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Ein Aufschrei geht durch das Land: "Arbeitgeber werden nun gezwungen, ihre Beschäftigten ins Homeoffice zu schicken." Ist das tatsächlich so? - Symbolbild: Pixabay

REGION Seit Mittwoch in Kraft

Homeoffice-Pflicht? Das Regierungspräsidium klärt auf: "Bitte genau hinschauen"

28.01.21 - Ein Aufschrei geht durch das Land: "Arbeitgeber werden nun gezwungen, ihre Beschäftigten ins Homeoffice zu schicken." Ist das tatsächlich so? "Um die Infektionsketten zu durchbrechen, müssen Kontakte noch stärker als bisher auf ein absolut notwendiges Minimum reduziert werden. Dies gilt auch in der Arbeitswelt", erklärt Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich. Seine Behörde ist in Mittelhessen zuständig für die Überwachung der am Mittwoch in Kraft getretenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

"Wir betrachten die neue Verordnung als ein Baustein, die Pandemie einzudämmen und werden in erster Linie beraten und in Zweifelsfällen versuchen, mit Arbeitgebern und Beschäftigten gute Lösungen zu finden", erläutert RP Ullrich weiter. "Genaugenommen ist das auch nichts Neues", ergänzt Holger Lehnhardt, Arbeitsschutzexperte beim Regierungspräsidium Gießen (RP Gießen). Bereits in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die seit dem vergangenen Sommer gelte, sei Homeoffice als eine wichtige Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Pandemie gefordert und von vielen Unternehmen umgesetzt worden.

"Wir haben dabei auch gesehen, dass Homeoffice gar nicht von allen Beschäftigten, die zu Hause arbeiten könnten, gewünscht wird." Deshalb sei es gut, wenn einvernehmliche Regelungen getroffen würden. "Die neue Verordnung zwingt niemanden, ein Homeoffice-Angebot anzunehmen. Und es sind zum Beispiel auch Teillösungen mit wechselnden Homeoffice- und Präsenz-Tagen möglich. Schließlich geht es um Kontaktreduzierung", sagt der Fachmann für Arbeitsschutz weiter.

Wann müssen Arbeitgeber Homeoffice anbieten?

"Da schaut man am besten Mal direkt in die neue Verordnung hinein, die übrigens bundesweit Gültigkeit hat", berichtet Dr. Hilde Weigand, Leiterin des Arbeitsschutzdezernats 25.2 beim RP Gießen. Dort ist zu lesen: "Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen." Damit wird deutlich, auch der Gesetzgeber hatte im Blick, dass längst nicht alle Tätigkeiten im Homeoffice ausgeführt werden können. Man denke nur an Arbeitsplätze in der Produktion, im Handwerk oder im Lebensmittelhandel. Es wäre geradezu absurd, hier den Beschäftigten Homeoffice anzubieten. Aber da, wo es möglich ist, muss es eben angeboten werden.

Für die Umsetzung müssen nicht zwangsläufig Laptops oder Notebooks beschafft werden. Auch vorhandene IT-Technik aus dem Betrieb kann ins Homeoffice mitgenommen werden. Es besteht sogar die Möglichkeit, die Nutzung privater Rechner zu vereinbaren. "Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht für ihre Beschäftigten. Das gilt bei uns schon seit Beginn der Industrialisierung, es ist sozusagen Teil unseres Wertesystems. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit haben Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen", erklärt Holger Lehnhardt. Daher müssten Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit stets solche Maßnahmen auswählen, die den bestmöglichen Schutz vor bestehenden Gefährdungen bei der Arbeit böten. "Dies erfolgt im Rahmen der sogenannten Gefährdungsbeurteilung. Und der beste Schutz in der aktuellen Lage ist nun mal eine strikte Kontaktreduzierung", sagt er.

Wann muss Homeoffice nicht angeboten werden?

Homeoffice muss nicht angeboten werden, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe dagegensprechen. Dabei gilt der Grundsatz: Dem Arbeitgeber kann nicht zugemutet werden, dass der Betrieb aufgrund von Homeoffice nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr läuft. Tätigkeiten wie die Bearbeitung der Warenein- und -ausgänge oder der Briefpost, Schalterdienste für Kunden und Personal, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Ähnliches erfordern die Anwesenheit im Betrieb.

Natürlich müssen auch die Beschäftigten mit diesen Aufgaben bestmöglich geschützt werden. Die neue Verordnung sieht deshalb auch hier Verschärfungen vor, wie beispielsweise Einzelraumbelegung, mindestens zehn Quadratmeter Grundfläche pro Person bei Mehrfachbelegung oder medizinische Masken bzw. FFP2-Masken, wenn Abstände nicht eingehalten werden können.

Wo findet man die neue Verordnung und weitere Informationen zum Thema?

Über den Bereich Arbeitnehmerschutz des RP-Internetauftritts (www.rp-giessen.de) gelangt man zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Sie ist auch beim Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu finden. Dort ist auch eine Liste mit Fragen und Antworten (FAQs) zur Corona-Arbeitsschutzverordnung angelegt, mit der die gesamte Thematik sehr gut beleuchtet wird. So ist hier beispielsweise zu erfahren, warum niemand zur Arbeit im Homeoffice verpflichtet werden kann oder dass auch die Verwendung von privaten Rechnern vereinbart werden kann, wenn etwa auf die Schnelle keine ausreichende Anzahl betrieblicher Laptops verfügbar ist.

Wo findet man direkte Ansprechpartner?

Für Fragen zum Schutz der Beschäftigten sowie zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ist in Mittelhessen das Regierungspräsidium Gießen zuständig. Die Fachleute der Arbeitsschutz-Dezernate sind erreichbar unter der Rufnummer 0641 303-0 oder per E-Mail an [email protected]. (pm) +++


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