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REGION Haus & Grund Hessen informiert

„Haftungsansprüche vermeiden“: Vorsicht bei Schnee und Eisglätte

10.01.19 - Die derzeit in Hessen angekündigten Schneefälle nimmt Haus & Grund Hessen zum Anlass, um auf die entsprechenden Verkehrssicherungspflichten hinzuweisen. Landesverbandsgeschäftsführer Younes Frank Ehrhardt: „Schnee und Eis kann zu Unfällen und Haftungsansprüchen führen.“ 

Und weiter: „Grundsätzlich ist der Eigentümer für die Verkehrssicherungspflicht des Grundstücks zuständig, wenn es für Dritte zugänglich ist.“ Die Bürgersteige vor den Häusern seien zwar normalerweise im Eigentum der Kommune, aber in den meisten Fällen hätten diese die Straßenreinigungs- und Winterdienstpflichten auf die anliegenden Eigentümer übertragen, auch in Hessen gebe es die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. 

„Somit ist der Eigentümer für die Einhaltung der Räum- und Streupflicht verantwortlich, auf dem Bürgersteig wie auf den Verkehrsflächen des eigenen Grundstücks, in der Regel zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends. Außerhalb dieser Zeiten muss grundsätzlich kein Winterdienst durchgeführt werden. Schnee und Eis können völlig beseitigt oder durch Streumittel abgestumpft werden. Bei starkem Schneefall ist jedoch während der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr auch nachzustreuen und nachzuräumen.“

Übertragung der Räumpflicht auf Mieter oder Unternehmen

Diese Pflichten könnten auf Dritte übertragen werden, Mieter des Hauses oder hierzu beauftragte Unternehmen, so der Experte von Haus & Grund Hessen. Für die Übertragung auf den Mieter sei eine klare Vereinbarung im Mietvertrag erforderlich, dem Vermieter obliege aber trotzdem eine regelmäßige Kontrolle.

Wer die Räumpflicht habe, Vermieter oder Mieter, könne im Verhinderungs- oder Krankheitsfall oder auch generell diese Pflicht auf ein Winterdienstunternehmen übertragen. Dieses Unternehmen muss über ausreichenden Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung verfügen, denn die Lebenserfahrung zeige, dass bei einem Wintereinbruch nicht überall gleichzeitig geräumt werden kann.

Eigenverantwortung und Grundstückshaftpflicht

Für Ehrhardt ist entscheidend: „Die Verkehrssicherungspflicht nimmt den übrigen Verkehrsteilnehmern nicht jegliche Eigenverantwortung, das beginnt mit dem geeigneten Schuhwerk und endet beim Vermeiden eines Weges, wenn man sieht, dass er über spiegelglattes Eis führt. Ein Eigentümer kann bei starkem Schneetreiben nicht ständig und sofort räumen, auch die Pflicht zum nachstreuen und nachräumen endet da, wo durch Dauerschneefall dies Unterfangen zwecklos wird. Im Haftungsfall ist also grundsätzlich immer ein Mitverschulden des Geschädigten zu prüfen.“

Und weiter: „Da trotz Einhaltung höchstmöglicher Sorgfalt solche Schadenfälle immer wieder vorkommen können, muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung des Grundstücks abgeschlossen werden. Bei einem selbstbewohnten Einfamilienhaus ist die Grundstückshaftpflicht in der Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen. Für ein vermietetes Grundstück muss eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Kosten für die Haftpflichtversicherung sind als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar“. So könne „glattes Terrain“ bei Haftungsfragen vermieden werden. (pm) +++


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