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Der Landkreis Fulda hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen. - Foto: Landkreis Fulda

FULDA Corona-Verordnung im Wortlaut

Landkreis Fulda: Änderung der sechsten Allgemeinverfügung

12.01.21 - Änderung der sechsten Allgemeinverfügung des Landkreises Fulda zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Fulda.

1. Es gilt eine Ausgangssperre für das gesamte Gebiet des Landkreises Fulda in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Landkreis Fulda ist während dieser Zeit untersagt.

2. Von der Ausgangssperre nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in den Landkreis Fulda einreisen; diese haben das Gebiet des Landkreises Fulda auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.

3. Ausnahmsweise ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum aus folgenden Gründen möglich:

- Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst sowie der Teilnahme an Sitzungen kommunaler Kollegialorgane,
- Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- Begleitung Sterbender,
- Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen,
- Versorgung von Tieren,
- Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und –prävention,
- ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.

4. Der Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge wird auf den Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (politische Gemeinde) beschränkt. (1)

5. Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen nach § 1b Abs. 1 Nr. 1 und 2 Corona-Einrichtungsschutzverordnung zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen müssen vor dem Besuch gegenüber der Einrichtung ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2-Virus vorlegen. Der dem Testergebnis nach Satz 1 zu Grunde liegende Test (Antigen- oder PCR-Test) muss entweder frühestens 48 Stunden vor Besuch oder unverzüglich bei Besuch der Einrichtung vorgenommen worden sein. Die Einrichtungsleitung kann abweichend von Satz 1 im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.

6. Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. Dezember 2020 um 00:00 Uhr in Kraft. Sie gilt vorerst bis zum 18. Januar 2021, 24:00 Uhr (2)
- Eine Verlängerung bleibt vorbehalten.

(1) Geändert durch Ziffer 1 der Änderungsverfügung vom 11. Januar 2021 mit Wirkung ab 13. Januar 2021, 00:00 Uhr.
(2) Die Allgemeinverfügung wurde durch Ziffer 2 der Änderungsverfügung vom 08.01.2021 verlängert bis zum 18. Januar 2021. +++


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