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Der Landkreis Hersfeld-Rotenburg veröffentlichte eine neue Allgemeinverfügung. - Foto: Hendrik Urbin

BAD HERSFELD Gültig ab Mittwoch!

Schärfere Corona-Regeln jetzt auch im Kreis HEF-ROF

27.10.20 - Der Landkreis Hersfeld-Rotenburg hat mit Wirkung zum morgigen Mittwoch, 28. Oktober 2020, eine ergänzende Allgemeinverfügung zu der von Montag, 26. Oktober 2020 erlassen. Vor allem die erlaubte Anzahl an Personen bei Zusammenkünften sowie eine Ausweitung der Maskenpflicht werden hierin konkretisiert.

Außerdem gilt: In der Zeit zwischen 23 Uhr abends bis 6 Uhr morgens sind der Konsum im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol untersagt. Diese Regel schließt sowohl die Gastronomie als auch Tankstellen und Kioske etc. mit ein. Landrat Dr. Michael Koch sagt zur aktuellen Entwicklung: "Bewusst haben wir keine Schließung von Bars, Kneipen und Restaurants angeordnet, sondern uns vielmehr für ein Alkoholverbot zwischen 23 und 6 Uhr entschieden. Die nun getroffenen Entscheidungen orientieren sich eng am Eskalationskonzept der hessischen Landesregierung. Im Vorfeld haben wir uns diese reiflich überlegt." Die ergänzende Allgemeinverfügung tritt am 28. Oktober, 0.00 Uhr in Kraft, sie gilt bis vorerst 8. November, 24.00 Uhr. Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

Im Detail wurde konkretisiert:

Öffentliche Zusammenkünfte und Veranstaltungen (§ 1 Abs. 2b CoKoBeV) sind nur zulässig, wenn die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer 100 Personen nicht übersteigt. Private Zusammenkünfte in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen sind nur zulässig, wenn die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer 10 Personen nicht übersteigt oder es sich um die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes handelt. Darüber hinaus wird für Zusammenkünfte in privaten Räumen eine Höchstteilnehmerzahl von 10 Personen bzw. die Beschränkung auf Angehörige des eigenen und eines weiteren Hausstandes dringend empfohlen.

Bei allen öffentlichen Veranstaltungen, in Vergnügungsstätten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten von Glaubensgemeinschaften sowie bei Trauerfeierlichkeiten muss von den Besuchern eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, auch am eigenen Sitzplatz. In der Gastronomie gilt für die Gäste eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-­Bedeckung weiterhin in allen Bereichen, außer am Sitzplatz. Darüber hinaus bleibt für besonders belebte Straßen und Plätze das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen.

Ausgenommen von den Regelungen dieses Abschnitts sind Kinder unter sechs Jahren sowie Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Die gesamte Allgemeinverfügung kann unter https://www.hef-rof.de/images/kreisrecht/Allgemeinverfuegung_28102020.pdf abgerufen werden. (pm) +++


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