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- Fotos: M. Köhler/Landkreis

FULDA Ersatz für Eingriffe in die Landschaft

Neue Fassung der Kompensationsverordnung seit Anfang November in Kraft

05.12.18 - Ein neuer Rinderstall, ein Silo oder eine Güllegrube – bei landwirtschaftlichen Baumaßnahmen im Außenbereich gehört  zum Bauantrag auch eine Eingriffs-Ausgleichsplanung. Das bedeutet knapp ausgedrückt:  Wer der Natur etwas nimmt, der muss ihr auch etwas zurückgeben – möglichst gleichartig und gleichwertig. Genaueres regelt die hessische Kompensationsverordnung, die im Übrigen für alle Bauten im Außenbereich angewendet wird und die seit Anfang November in neuer Fassung vorliegt.

Der Sinn der Verordnung ist nachvollziehbar: Wer wertvolle Flächen zum Beispiel landwirtschaftlich nutzen möchte, der soll dafür Ersatz leisten. Deshalb muss ermittelt werden, wie wertvoll eine Fläche ist und entsprechend, welche Ausgleichsmaßnahme als Ersatz dienen kann. Diese Flächenbilanzierung muss ein Landwirt beziehungsweise dessen Planer ebenfalls mit dem Bauantrag beim Landkreis einreichen.

Die Anträge aus allen kreisangehörigen Kommunen außer der Stadt Fulda landen im Fachdienst Natur und Landschaft bei Dietmar Vyslouzil. Er überprüft, ob der definierte Umfang des Eingriffs in die Natur korrekt bewertet ist. „Das geschieht durch ein Punktesystem“, sagt er und erklärt beispielhaft: „Der Neubau einer Maschinenhalle mit einer Fläche von 800 Quadratmetern wird mit jenem Wert multipliziert, der der dafür genutzten Fläche beigemessen wird. Dabei wird zum Beispiel Grünland höher bewertet als eine Ackerfläche.“ Die Summe der Punkte gibt damit vor, welche Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden können und müssen: Das kann die Neupflanzung einer Hecke sein, das Anlegen einer Blühfläche, die Grünlandextensivierung mit Altgrasstreifen oder auch Gewässerschutzmaßnahmen.

Eine Übersicht inklusive der Bewertungen bietet die lange Liste in der Kompensationsverordnung.  Ein Beispiel: Für eine Baumaßnahme, die 15.000 Punkte zählt, möchte der Landwirt einen Uferrandstreifen aus der Nutzung nehmen, um den Uferbereich zu schützen und den Eintrag von Nährstoffen in das Gewässer zu senken.  Dies wird als Aufwertung mit 12 Punkten pro Quadratmeter angesetzt, und daraus ergibt sich – 15.000 durch 12 geteilt –, dass eine Fläche von 1250 Quadratmeter als Kompensation angeboten werden muss.

Eine Alternative, falls Landwirte keine geeigneten Flächen anbieten können, sind  Öko-Konten: Dabei geht es um größere und vor allem hochwertige Maßnahmen, die in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden und dem Naturschutz  dienen. Dort können Landwirte – und auch alle anderen Ausgleichspflichtigen – die notwendigen Punkte kaufen. „Das können ganz unterschiedliche Maßnahme sein“, sagt Vyslouzil,  „zum Beispiel der Umbau einer Fichtenmonokultur in einen standortgerechten Laubwald.“  Informationen darüber gibt es bei der unteren Naturschutzbehörde.

Als dritte Möglichkeit kann der Landwirt das Ersatzgeld wählen: Denn die ermittelte Punktezahl lässt sich auch in einer Summe ausdrücken, die der Landwirt als Ersatz bezahlen könnte. Diese fällt mit der jetzt in Kraft getretenen Verordnung etwas höher aus: Zu den 40 Cent pro Wertpunkt werde nun auch ein regionaler und jährlich aktualisierter Bodenwertanteil mit eingerechnet, sagt Vyslouzil. Für das Jahr 2017 beläuft sich dieser zusätzliche Anteil für den Landkreis Fulda auf 14 Cent pro Quadratmeter. Die neue Kompensationsverordnung ist online unter rv.hessenrecht.hessen.de (Suchbegriff: GVBL 2018 Nr. 24) abrufbar. (pm) +++


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