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Wer zahlt, wenn der Papa daheimbleiben muss? - Symbolbild

REGION Antworten für berufstätige Eltern

Wer zahlt, wenn ich wegen der Kinder daheimbleiben muss ?

17.03.20 - Ab dem heutigen Montag  bleiben die Schulen und Kitas in ganz Hessen geschlossen. Berufstätige Eltern stellt das vor viele Fragen: Was passiert, wenn ich die Kinder zu Hause betreuen muss und auf der Arbeit fehle? Wer zahlt dafür, wenn ich anderweitig eine Betreuung organisieren muss? Wir haben uns aktuell bei der Vereinigung Hessischer Unternehmerverbände erkundigt: 

Ab dem heutigen Montag sind in Hessen landesweit die Schulen und Kindertagesstätten zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie bis zum Ende der Osterferien am 19. April 2020 geschlossen. Daraus ergeben sich mehrere arbeitsrechtliche Fragestellungen, nämlich ob der Beschäftigte der Arbeit fernbleiben darf, um betreuungspflichtige Kinder zu Hause zu betreuen, und ob ein Anspruch auf Entgeltzahlung besteht. Dabei sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden.

1. Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung

Der Beschäftigte ist von der Erbringung der Leistungspflicht befreit, darf also der Arbeit erlaubt fernbleiben, wenn ihm unter Abwägung der erforderlichen Betreuung für ein betreuungspflichtiges Kind mit dem Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Arbeitsleistung die Erbringung der Arbeitsleistung nicht zugemutet werden kann. Ob das Betreuungsinteresse des Beschäftigten dabei überwiegt, ist eine Frage des Einzelfalls, lässt sich aber ggf. mit einer Parallelwertung zu § 45 SGB V feststellen: danach könnte der Beschäftigte der Arbeit erlaubt fernbleiben, wenn keine andere geeignete Person zur Betreuung des Kindes zur Verfügung steht, und das zu betreuende Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

2. Entgeltzahlung

Arbeitet der Beschäftigte dann nicht, gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, das heißt, der Arbeitgeber ist nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet für die Zeit, die der Beschäftigte zur Kinderbetreuung zu Hause bleibt. Der § 616 BGB, nach dem der Beschäftigte seinen Entgeltanspruch dann nicht verliert, wenn er aus einem in seiner Person liegendem Grund für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist, ist vorliegend nicht einschlägig. Bei der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten infolge der Coronavirus-Pandemie handelt es sich nämlich nicht um ein subjektives Leistungshindernis des einzelnen Beschäftigten, sondern um ein objektives Leistungshindernis, das viele Beschäftigte trifft. Weiterhin wäre vorliegend auch der „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeitraum“, der üblicherweise mit 5 bis 10 Arbeitstagen angesetzt wird, deutlich überschritten, so dass auch diese Voraussetzung des § 616 BGB nicht erfüllt ist.

Besonderheiten der jeweiligen Tarifverträge können eine abweichende Betrachtung erforderlich machen. Ist das zu betreuende Kind neben der Schließung von Schule oder Kindertagesstätte erkrankt, können Beschäftigte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB V Anspruch auf Krankengeld zur Betreuung des erkrankten Kindes bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres haben, kalenderjährlich bis zu 10 Arbeitstagen pro Kind, maximal 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstage pro Kind, maximal 50 Arbeitstage.

Besteht eine behördliche Anordnung zur häuslichen Quarantäne wegen einer (möglichen) Coronavirus-Infektion, kann der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu 6 Wochen haben. Der Arbeitgeber kann das fortgezahlte Entgelt erstattet bekommen (§§ 31, 56 Infektionsschutzgesetz).

3. Lösungsmöglichkeiten

Angesichts der teilweise ungeklärten Rechtsfragen in diesem Zusammenhang kommt Mobiles Arbeiten/Home-Office für solche Beschäftigte in Betracht, deren Tätigkeit von der Art der Arbeit her betrieblich sinnvoll von zu Hause geleistet werden kann. Ist es nicht möglich, die Beschäftigten von zu Hause aus arbeiten zu lassen, kann es teilweise möglich sein, das zu betreuende Kind mit zur Arbeit zu bringen. Dabei ist in der gegenwärtigen Situation aber zu berücksichtigen, dass dadurch auch das Ansteckungsrisiko im Betrieb erhöht wird. Weiterhin können ggf. Urlaub genommen oder Arbeitszeitkonten genutzt werden. (pm)+++


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