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KASSEL / BAD HERSFELD Verwaltungsgericht Kassel:

Vergabepraxis des Landkreises bei Rettungsdienstaufträgen rechtswidrig

06.11.17 - Lesen Sie nachfolgend die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts im Wortlaut (OSTHESSEN|NEWS hat bereits am vergangenen Freitag darüber berichtet):

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat durch Urteil vom 06.10.2017 die Vergabepraxis des Landkreises Hersfeld-Rotenburg bei Rettungsdienstaufträgen für rechtswidrig erachtet. Der Beklagte ist gemäß § 5 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich der Beklagte – und tut dies auch – Dritter bedienen.

Zuletzt hatte der Beklagte im Jahr 2009 Beauftragungen bezüglich des Rettungsdienstes befristet bis zum 31.12.2015 ausgesprochen. Beauftragt wurden zwei Kreisverbände des Deutschen Roten Kreuzes, wobei ein Kreisverband mit Einverständnis des Beklagten die Beauftragung an eine zu ihm gehörende gemeinnützige GmbH (gGmbH) weiterreichte. Mit der notärztlichen Versorgung wurde eine weitere Gesellschaft beauftragt. Ende 2012 wurde beim Amtsgericht Bad Hersfeld ein Insolvenzantrag für die gGmbH gestellt. Daraufhin wurde am 06.12.2012 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der gGmbH angeordnet. Die rettungsdienstliche Leistungserbringung wurde zunächst unverändert fortgeführt. Ab diesem Zeitpunkt prüfte der Beklagte die Möglichkeit, die Beauftragung der Leistungserbringer im Rettungsdienst frühzeitig zu verlängern, damit die hohen Verbindlichkeiten der gGmbH über einen längeren Zeitraum zurückgezahlt werden könnten.

Mit Schreiben vom 04. Februar 2013 wandte sich die GmbH an einen Bediensteten des Beklagten und kündigte an, dass die GmbH in dieser Form nicht weitergeführt werden könne. Es sei erforderlich, eine neue Gesellschaft zu gründen, „die als unmittelbarer Rechtsnachfolger die beauftragte Leistungserbringung gewährleistet und hierzu die personelle und materielle Ausstattung der derzeitigen Gesellschaft ohne Einschränkung“ übernimmt. Am 01.03.2013 wurde das Insolvenzverfahren über die gGmbH eröffnet. Im März/April 2013 beantragten auch die anderen mit dem Rettungsdienst bzw. der notärztlichen Versorgung beauftragen Dritten beim Beklagten die Verlängerung der Beauftragung um fünf Jahre. Mit Verwaltungsakten vom 14. Mai 2013 beauftragte der Beklagte eine neu gegründete gemeinnützige GmbH mit der rettungsdienstlichen Versorgung in seinem Landkreis und verlängerte die bestehende Beauftragung des einen Kreisverbandes und die Beauftragung der GbR zur notärztlichen Versorgung.

Hiergegen wandte sich die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Unternehmen im Krankentransport und Rettungsdienst, mit Widerspruch und Klage. Gesellschafterin der Klägerin ist eine Gesellschaft, die Teil eines in Dänemark ansässigen Unternehmens ist. Diese Art der Beauftragung ist nach Auffassung der 5. Kammer rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit folge nach der maßgeblichen damaligen Rechtslage bereits daraus, dass vor der Vergabe der hier streitgegenständlichen Rettungsdienstleistungen eine öffentliche Bekanntmachung hätte erfolgen müssen. Eine Pflicht zur Durchführung eines vorgelagerten „Bekanntmachungsverfahrens“ folge aus dem europäischen Recht, in dessen Lichte das HRDG auszulegen sei bzw. das diese Vorschriften überforme. Gemessen an dem sich aus dem europäischen Recht ergebenden Transparenzgebot erweise sich die Beauftragung wegen einer fehlenden öffentlichen Bekanntmachung als rechtswidrig.

Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung bestehe nämlich an der Übernahme des Rettungsdienstes im Landkreis Hersfeld-Rotenburg ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse. Weiter sprächen Art und Umfang der hier in Rede stehenden Dienstleistungskonzession für ein eindeutig grenzüberschreitendes Interesse. Zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung im Mai 2013 seien im Landkreis Hersfeld- Rotenburg 9 Rettungswachen und 3 Notarztstandorte mit insgesamt 21 Rettungswagen (davon 4 Ersatzfahrzeuge) und 4 Notarztwagen (davon 1 Ersatzfahrzeug) im Einsatz gewesen. Einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse stehe auch nicht die geografische Lage des Landkreises Hersfeld-Rotenburg entgegen. Zwar liege der Land% kreis Hersfeld-Rotenburg in der Mitte von Deutschland, was den Auftrag für ausländische Anbieter möglicherweise unattraktiver mache. Jedoch sei vorliegend abermals das Konzessionsvolumen zu berücksichtigen, das diesen Umstand offensichtlich ausgleiche.

Da ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse an den Konzessionen bestanden habe, wäre der Beklagte gehalten gewesen, die aus dem Transparenzgebot resultierenden Vorgaben zu beachten. Dabei beinhalte die Transparenzpflicht, dass zu Gunsten der potenziellen Bieter ein angemessener Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen sei, der die Dienstleistungskonzession dem Wettbewerb öffne und die Nachprüfung ermögliche, ob die „Vergabeverfahren“ unparteiisch durchgeführt worden seien. Daraus folge die Verpflichtung des Beklagten, den potenziell Interessierten den Zugang zu angemessenen Informationen über die Konzession zu ermöglichen, um diese in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls ihr Interesse an der Erteilung der Konzession zu bekunden. Dies habe zunächst durch eine wahrnehmbare und öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

Der Beklagte habe bereits gegen die Pflicht zur Bekanntmachung verstoßen. Es habe vorliegend überhaupt kein auch nur annähernd transparentes, geschweige denn europaweit wahrnehmbares Bekanntmachungsverfahren stattgefunden. Vielmehr habe der Beklagte die Beauftragungen für die Öffentlichkeit nicht wahrnehmbar verwirklicht. Dies genüge unter keinen Gesichtspunkten den Anforderungen, die an ein transparentes Auswahlverfahren zu stellen seien. Ein solcher Verstoß gegen die sich aus Art. 49, 56 AEUV ergebenden Pflichten sei auch nicht gerechtfertigt.

Ausnahmsweise könne ein Verstoß z.B. aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. An einer solchen Rechtfertigung fehle es vorliegend aber. Ein zwingender Grund sei zunächst nicht darin zu sehen, dass die vormals beauftragte GmbH Insolvenz angemeldet habe. Dies würde allenfalls dann einen zwingenden Grund darstellen, wenn aufgrund der Insolvenz und der damit zusammenhängenden Einstellung der Rettungsdienstleistungen die rettungsdienstliche Versorgung im Landkreis unmittelbar gefährdet worden wäre und dem nur durch die freihändige Vergabe von Rettungsdienstleistungen hätte begegnet werden können. Dies sei vorliegend nach Einschätzung der Kammer nicht der Fall gewesen.

Letztlich sei die erfolgte Direktvergabe auch nicht durch die Rechtsprechung des EuGH, wie er sie in seinen Entscheidungen vom 11. Dezember 2014 – C113/13 und vom 28. Januar 2016 – C50/14 geprägt hat, gerechtfertigt. Letztlich könne sich die Klägerin auf eine Verletzung von Art. 49, 56 AEUV – im Sinne eines subjektiven Rechts – berufen, obwohl es sich bei ihr um eine deutsche Gesellschaft handelt. Die hierfür erforderliche Binnenmarktrelevanz liege, unabhängig von der Eigenschaft als EU-Ausländer, auch dann vor, wenn an der Konzession ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.  Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, da die Kammer diese zugelassen hat.  +++


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