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Der Landkreis Fulda reagiert auf die hohen Corona-Infektionszahlen. - Foto: Landkreis Fulda

FULDA Corona-Verordnung im Wortlaut

Landkreis Fulda: Änderung der sechsten Allgemeinverfügung

09.01.21 - Änderung der sechsten Allgemeinverfügung des Landkreises Fulda zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Fulda.

Aufgrund von §§ 16, 28 Abs. 1 Satz 2, 28a Abs. 1 Nr. 3 und 9 sowie Abs. 2 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310) wird die Sechste Allgemeinverfügung des Landkreises Fulda zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Fulda vom 28.12.2020 wie folgt geändert: 
 
Ziffer 4 wird gestrichen. In Ziffer 6 wird "10. Januar 2021" durch "18. Januar 2021" ersetzt. Die Änderungen treten am 11. Januar 2021 um 00:00 Uhr in Kraft. 
 
Begründung: In den letzten Tagen beliefen sich die ermittelten Infektionszahlen weiter auf über 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern (7-Tages Inzidenz), und zwar zuletzt wie folgt:  
 
05.01.2021 = 216,5 Neuinfektionen letzte 7 Tage / 100.000 Einwohner,  
06.01.2021 = 212,9 Neuinfektionen letzte 7 Tage / 100.000 Einwohner,  
07.01.2021 = 233,9 Neuinfektionen letzte 7 Tage / 100.000 Einwohner  
(Stand 08. Januar 2021 00:00 Uhr).  
 
Demnach ist der Landkreis Fulda weiterhin der Stufe 6 (schwarz) des Eskalationskonzeptes zugeordnet. Die für eine Aufhebung der Maßnahmen notwendige Schwelle von fünf Tagen mit einer Neuinzidenz von unter 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern wird bis zum 10. Januar 2021 nicht erreicht werden, so dass eine Verlängerung der Maßnahme auf Basis des Eskalationskonzepts notwendig ist.  
 
Rechtsbehelfsbelehrung: 
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Kassel, Goethestraße 41 - 43, 34121 Kassel, erhoben werden. 
 
Gem. §§ 16 Abs. 8 und 28 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes hat eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung keine aufschiebende Wirkung. Eine aufschiebende Wirkung kann nur durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung eintreten.

Landkreis Fulda, Der Kreisausschuss

Fulda, den 08. Januar 2021

Woide (Landrat)
Schmitt (Erster Kreisbeigeordneter) +++


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