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Lockerungen gibt es auch bei der Kinderbetreuung - Symbolbild: Pixabay

REGION Landesregierung klärt auf

Was darf ich denn nun? Erklärung zu den Corona-Lockerungen

11.05.20 - Was genau darf ich denn nun? Am vergangenen Donnerstag wurden die Corona-Lockerungen bekannt gegeben, was aber bedeutet das für unseren Alltag? Die Hessische Landesregierung klärt auf:

Stand bei Erlass noch das Gebot eines schnellen „Lockdown“ im Vordergrund, regelt die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung nun die Bedingungen, unter denen eine stufenweise Rückkehr in eine gewisse Form der Normalität unter Pandemiebedingungen - und der strikten Einhaltung der Hygienevorschriften- möglich ist.

Zusammenkünfte und Veranstaltungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren Person oder gemeinsam mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Großzügigere Handhabungen sind nur in Bereichen möglich, in denen Verantwortliche weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen sowie die Einhaltung sicherstellen und überwachen müssen. Dies ist beispielsweise bei Zusammenkünften und Veranstaltungen in den nachfolgenden Einrichtungen und bei entsprechenden Angeboten der Fall.

Dies ist beispielsweise erlaubt / Das darf unter anderem öffnen:

Archive, Autokinos, Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen, Berufsakademien, Bestattungen, Bibliotheken, Botanische und zoologische Gärten, Familiäre Betreuungsgemeinschaften (höchstens drei Familien), Forschungseinrichtungen (außeruniversitär), Forschungs- und Lehrbetrieb an Hochschulen, Freilichttheater, Gedenkstätten, Gerichtsverhandlungen, Jugendhäuser, Konzerthäuser, Kulturangebote (sowohl Veranstaltungen als auch Einrichtungen) wie Kino, Freilichtkino, Konzert, Theater, Oper, Ballett, Kabarett u. Ä. Kulturzentren, Mütter- und Familienzentren, Museen, Opernhäuser, Prüfungen, Staatsprüfungen, Laufbahnprüfungen, Schauspielhäuser, Schifffahrten, Schlösser, Sitzungen, Stadtführungen, Theater, Trauerfeierlichkeiten, Vereinsarbeit, Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen, wenn die Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung

Sonstige Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote

Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Kulturangebote sind bei Einhaltung der Verordnung gestattet. Dies gilt z. B. auch für Antik- und Trödelmärkte.

Familiäre Betreuungsgemeinschaften

Die gegenseitige Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien ist gestattet, wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden und im engen privaten Kreis stattfinden. Die allgemeingültigen Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten.

Sportbetrieb

Der Sportbetrieb ist nur in begrenztem Umfang gestattet. So ist der Wettkampfbetrieb, der nicht im Bereich des Spitzen- und Profisports liegt, untersagt. Wettkampfbetrieb umfasst aber nicht jede Wettkampfsimulation im Training, insbesondere bei kontaktlosen Sportarten. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports ist gestattet, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt.

Spielbanken und Spielhallen

Unter Einhaltung der Vorschriften ist das Betreiben von Spielbanken und Spielhallen ab dem 15. Mai wieder gestattet.

Die Öffnung von Museen, Schlössern und Gedenkstätten sowie von Tierparks und Zoos

hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Veranstaltungen, Führungen und ähnliche Angebote sind unter den gleichen Voraussetzungen wie sonstige Zusammenkünfte erlaubt.

Gaststätten und Übernachtungsbetriebe

Übernachtungen im Hotel werden wieder möglich

dürfen in Hessen ab dem 15. Mai unter Auflagen wieder öffnen. Ab dem 15. Mai 2020 sind beim Betrieb von Gaststätten, Mensen, Kantinen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und anderen Gewerben die nachfolgenden Abstands- und Hygieneregeln bei der Bewirtung von Gästen sowie der Abholung und Lieferung von Speisen einzuhalten. Das Gleiche gilt für Bars, Kneipen und Schankwirtschaften, wenn Sie mit Gaststätten vergleichbar sind. Ab dem 15. Mai 2020 sind Übernachtungsangebote generell unter Beachtung der nachfolgenden Hygieneregeln gestattet.

Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern und ähnliche Zusammenkünfte

dürfen ausschließlich in einem engen privaten Kreis oder als private Veranstaltung zu denselben Regelungen wie öffentliche Veranstaltungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) stattfinden.

Bildungsangebote, Ausbildung

Bei außerschulischen Bildungsangeboten sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten darf der Unterricht ausschließlich in zahlenmäßig reduzierten Gruppen erfolgen, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Die Gruppengröße darf in der Regel 15 Personen nicht überschreiten.

Freizeitaktivitäten und Freizeitparks

Auch Freizeitparks dürfen unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen ...

Sofern dem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt, ist das Anbieten von Freizeitaktivitäten, beispielsweise Bowling- und Kegelbahnen und Outdooraktivitäten wie Kanufahren oder Schifffahrten zu Ausflugszwecken nur unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln, die auch für den Trainingsbetrieb im Sport gelten, gestattet.

Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten

Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt erfolgen.

Für Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten,

gelten verschärfte Hygieneregeln, da das Übertragungsrisiko durch unvermeidliche Nahkontakte während der Erbringung der Dienstleistung deutlich gesteigert ist.

Körpernahe Dienstleistungen erbringen beispielsweise: Barber-Shops, Brow Bars, Friseure, Heilpraktiker, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen, Medizinische Fußpflegepraxen, Piercing-Studios, Physiotherapeuten, Podologen, Sonnenstudios/Solarien, Spa-Betriebe, Tattoo-Studios, Thai-Massage-Studios, Waxing-Studios, Wellnessstudios, Wimpernstudios.

Weiterhin geschlossen bleiben

Bordelle, Diskotheken, Dorf-, Stadt,- und Straßenfeste, Festivals, Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, Kirmes, Jahrmärkte, (größere) Konzerte, Mehrgenerationenhäuser, die nicht Wohnzwecken dienen, Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Verrichtungsboxen, Straßenstrich, Saunen, Schützenfeste, Schwimm- und Spaßbäder, Seniorenbegegnungsstätten, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Tanzlokale, Thermalbäder, Volksfeste, Weinfeste. (pm) +++


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