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Auch in Hessen werden ab Montag die Maßnahmen verschärft - Symbolbilder: Pixabay

REGION Verschärfte Regeln!

Das gilt ab HEUTE in Hessen: Kontaktverbot, Schulen, Mundschutz

11.01.21 - Heute werden die Corona-Regeln in ganz Deutschland noch einmal verschärft. Was das für Hessen bedeutet, hat OSTHESSEN|NEWS zusammengefasst:

Wie bereits im ersten großen Lockdown im März 2020 gilt ab sofort wieder eine strengere Kontaktbeschränkung. Private Treffen sollen dann mit nur noch einem Hausstand und einer weiteren Person stattfinden. Kinderzählen hierbei bereits mit. Für private Zusammenkünfte (insbesondere in der eigenen Wohnung) wird eine Beschränkung auf den eigenen Hausstand sowie maximal eine weitere, nicht im Haushalt lebende Person, dringend empfohlen. Weiterhin erlaubt ist wie bisher die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen. Die Einschränkung gilt auch nicht im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.

Welche Regeln gelten für Schulen und Kitas?

Schülerinnen und Schüler sollen bis Klasse 6, wo immer möglich, dem Präsenzunterricht fernbleiben.  Ab Jahrgangsstufe 7 gibt es mit der Ausnahme von Abschlussklassen Distanzunterricht. Klassenarbeiten finden in der Regel nicht statt. Kitas sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden. Wer Kinder daheim betreut, kann bis zu zehn zusätzliche Tage Kinderkrankengeld je Elternteil geltend machen.

Öffentliche Veranstaltungen

Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde unter Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln sowie der Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung zulässig. Versammlungen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes (beispielsweise Demonstrationen, politische Versammlungen und Parteitage) sind nach wie vor ohne vorherige Genehmigung möglich.

Testungen und Quarantäne

Bei der Einreise aus einem Risiko-Gebiet gilt grundsätzlich eine 10-tägige Quarantäne-Pflicht. Eine "Frei-Testung" mit einem negativen PCR- oder Antigen-Test ist erst ab dem fünften Tag nach der Einreise möglich. Bis dahin müssen sich Einreisende aus Risikogebieten in Quarantäne begeben. Ab dem 09.01.2021 bei Einreise die Testpflicht binnen 48 Stunden vor Anreise oder direkt nach der Einreise. Die genauen Regeln können Sie auf unserer Quarantäne-Übersicht nachlesen.

Bei einem positiven Corona-Test müssen Sie sich unmittelbar in Quarantäne begeben. Dies gilt ab dem Vorliegen des Testergebnisses, auch wenn die förmliche Anordnung des Gesundheitsamtes noch nicht erfolgt ist. Wer mit einer positiv getesteten Person in einem Hausstand lebt, muss sich ebenfalls unmittelbar in zweiwöchige Quarantäne begeben. Für unaufschiebbare Erledigungen wie bspw. den Einkauf von Lebensmitteln gibt es Ausnahmen.

Bei Verstößen gegen die Quarantäneanordnung droht ein Bußgeld von 500 Euro. Kostenfrei sind die Testungen auch für Patienten mit Symptomen. Bei Symptomen können Patienten sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116117 oder an ihren Hausarzt wenden.

Reisen und Übernachten

Übernachtungsangebote im Inland sind nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.

Wie sind die Besuchsregelungen in Krankenhäusern und Pflegeheimen?

Besuche in Krankenhäusern, Seniorenheimen und Pflegeeinrichtungen bleiben unter strengen Vorgaben möglich. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. In Alten- und Pflegeheimen sind von den Beschäftigten und von Besucherinnen und Besuchern zu jeder Zeit FFP2- oder KN95-Masken zu tragen. Bewohnerinnen und Bewohner dürfen zweimal pro Woche von bis zu zwei Personen besucht werden. Das Personal muss regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, auf Corona getestet werden. Ab dem 11.01.2021 gilt: Angehörige dürfen die Einrichtungen nur nach Tests betreten.

Dienstleistungen und Geschäfte: Was ist geöffnet, was ist geschlossen?

Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021 zu schließen. Ausnahmen sind für die Grundversorgung der Bevölkerung vorgesehen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, darf weiterhin im bisherigen Umfang erfolgen, aber keinesfalls ausgeweitet werden.

Mund- und Nasen- Bedeckung

In den geöffneten Einrichtungen, Verkaufsstätten und im Publikumsbereich aller öffentlich zugänglichen Gebäude, bei zulässigen Veranstaltungen und Zusammenkünften sowie im öffentlichen Personenverkehr gilt die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch in allen Arbeits- und Betriebsstätten ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen
(mr) +++


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