger nicht alleine da steht, zeigt eine aktuelle Studie im Auftrag des Projektes Lebensmittel-klarheit. Die Mehrheit der Verbraucher will, dass Hersteller auf der Vorderseite des Produkts angeben, wie viel der beworbenen Zutaten enthalten ist. Auch einen Aromazusatz möchten 83 Prozent bereits dort erfahren. „Wer glaubt, seine Kunden mit Aromen, Farbstoffen oder Mini-Mengen, quasi Alibi-Zutaten, hinters Licht führen zu können, der verspielt das Vertrauen der Verbraucher“, meint Wiebke Franz von der Verbraucherzentrale Hessen. „Auch verstößt er mit einer solchen Aufmachung gegen den Täuschungs-schutz und die Leitsätze für Erfrischungsgetränke“, so Franz weiter. Die erfolgreiche Unterlassungsforder-ung der hessischen Verbraucherschützer gibt ihr Recht.

Den Expertinnen der Verbraucherzentrale stach noch ein anderer Verstoß ins Auge. Ebenfalls auf der Vorderseite bewirbt Frankenbrunnen das Getränk mit dem Hinweis „Niedriger glykämischer Index – Nachgewiesene Ernährungsoptimierung“. Der glykämische Index ist ein Indikator, wie stark ein Lebensmittel oder eine Mahlzeit auf den Blutzuckerspiegel wirkt und damit eine gesundheitsbezogene Angabe. Gesundheitsversprechen müssen nach der EU-Health-Claims-Verordnung zugelassen sein, was hier nicht der Fall ist. Daher hatte die Verbraucherzentrale auch  Erfolg mit ihrer Unterlassungsforderung. (pm) +++


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