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Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel - Foto: picture alliance / dpa / Uwe Zucchi

SCHLITZ Blick nach Kassel

VGH urteilt: Schlitz muss weiter Straßenbeiträge erheben

13.01.18 - Mit einem heute verkündeten Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass eine kommunalrechtliche Anweisung der Aufsichtsbehörde gegenüber einer Stadt und der Erlass einer Straßenbeitragssatzung durch die Kommunalaufsichtsbehörde rechtlich zulässig sind. Straßenbeiträge sorgen überall dort, wo sie eingeführt wurden für Streit und Diskussionen. Nicht selten spalten sie ganze Dörfer. Einigkeit herrscht meist nur darüber: Wirklich gerecht sind sie nicht - egal, ob die Variante der Einmalzahlung oder die wiederkehrende Straßenbeitragssatzung. Je nachdem, wer mehr betroffen ist, schreit lauter auf. Beispielsweise in Niederaula, Eichenzell oder Schlitz können sie davon ein Lied singen. In 389 von insgesamt 426 Städten und Gemeinden in Hessen werden die Straßenbeiträge erhoben.

Doch die chronisch leeren Haushaltskassen der Kommunen ließen vielen Bürgermeistern und Kommunalpolitikern keine andere Wahl. Aus Sicht der Landesregierung seien solche Beiträge aus Gründen des Haushaltsrechts erforderlich. Die Stadt Schlitz (Vogelsbergkreis) fordert, die von der Kommunalaufsicht verfügten Straßenbeitragsatzung für ihre Stadt aufzuheben. In erster Distanz beim Verwaltungsgericht in Gießen war Schlitz gescheitert. Nun hat auch der VGH in Kassel die Schlitzer Klage abgewiesen.

In der Sache streiten die Stadt Schlitz und das beklagte Land Hessen, darüber, ob der Landrat des Vogelsbergkreises als Kommunalaufsichtsbehörde die Stadt zu Recht zum Erlass einer Straßen beitragssatzung mit konkreten Inhalten angewiesen hat und wegen unterbliebener Befolgung der Anweisung anstelle der Stadt die entsprechende Straßenbeitragssatzung selbst erlassen durfte. Die Kommunalaufsicht wollte in einem ersten Schritt die Stadt, deren Haushaltslage defizitär war, dazu bewegen, selbst alle vertretbaren und gebotenen Möglichkeiten der Entgeltbeschaffung für ihre Leistungen auszuschöpfen und so einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen. In einem zweiten Schritt wollte die Kommunalaufsicht dies durch Erlass der entsprechenden Straßenbeitragssatzung anstelle der Stadt bewirken. Die Stadt sieht in diesen kommunalaufsichtlichen Maßnahmen eine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. Das Verwaltungsgericht Gießen hat in erster Instanz die Klage der Stadt Schlitz abgewiesen.

Die gegen dieses Urteil vom 6. Juni 2013 zugelassene Berufung der Stadt Schlitz hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung weitgehend zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, jedenfalls bei defizitärer Haushaltslage sei eine Gemeinde rechtlich verpflichtet, ihre Einnahmemöglichkeiten ausschöpfen und die auf die Bürger umzulegenden Kosten im höchstmöglichen Rahmen festsetzen. Komme sie dieser Pflicht nicht nach, so seien kommunalaufsichtliche Maßnahmen wie die Anweisung und der Erlass einer Straßenbeitragssatzung durch die Kommunalaufsicht anstelle der Stadt rechtlich zulässig. Die Revision gegen dieses Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Über eine Revision hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.

Hessenweit immer mehr Widerstand. Bürgerinitiativen (BI) wurden gegründet, sogar ein offener Brief an Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier wurde von der BI vor wenigen Wochen verschickt. Die Höhe der Beiträge sind unterschiedlich. Grundsätzlich müssen in reinen Wohngebieten von den Anwohnern 75 Prozent der Kosten übernommen werden, bei Straßen mit viel Durchgangsverkehr 25 Prozent. Je nach Grundstücksgröße kommen da vier- bis fünfstellige Summen zusammen. In jüngster Vergangenheit haben sich die Haushaltslagen vieler Kommunen jedoch dank der guten Konjunktur teils deutlich verbessert. Das Land fordert die Straßenbeitragssatzung bei defizitären Haushalten. (hhb/pm) +++


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