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Der Mund-Nasenschutz gehört in diesem Winter zur Standardkleidung dazu - Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress

WIESBADEN Möglichst wenige Kontakte

Neue Corona-Verordnung: Das sind die neuen Regeln ab Dienstag

01.12.20 - Sie wurden diskutiert und aus verschiedenen Blickwinkeln bewertet. Ist die neue Corona-Verordnung ausreichend, um die Zahl der Neuinfektionen deutlich zu reduzieren oder müssen schärfere Regeln her? Für den örtlichen Handel vor allem in den Städten bedeutet die neue Corona-Verordnung weitere Umsatzverluste, wie der Handelsverband Hessen erklärte. Die Politik appelliert vor allem, die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.

"Es gibt dabei einen klaren Wachstumstreiber: Die Weihnachtsumsätze in ganz Deutschland im Online-Handel werden voraussichtlich um 19 Prozent auf über 17 Milliarden Euro zulegen. Gleichzeitig macht eine Unternehmensumfrage des Verbandes deutlich, dass die Innenstadthändler - und dort insbesondere der Bekleidungshandel - von starken Beeinträchtigungen durch den Teil-Lockdown und in der Folge sinkenden Kundenfrequenzen, sowie schrumpfenden Umsätzen ausgehen", schreibt der Handelsverband Hessen in seiner Pressemitteilung.

Lockerungen an den Feiertagen geplant


Trotz aller Diskussionen gilt ab Dienstag die neue Verordnung der hessischen Landesregierung. Mitte Dezember will die Landesregierung entscheiden, welche Lockerungen vom 23. Dezember bis 1. Januar 2021 festgelegt werden. Geplant ist eine Lockerung der Kontaktbeschränkung auf zehn Personen plus Kinder bis 14 Jahre. Auch Hotels sollen für Verwandtenbesuche öffnen dürfen, bleiben aber ansonsten genauso wie Restaurants, Kultur- und Sportbetriebe weiterhin geschlossen. Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Maskenpflicht wurde verschärft. Das Wirtschaftsministerium hat die Regelungen und Empfehlungen zusammengefasst. Eine detaillierte Übersicht zu den vielen unterschiedlichen Maßnahmen gibt es im Internet unter der Adresse Ausführliche Verordnung.

Wesentliche Punkte der neuen Verordnung sind die weitere Kontaktbeschränkung im privaten Umfeld. So dürfen sich im öffentlichen Raum maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Zu Hause gilt diese Regel als dringende Empfehlung der Regierung, ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahren, sie brauchen nicht mitgezählt zu werden.

Ministerpräsident Volker Bouffier erklärte die neue Verordnung zur Corona-Pandemie ...Screenshot: Hessischer Rundfunk

Das müssen Sie ab heute beachten:

Die am vergangenen Donnerstag, 26. November 2020, von der Landesregierung beschlossenen Regelungen zur Eindämmung des Corona-Virus enthalten auch neue Bestimmungen für den Handel. Um sicherstellen zu können, dass Kundinnen und Kunden den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können, darf sich nur noch eine bestimmte Anzahl an Kundinnen und Kunden pro Quadratmeter zur selben Zeit in einem Geschäft aufhalten.

Hier wird zwischen Räumlichkeiten mit mehr und mit weniger als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche unterschieden. Zur Verkaufsfläche gehören in Einkaufszentren alle für den Publikumsverkehr zugänglichen Flächen, beispielsweise Gänge, Treppen in Verkaufsräumen, Kassenzonen, Windfang sowie die Kunden-Toiletten (vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO).

Abzugrenzen von der Verkaufsfläche sind hingegen Büro- und Sozialräume, Pkw-Stellplatzflächen sowie Lagerflächen. Falls aus dem Lager direkt verkauft wird oder der Verkaufsraum auch als Lager genutzt wird, ist die Lagerfläche auf die Verkaufsfläche anzurechnen. Dasselbe gilt für Stellplatzflächen, die für den Verkauf genutzt werden, etwa Zelte vor Baumärkten oder Autos, die zu Ausstellungszwecken außerhalb eines Autohauses geparkt werden. 

Vom 1. Dezember an gilt also: Auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf höchstens eine Kundin oder ein Kunde je angefangener 10 Quadratmeter eingelassen werden. Auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche darf höchstens eine Kundin oder ein Kunde je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen werden. Während des gesamten Einkaufs muss eine Mund-Nasenbedeckung getragen werden. Dies gilt auch in überdachten oder überdeckten Ladenstraßen von Einkaufszentren, überdachten Einkaufspassagen, auf Wochen- und Weihnachtsmärkten, Trödel- oder Antikmärkten etc. sowie vor den Geschäften und auf den dazugehörigen Parkflächen.

Abends verirrt sich kaum ein Mensch in die Innenstadt - Restaurants, Bars, Kinos und ...Archivbild: Martin Engel

Spezial- und Wochenmärkte


Auf Wochen- und Spezialmärkten gibt es keine Begrenzung der Kundenzahl. Daher ist es besonders wichtig, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Gegessen und getrunken werden darf nur in bestimmten, ausgewiesenen Bereichen, am Rande des Marktes und abseits der üblichen Verkehrswege. Die Städte und Gemeinden können auch mehrere Bereiche für den Verzehr von Speisen und Getränken ausweisen, sollte die Fläche für den Markt groß genug sein.

Diese Regelungen gelten auch für Märkte mit erheblichem gastronomischen Angebot. Hier ist zudem wichtig, dass es beim Abholen von Speisen und Getränken nicht zu Gedränge kommt. Sollte es zu Wartezeiten kommen, muss genügend Platz zur Verfügung gestellt werden, um den Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten zu können.

Verkäuferinnen und Verkäufer sollten sich beim Verzehr von Speisen und Getränken während Pausen in einen Bereich zurückziehen, in dem kein direkter Kunden- und Kollegenkontakt besteht. (Hans-Hubertus Braune) +++


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