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Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde des Landkreises Hersfeld-Rotenburg (v.l. Heike Homeister, Sandra Emrushi, Christiane Dippel und Gerhard Ernst) beraten und unterstützen die Bürgerinnen und Bürger in allen Fragen rund um das Thema Vollmacht. Seit kurzem kann die Betreuungsbehörde auch Vorsorgevollmachten öffentlich beglaubigen. - Foto: privat

BAD HERSFELD Beratung zur Versorgungsvollmacht

Unfall, Krankheit, hohes Alter: Wer regelt meine Angelegenheiten?

27.02.18 - Ob durch Unfall, Krankheit oder hohes Alter: Jeder kann in die Situation kommen, wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Wer über einen solchen Ernstfall nachdenkt, merkt schnell: Man sollte sich frühzeitig damit beschäftigen, wer an seiner Stelle handeln darf. Hier hilft die Betreuungsbehörde des Landkreises Hersfeld-Rotenburg. Sie berät und unterstützt in allen Fragen rund um das Thema Vorsorgevollmacht und kann seit kurzem auch die Unterschrift auf Versorgungsvollmachten beurkunden.

Diese öffentliche Beglaubigung nach Paragraph 5 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) vermeidet spätere Diskussionen über die Rechtmäßigkeit der Vorsorgevollmacht. Oft werden Vollmachten nicht anerkannt oder angezweifelt, mit einer Beglaubigung wird die Unterschrift als „echt“ bestätigt. Die öffentliche Beglaubigung wird von der Betreuungsbehörde für eine Gebühr von zehn Euro durchgeführt.

Eine persönliche Beratung zu allen Fragen der Vorsorgevollmacht und gesetzlichen Betreuung kann telefonisch bei Heike Homeister unter 06621 87 – 2408 vereinbart werden. Weitere Informationen, Vordrucke und Flyer gibt es auf www.hef-rof.de unter dem Stichwort Gesundheit – Betreuungsbehörde.

Was kann eine Vorsorgevollmacht überhaupt?

Mit der Vorsorgevollmacht gibt der Verfasser einer anderen Person das Recht, in deren Namen Entscheidungen zu treffen. Fragen, die beispielsweise die Gesundheit, Vertretung gegenüber Behörden, Vermögenssorge oder Öffnen der Post betreffen, können damit geregelt werden. Erst wenn der Betroffene selbst nicht mehr in der Lage ist, über die jeweiligen Angelegenheiten entscheiden zu können, darf von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden. Wie man Vorsorge treffen will, ist eine ganz persönliche Entscheidung, die man treffen sollte, aber nicht muss.

Eine Vorsorgevollmacht setzt ein starkes Vertrauensverhältnis voraus. Der Vollmachtgeber sollte davon überzeugt sein, dass die Vollmacht nach seinem Willen und Wünschen umgesetzt wird. Fehlt eine Vertrauensperson im Umfeld, sollte der Betroffene eine Betreuungsverfügung verfassen. Sie bestimmt, wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll; auch welche Wünsche und Gewohnheiten der Betreuer respektieren soll.

Was passiert, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt?

Da es keine automatische rechtliche Vertretungsbefugnis für Angehörige gibt, sieht das Gericht ein Betreuungsverfahren vor, in dem es einen gesetzlichen Vertreter auswählt. Das kann sowohl eine nahestehende Person als auch ein Fremder sein. Wer vermeiden will, dass ein Betreuer vom Gericht bestimmt wird, verfasst eine Vorsorgevollmacht.

Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei. Sie ist schriftlich zu verfassen, durch Vollmachtgeber und Bevollmächtigten zu unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen. Eine begrenzte Geltungsdauer gibt es nicht. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Hierzu muss die ausgehändigte Vollmacht zurück verlangt werden. +++


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