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Die dritte Allgemeinverfügung tritt ab 25. Oktober 0:00 Uhr in Kraft. - Foto: Landkreis Fulda

FULDA Corona-Verordnung im Wortlaut

Landkreis Fulda: Dritte Allgemeinverfügung - gültig ab 25. Oktober 0:00 Uhr

24.10.20 - Dritte Allgemeinverfügung des Landkreises Fulda zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Fulda

Aufgrund von §§ 16, 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310)

wird zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Fulda vor dem Erreger SARSCoV-2 (Coronavirus) angeordnet:

Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona- Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 07. Mai 2020 in der Fassung vom 19.10.2020 und der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des CoronaVirus vom 13.03.2020 in der Fassung vom 19.10.2020 gilt Folgendes:

Obergrenze Teilnehmer für Zusammenkünfte

1. Öffentliche Zusammenkünfte und Veranstaltungen (§ 1 Abs. 2b CoKoBeV) sind nur zulässig, wenn die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer 100 Personen nicht übersteigt. Die weiteren Bestimmungen des § 1 Abs. 2b CoKoBeV bleiben unberührt.

2. Private Zusammenkünfte in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen sind nur zulässig, wenn die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zehn Personen nicht übersteigt oder es sich um die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes handelt.

Darüber hinaus wird für Zusammenkünfte in privaten Räumen eine Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen bzw. die Beschränkung auf Angehörige des eigenen und eines weiteren Hausstandes dringend empfohlen.

Mund-Nasen-Bedeckung

3. Bei allen öffentlichen Veranstaltungen, in Vergnügungsstätten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten von Glaubensgemeinschaften sowie bei Trauerfeierlichkeiten muss von den Besuchern eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, auch am eigenen Sitzplatz.

4. In der Gastronomie gilt für die Gäste eine Pflicht zum Tragen von Mund-NasenBedeckung in allen Bereichen, außer am Sitzplatz.

5. Bei einem Transport von Patienten zu und innerhalb von Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen Patienten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Darüber hinaus wird für besonders belebte Straßen und Plätze das Tragen einer MundNasen-Bedeckung empfohlen.

6. Ausgenommen von den Regelungen dieses Abschnitts sind Kinder unter sechs Jahren sowie Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

Alkoholkonsum- und Verkaufsverbot

7. In der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind der Konsum im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol untersagt.

In-Kraft-Treten

8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 25. Oktober 2020 um 0:00 Uhr in Kraft. Sie gilt vorerst bis zum 15. November 2020, 24:00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Begründung:

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Die Hessische Landesregierung hat gemäß § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Corona-Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) zur Bekämpfung des Corona-Virus erlassen. Basierend auf § 9 der CoKoBeV wurde dem Landkreis Fulda durch ein Präventions- und Eskalationskonzept zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 in Hessen aufgetragen, Maßnahmen abhängig von der Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der vergangenen 7 Tage zu ergreifen.

Die gesundheitsamtlich ermittelte Zahl der Neuinfektionen im hier maßgeblichen Referenzzeitraum von sieben Tagen im Kreisgebiet beläuft sich nach Stand vom 22.10.2020, 24:00 Uhr auf 57,8 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern (7-Tages Inzidenz), so dass der Landkreis Fulda nun der Stufe 4 (rot) des Eskalationskonzeptes zugeordnet ist. Mit einem weiteren Anstieg der Infektionsfälle ist zudem zu rechnen vor dem Hintergrund, dass am 22.10.2020, 24:00 Uhr, also bereits am vierten Werktag der Woche mit 121 Neuinfektionen der bisher höchste Wochenwert überhaupt im Landkreis Fulda gemeldet wurde.

Da hinsichtlich dieser Neuinfektionen keine schwerpunktmäßige Betroffenheit nur einzelner Einrichtungen bzw. einzelner Betriebe erkennbar ist, sieht sich der Kreisausschuss des Landkreises Fulda als nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) zuständige Gesundheitsbehörde dazu veranlasst, unter Beachtung der Überschreitung des Risikowerts innerhalb des Referenzzeitraumes von sieben Tagen und unter Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sowie in Abweichung von der o.g. Corona-Verordnung (CoKoBeV) die oben aufgezeigten notwendigen Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung der weiteren

Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 erforderlich sind, zu treffen. Gemäß § 9 CoKoBeV haben die örtlich zuständigen Behörden die Ermächtigung, weitergehende Maßnahmen anzuordnen.

