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Am Landgericht Fulda fand das Berufungsverfahren gegen vier Angeklagte wegen Verstoß gegen das Uniformierungsverbot statt - Foto: O|N-Archiv Jonas Wenzel

FULDA Selbsternannte "Schutzzonenwächter"

Berufungsverfahren: Verstoß gegen Uniformverbot gegen Geldstrafe eingestellt

25.03.21 - Weil sie gemeinschaftlich gegen das Uniform- und Versammlungsverbot verstoßen hatten, sind vier junge Männer vom Amtsgericht Fulda jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft hatte drei von ihnen vorgeworfen, am 8. November 2018 durch die Fuldaer Innenstadt zum Bahnhofsvorplatz gezogen zu sein. Sie sollen dabei Flugblätter mit dem Aufdruck "Wir schaffen Schutzzonen" und Zeitungen "Deutsche Stimme" an Passanten verteilt haben. Dabei sei für die Passanten erkennbar gewesen, dass es sich um Aktivisten der Partei NPD  handelte. Die Männer trugen einheitlich gestaltete rote Warnwesten mit einem aufgebrachten "SZ"-Symbol. Im Text der verteilten Flugblätter wurde behauptet, die Errichtung einer Schutzzone sei  aufgrund der "Dominanz von Fremden in vielen Regionen", in denen Deutsche "importierter Kriminalität oft schutzlos ausgeliefert" seien, erforderlich. Auch der vierte Angeklagte soll gleicherweise am 21. November 2018 zusammen mit weiteren Personen durch die Innenstadt gezogen sein und dabei NPD Flugblätter verteilt haben. 

Mit ihrer Verurteilung durch das Amtsgericht waren die jungen Männer allesamt nicht einverstanden und legten Rechtsmittel dagegen ein, worüber am Mittwoch jetzt die 3. Kleine Strafkammer des Landgerichts verhandelt hat.
Richter Dr. Jochen Müller verlas zunächst die Urteile der ersten Instanz, wogegen zwei der Verteidiger zuvor erfolglos Einspruch eingelegt hatte. Bei der Erhebung der Personalien verweigerten zwei der Angeklagten, ihre Anschrift zu benennen. Die Anwältin des einen begründete das mit der politischen Brisanz des Falles und einer möglichen Anschlagsgefahr für ihren Mandanten auf seine Privatadresse. 

Hatte die Aktion einschüchternden Charakter?

Dr. Müller konzentrierte sich in seiner rechtlichen Bewertung auf das Uniformierungsverbot. In einem ähnlich gelagerten Fall hatte der Bundesgerichtshof entschieden, wesentlich sei dabei die Frage, ob die Aktion geeignet gewesen sei, Menschen einzuschüchtern. Ob Menschen tatsächlich eingeschüchtert wurden, spiele dabei keine Rolle. Müller unterstrich die suggestiv militante Wirkung der Westen, die eine Drohkulisse aufbaue und deren Träger vorgäben, die Rolle der Exekutive zu übernehmen. "Die Beschriftung der Westen mit "SZ" liegt ganz nah an der "Schutzstaffel SS" aus unseligen Zeiten", so Müller. Die Verteidigung einer angeblichen Schutzzone werde zwangsläufig die Frage auf, was denn mit Ausländern in dieser Zone geschehen solle. Die in den Flugblättern behauptete "importierte Kriminalität" impliziere Hetze gegen Ausländer. Erwähnenswert fand der Richter, dass die Kampagne von der Rechtsabteilung der NPD betreut worden sei. Die Angeklagten seien zwar aktiv, aber nicht sehr bedeutend. Sie würden in dem Verfahren politisch instrumentalisiert. Dem widersprachen alle vier Verteidiger:innen vehement.

Dr. Müller verzichtete angesichts der Tatsache, dass keiner der Vier seither erneut in ähnlicher Weise aufgefallen sei, die Schuld als nicht besonders schwer zu beurteilen sei und sich der Strafrahmen am unteren Rand  bemesse, auf weitere Strafverfolgung. Schließlich einigten sich alle Verfahrensbeteiligten auf Einstellung gegen Zahlung einer jeweiligen Geldstrafe von einmal 600 und dreimal 300 Euro an die Fuldaer Opferhilfe und die Übernahme ihrer jeweiligen Anwaltskosten. (ci)+++


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