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Schon vor 46 Jahren gab es behördliche Bordellschließungen - wie hier damals in Fulda-Maberzell. - Archivfoto: O|N/Martin Angelstein

REGION Eilantrag gescheitert

"Freier mit Mundschutz?" - Bordelle bleiben laut VGH geschlossen

11.06.20 - Bestimmte Berufe haben es in der Coronakrise definitiv schwerer als andere. Abstandsregel und Kontaktverbot haben es den Gastwirten, dem Friseurgewerbe und den Fitnessstudios lange unmöglich gemacht, ihrer Arbeit nachzugehen - und Homeoffice ist für diese Jobs auch keine Alternative. Dank der Lockerungen dürfen inzwischen wieder Haare geschnitten, im Studio trainiert und im Restaurant gegessen werden - unter strengen Auflagen natürlich. Doch Sexarbeiter beiderlei Geschlechts haben in Hessen derzeit keine legale Möglichkeit, ihrer Profession nachzugehen - Bordelle bleiben behördlich geschlossen. So hat es der Verwaltungsgerichtshof in Kassel am Dienstag entschieden. Damit wurde die Klage einer Bordellbetreiberin aus Offenbach abgewiesen - der Beschluss ist unanfechtbar.

Mit Hinweis auf mittlerweile wieder geöffnete Friseure, Massagesalons und Fitnessstudios hatte die Klägerin argumentiert, ein absolutes Betriebsverbot sei nicht länger gerechtfertigt. Sie hatte ihr Bordell auf behördliche Weisung am 18. März schließen müssen und bislang keine Aussicht auf eine Wiedereröffnung. Doch auch das von ihr vorgelegte Hygienekonzept, das Mindestabstände, Mund-Nasenschutz und Fiebermessen bei den Freiern vorsah, konnte die Kasseler Richter nicht überzeugen. Die behördliche Schließung sei wegen des "nach wie vor fragilen epidemiologischen Geschehens und des für Bordelle typischerweise schnell wechselnden Aufenthalts von Personen" gerechtfertigt und verhältnismäßig. Denn weder die Bordellbetreiberin noch die Ordnungsbehörden seien in der Lage, die Einhaltung der Hygieneregeln wirksam zu kontrollieren, argumentierten die Richter.

Gegen das Arbeitsverbot hatte eine Offenbacher Bordellbetreiberin geklagt ...Symbolbild: pixabay

Auch bezweifelten die VGH-Richter eine effektive Überprüfungsmöglichkeit der Identität der Kunden. Es sei nicht kontrollierbar, ob die Bordellkunden ihre Kontaktdaten wahrheitsgemäß angeben würden. Das sei aber zur behördlichen Nachverfolgung bei Auftreten von Corona-Infektionen geboten.

Außer dem jetzt endgültig abgewiesenen Eilantrag der Klägerin aus Offenbach haben noch weitere Bordellbetreiber aus Frankfurt gegen die Pandemie-Beschränkungen und behördliche Schließung ihrer Etablissements geklagt. Die Erfolgsaussichten dieser Klagen werden nach der VGH-Entscheidung aber als gering eingeschätzt.(ci)+++


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