In den letzten Tagen hat sich die Verbreitung des Corona-Virus sehr dynamisch entwickelt: Innerhalb einer Woche hat sich die Inzidenz von unter 20 pro 100.000 Einwohner auf über 50 pro 100.000 Einwohner erhöht. Gleichzeitig steigt in Hessen die Hospitalisierung von CovidPatienten und wird in einigen Regionen den Stand vom April diesen Jahres zeitnah erreichen. Auch in der stationären Versorgung im Landkreis Fulda ist eine Fallsteigerung sichtbar. Der Altersdurchschnitt der Infizierten steigt an: Der Alters-Meridian aller Infizierten lag zu Beginn der Pandemie im Landkreis Fulda bei ca. 50 Jahre, sank im Sommer auf ca. 25 Jahre ab und liegt derzeit bei ca. 40 Jahren. Dies lässt aufgrund der Erfahrungswerte vom Frühjahr wieder eine höhere Hospitalisierungsquote erwarten.

Da in den letzten Wochen insbesondere größere Zusammenkünfte mit geselligem Charakter und Freizeitaktivitäten maßgeblich zum Infektionsgeschehen im Landkreis Fulda beigetragen haben, sind zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet, erforderlich und angemessen sind, das lokale Infektionsgeschehen einzugrenzen. Daneben zeigt sich eine zunehmende Zahl von Einzelfällen, die nicht mehr einem bestimmten Infektionsgeschehen zugeordnet werden können. Dies führt zu einer Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in alle Bevölkerungsschichten, so dass punktuelle Bekämpfungsmaßnahmen alleine nicht mehr ausreichend sind. Das Infektionsgeschehen im Landkreis Fulda ist zunehmend nicht lokal eingrenzbar und in der Gesamtschau diffus.

Immer dann, wenn eine Vielzahl von Personen zusammenkommt, ist das Risiko einer Übertragung erhöht. Aus diesem Grund ist die Beschränkung der Teilnehmerzahlen – wie aus Ziffern 1 und 2 ersichtlich – von Zusammenkünften und Veranstaltungen öffentlicher und privater Natur notwendig. Zudem muss die Möglichkeit einer Nachverfolgung von Infektionsketten gewahrt bleiben, die naturgemäß schwieriger wird, je mehr Menschen zusammenkommen.

Mit der in Ziffer 1 getroffenen Regelung wird auch den Vereinbarungen des CoronaKabinetts des Landes Hessen vom 12. Oktober 2020 Rechnung getragen. Hieraus und unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens im Landkreis Fulda ist es erforderlich, diesen Vorgaben über das dort sich ergebende Maß hinaus zu folgen.

Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen sowie Kulturangeboten im öffentlichen Raum haben sich nach derzeitigem Stand die aufgestellten Hygienekonzepte als probates Mittel zur Verhinderung der Ausbreitung bewährt. Dennoch ist hier das Tragen einer Mund-NasenBedeckung zum eigenen Schutz und dem Schutz anderer auch am eigenen Platz notwendig, da in diesen Bereichen viele, einander unbekannte Personen in Kontakt treten können. Die Übertragung des Corona Virus erfolgt überwiegend über Tröpfchen und Aerosole aus dem Nasen-Rachenraum. Nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Erkenntnis können diese Virenträger zumindest teilweise von einer Mund-Nasen-Bedeckung zurückgehalten bzw. in der Ausbreitung gehindert werden. Aktuelle Studien haben gezeigt, dass durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung das Risiko einer Ansteckung mit dem neuartigen Corona-Virus deutlich reduziert werden kann.

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen dienen insbesondere dem Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen sowie dem Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit als auch dem Interesse der Bevölkerung, die dauerhafte Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen, insbesondere die des Gesundheitssystems im Landkreis Fulda, über einen absehbar längeren Zeitraum sicherzustellen.

Die getroffenen Anordnungen verfolgen insbesondere auch das Ziel, die Infektionszahlen signifikant zu verringern und auf einem niedrigen Niveau zu stabilisieren, um insbesondere auch Behandlungskapazitäten in medizinischen Einrichtungen und medizinischen Versorgungsstrukturen aufrechterhalten zu können. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Stand heute nicht absehbar ist, ob und ggf. wann Impfstoffe und/oder Medikamente zur Verfügung stehen werden.

Die getroffenen Anordnungen stellen ein wirksames Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Insbesondere sind keine weniger eingriffsintensiven Maßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die weitere dynamische Ausbreitung des Virus zu unterbrechen.

Unter Berücksichtigung all dessen sind die getroffenen Anordnungen geeignet, erforderlich, angemessen und darüber hinaus auch verhältnismäßig, um eine erneute Verbreitung und ein erneutes exponentielles Wachstum der Zahl von SARS-CoV-2-Infektionen zu verhindern. Insbesondere soll mit den in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen verhindert werden, dass die nächste Eskalationsstufe erreicht wird, bei der wiederum strengere Maßnahmen zu treffen wären.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Kassel, Goethestraße 41 - 43, 34121 Kassel, erhoben werden.

Gem. §§ 16 Abs. 8 und 28 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes hat eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung keine aufschiebende Wirkung. Eine aufschiebende Wirkung kann nur durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung eintreten.


Landkreis Fulda, 23.10.2020
Der Kreisausschuss

Woide (Landrat)
Schmitt (Erster Kreisbeigeordnter)


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