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Keine Versammlung ohne Mund-Nasen-Schutz - Symbolbild: pixabay

FULDA Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab

Keine Versammlung "Frieden und Freiheit" ohne Mund-Nasen-Schutz

14.11.20 - Die für das Versammlungsrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Beschluss vom heutigen Freitag den Eilantrag einer Antragstellerin überwiegend abgelehnt, die sich mit ihrem Antrag gegen verschiedene Auflagen wehren wollte, die ihr für eine Versammlung in Fulda erteilt worden waren. Seit Mai 2020 veranstaltet die Frau jeden Samstag  Versammlungen unter dem Motto zum Thema "Frieden und Freiheit" - zuletzt auf dem Uniplatz in Fulda. Die Stadt Fulda hatte für die morgen, den 14.11.2020, von 14 bis 17 Uhr geplante Versammlung diverse Auflagen (u. a. Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) aufgrund der Corona-Pandemie angeordnet. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch bei der Stadt Fulda und stellte zugleich beim Verwaltungsgericht Kassel einen Eilantrag.

Die Kammer lehnte den Eilantrag überwiegend ab. Der Auflagenbescheid sei ganz überwiegend offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere die Auflagen zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu Angehörigen eines anderen Hausstandes und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung seien verhältnismäßig, urteilt das Gericht. Sie dienten aufgrund der Corona-Pandemie dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens. Dahinter müsse die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit der Antragstellerin zurücktreten.

Der Eilantrag hatte aber insoweit Erfolg, als dass die Stadt Fulda für den Nachweis, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden könne, verlangte, dass in einem entsprechenden ärztlichen Attest oder einer amtlichen Bescheinigung die Befundtatsachen genannt werden müssten. Die Kammer sah insofern keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit zu Unrecht entsprechende Dokumente ausgestellt worden sind. Daher dürften für die Versammlungsteilnehmer keine verschärften Anforderungen durch die Stadt Fulda gestellt werden. Im Gegenteil habe die Stadt Fulda in der Begründung der Auflage selbst ausgeführt, dass sie eine strafrechtlich relevante Ausstellung falscher Atteste nicht unterstelle. Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu. (pm)+++


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