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Bilder von der letzten Versammlung (und der Gegendemo) - Fotos: ON

FULDA/KASSEL Verwaltungsgericht Kassel

Kein "Fliegeralarm", aber Fackeln: Auflagen für Versammlung von "Dritter Weg"

11.02.19 - Für Samstag, den 16. Februar, hat die rechtsextreme Kleinpartei "Der Dritte Weg" eine Versammlung mit dem Thema "Ein Licht für Dresden" am Platz "Unterm Heilig Kreuz" in Fulda (Ort der Auftaktveranstaltung) angemeldet. Dagegen hatte die Stadt Fulda am Dienstag, 5. Februar, einen Bescheid erlassen, der umfangreiche Auflagen anordnete. "Der Dritte Weg" war dagegen mit einem Eilantrag vorgegangen, das Verwaltungsgericht Kassel hat nun manche der Auflagen abgeschwächt oder ausgesetzt.

Insgesamt 49 Auflagen hatte die Stadt Fulda angeordnet. Unter anderem wurde abweichend von der Anmeldung als Ort der Auftaktkundgebung der Buttermarkt festgelegt, die Anzahl der Fahnen als Kundgebungsmittel auf eine Fahne je zehn Teilnehmer beschränkt, es wurde lediglich das Anzünden und Abbrennen von bis zu zwei Wachsfackeln ausschließlich während der Dauer der stationären Kundgebungen an dem Kundgebungsort gestattet, ferner wurden der Einsatz von Stroboskoplicht oder sonstigen Blitzeffekten während der Versammlung sowie die akustische Simulation eines Flieger- oder Luftalarms, insbesondere durch Abspielen eines Sirenentons, untersagt.

Zur Begründung (für den abweichenden Ort der Auftaktkundgebung, Anm. d. Red.) führte die Stadt im Wesentlichen aus, sie gehe davon aus, dass der Teilnehmerkreis der angemeldeten Versammlung aus dem gesamten Spektrum der rechtsextremistischen Szene bestehen werde. Aus der Beschreibung des Themas der angemeldeten Demonstration und des zu erwartenden Teilnehmerkreises sowie der verteilten Werbeschriften würden sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Versammlung dafür genutzt werden soll, geschichtsrevisionistische Thesen zu verbreiten. Als Ort der Auftaktkundgebung sei in Kenntnis der historischen Bedeutung ein Platz gewählt, der als ehemaliger Adolf-Hitler-Platz als Aufmarschort nationalsozialistischer Versammlungen unter dem Hakenkreuz diente und der der geschichtsinteressierten Öffentlichkeit in Fulda als solcher noch im Bewusstsein sei.

Das Verwaltungsgericht Kassel hat dagegen mit Beschluss vom 11. Februar dem Eilantrag des "Dritten Wegs" teilweise stattgegeben: Dass die geplante Auftaktkundgebung in Verbindung mit dem anschließenden Aufzug einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellen würde, indem bewusst eine Assoziation mit dort stattgefundenen Aufzügen der Nationalsozialisten im Dritten Reich geweckt werden würde und somit das sittliche Empfinden der Fuldaer Bürger erheblich beeinträchtigt würde oder eine erhebliche Einschüchterungswirkung erzielt würde, hat die Stadt nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend plausibel dargelegt.

Nach Auffassung der Kammer hat die Stadt mit dem Verbot, überhaupt Fackeln während des Aufzuges einzusetzen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, denn das generelle Verbot, während der Aufzuges Fackeln zu tragen, bedeute für den angemeldeten ,,Fackelzug" nicht nur eine Beschränkung, sondern komme einer Abänderung gleich.

Das Verbot des Abspielens eines Sirenentons erscheint dem Gericht rechtmäßig. lnsofern sei der Auffassung der Stadt zuzustimmen, dass das Abspielen eines Sirenentons zur akustischen Simulation eines Luftalarms im Rahmen einer Versammlung eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Zum einen könne ein solcher Sirenenton, auch wenn er nur für wenige Minuten im Rahmen einer Kundgebung abgespielt werde, zu panikartigem Verhalten führen, insbesondere beim Einsatz zusammen mit einem Lichteffekt. Zumindest bei Personen, die den Schrecken des Bombenkrieges persönlich miterlebt hätten, könne dies zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Ziel sei es ja gerade, einen Fliegerangriff zu simulieren.

Auch die Anordnung (der Stadt, Anm. d. Red.), mit der das Mitführen von Gegenständen mit dem Symbol der ,,Schwarzen Sonne" untersagt werde, sei nicht gerechtfertigt. Dieses Verbot beziehe sich auf die Gefahrträchtigkeit des Symbolgehalts der Fahnen. Dem Vorbringen der Stadt, dass die Verwendung der,,Schwarzen Sonne" im Rahmen eines rechtsextremistischen Aufzuges gegen die öffentliche Ordnung verstoße und deshalb ein Verbot rechtfertigen würde, vermochte die Kammer nicht zu folgen.

Die Kammer legte als Auftaktort den Platz "Unterm Heilig Kreuz" fest, beschränkte die Anzahl von Wachsfackeln auf zwei während der stationären Kundgebungen, letzteres allerdings mit der Maßgabe, dass die Anzahl der mitgeführten Wachsfackeln auf eine Fackel je zehn Teilnehmer beschränkt wird, und ordnete an, dass Lichteffekte lediglich während der Dauer der stationären Kundgebungen an den Kundgebungsorten zulässig sei.

Gegen den Beschluss steht den verfahrensbeteiligten die Beschwerde zum Hessischen
Verwaltungsgerichtshof zu. (pm/mau) +++


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