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Der Aueweiher - Archivfoto: O|N

FULDA Einschränkung von Wasserentnahmen

Niedrige Wasserstände an Flüssen und Bächen

11.07.19 - Das Regierungspräsidium gibt in Abstimmung mit den unteren Wasserbehörden Hinweise zur Einschränkung von Wasserentnahmen bekannt. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit sind die Pegelstände an den nord- und osthessischen Gewässern in den Niedrigwasserbereich gesunken. Wasserentnahmen aus Bächen und Flüssen sind daher zum Teil nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich. Sie bedürfen besonderer Sensibilität. Hier sind Verantwortungsbewusstsein und rücksichtsvolles Handeln jedes und jeder einzelnen gefragt.

Die erlaubnisfreien Wasserentnahmen im Rahmen des Anliegergebrauchs oder das Schöpfen von Hand müssen an kleinen Gewässern ganz unterbleiben. Aber auch an großen Gewässern darf durch die Wasserentnahmen der Abfluss nicht wesentlich vermindert werden. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn viele Personen gleichzeitig Wasser entnehmen.

Die Wasserbehörden werden die Pegelstände weiter beobachten und voraussichtlich in der kommenden Woche Gewässer bezogen auch konkrete Verbote aussprechen müssen. Entsprechende konkrete Beschränkungsverfügungen werden aktuell bereits von der Stadt Kassel, dem Werra-Meißner-Kreis und dem Landkreis Kassel vorbereitet.

Hintergrund:

Durch geringe Abflüsse und die starke Erwärmung des Wassers verschlechtern sich die Lebensbedingungen für Fische und andere Gewässerorganismen zusehends. Insbesondere an kleinen Gewässern besteht die Gefahr, dass zusätzliche Wasserentnahmen den Fischen und anderen Gewässerorganismen jegliche Überlebensmöglichkeiten entziehen und diese dann absterben.

Rechtliche Regelung von Wasserentnahmen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Hessischen Wassergesetz: Die Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen bedarf einer Erlaubnis durch die Wasserbehörde.

Das Schöpfen von Hand und das Tränken von Tieren sind im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubnisfrei. Rechtmäßige Nutzerinnen und Nutzer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Gewässer grenzt, dürfen für den Eigengebrauch auf diesem Grundstück auch mit einer Pumpe Wasser erlaubnisfrei entnehmen, wenn der Abfluss im Gewässer dadurch nicht wesentlich vermindert wird. An Gewässern erster Ordnung (Fulda, Weser, Werra), die ja auch der Schifffahrt dienen, ist die erlaubnisfreie Entnahme auf max. 10 Liter pro Sekunde und 1.000 Kubikmeter pro Jahr begrenzt. Dabei hat jeder im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten insbesondere eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden und eine sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.

Die Unteren Wasserbehörden der Landkreise und der Stadt Kassel können die erlaubnisfreie Benutzung zum Schutz des Naturhaushalts oder zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit beschränken oder ausschließen. Derartige Beschränkungen stehen unmittelbar bevor. (pm)+++


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