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Wichtige Regelungen wurden gerade für die Landwirtschaft getroffen. - Foto: Stadt Hünfeld

HÜNFELD Regelungen der Nutzung

Wirtschaftswegesatzung gemeinsam mit der Landwirtschaft erarbeitet

01.04.21 - Gemeinsam mit Ortslandwirten aus Hünfelder Stadtteilen und der Kernstadt hat der Magistrat der Stadt Hünfeld eine neue Feldwegesatzung erarbeitet, die von der Stadtverordnetenversammlung in ihrer jüngsten Sitzung einmütig gebilligt worden war. Diese Satzung regelt die Nutzung der Feldwege und soll mittelfristig auch die historischen Rezesse aus den einzelnen Stadtteilen ablösen.

Bürgermeister Benjamin Tschesnok zeigte sich den Vertretern der Landwirtschaft gegenüber sehr dankbar, dass diese sich konstruktiv in die Erarbeitung der neuen Satzung eingebracht hätten und dabei auch wertvolle fachliche Hinweise gegeben hätten. Diese Arbeitsgruppe soll auch nach der Verabschiedung der Wirtschaftswegesatzung, die mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Hünfeld am 3. April offiziell in Kraft tritt, bestehen bleiben. Ziel sei es, die Anwendung dieser Satzung nach einiger Zeit der praktischen Erprobung zu überprüfen und gemeinsam mit den Vertretern der Landwirtschaft und anderen relevanten Gruppen nachzujustieren, sofern dies erforderlich ist.

Grundregel durch Satzung bekräftigt


Die Wirtschaftswegesatzung regelt neben der Unterhaltung insbesondere die Nutzung der Feldwege und stellt klar, dass diese vorrangig dem landwirtschaftlichen Verkehr sowie der Forstwirtschaft, aber auch der Jagd sowie Fahrradfahrern und Spaziergängern vorbehalten ist. Pkw-Fahrer, die keinen landwirtschaftlichen Bezug haben, dürfen diese Wege grundsätzlich nicht nutzen. Diese Grundregel ist durch die Satzung noch einmal bekräftigt worden.

Den Landwirten, das wurde in den Beratungen deutlich, bereiten zunehmend Spaziergänger oder auch Hundehalter Sorgen, die ihre Fahrzeuge einfach am Rand von Feldwegen abstellen, um ihre Touren zu unternehmen. Bestenfalls komme dann noch ein anderer Pkw vorbei, Traktoren mit breiten Anbaugeräten oder Mähdrescher hätten dann keine Chance mehr, die Wege zu nutzen. Solche rücksichtslosen Verhaltensweisen seien für die Landwirte nicht nur ärgerlich, sondern könnten auch hohe wirtschaftliche Schäden  beispielsweise bei Ernten vor Schlechtwetterphasen auslösen.

Wichtig ist den Landwirten die gegenseitige Rücksichtnahme bei Wanderern und Radfahrern und landwirtschaftlichem Verkehr. Nur so könnten gefährliche Situationen vermieden werden. Auf Rücksichtnahme hoffen die Landwirte auch bei Hundebesitzern, die ihre Tiere nicht einfach in Wiesen toben lassen sollen und wo durch Kot das Futter verunreinigt werden könnte.

Rücksicht erhoffen sich die Landwirte deshalb auch bei eingezäunten Wiesengrundstücken, auf denen während des Sommerhalbjahres Vieh auf der Dauerweide gehalten werde. Die Zäune dürften nicht geöffnet werden, weil dadurch Tiere ausbrechen und Unfälle heraufbeschworen werden könnten.

Die Satzung regelt aber auch Pflichten für die Landwirte. Zum Beispiel sind darin klare Gebote zum Schutz von Entwässerungsgräben oder auch zur Überackerung von Wegeparzellen enthalten. Einige schwarze Schafe nutzten die Wege als Vorgewende bei der Bearbeitung der Flächen und das sehr zum Ärger der landwirtschaftlichen Berufskollegen, die sich ordnungsgemäß verhalten. Dadurch werde häufig starker Schmutz auf die Wege getragen oder es würden Schäden angerichtet, wenn die Grenzen der Wegeparzellen bei der Bearbeitung mit Pflug, Düngerstreuern, Spritzen und Bodenbearbeitungsgeräten überfahren würden. Ärgerlich und nicht hinnehmbar sei insbesondere auch die Überackerung von Wegerandstreifen, die eine wichtige Funktion im Rahmen des Naturschutzes und der Biodiversität einnehmen. Geregelt sind in der Satzung auch Mindestabstände für Einzäunungen, Mieten und Silageplätze sowie das Verbot, auf den Wegen Holz zu schleifen.

Ein Problem für die Erhaltung des Feldwegenetzes stellen auch Baustellentransporte dar. Lkws, sofern sie nicht landwirtschaftliche Transporte ausführen, dürfen die Wege nur mit einer gesonderten Genehmigung nutzen. Die Nutzer müssten dann auch für Schäden an den Wegen haften.

Die Satzung sieht bei Verstößen auch empfindliche Bußgelder vor, um Verursacher nicht nur für die Beseitigung von Schäden in Anspruch nehmen, sondern auch verbotswidriges Verhalten sanktionieren zu können. Vergleichbare Regeln waren auch in den meisten historischen Rezessen enthalten, die nach wie vor Rechtsgültigkeit haben, aber teilweise schon bis zu 100 Jahre alt sind und die heutige Realität der Landwirtschaft nicht mehr abbilden. Deshalb hatte der Magistrat es übernommen, gemeinsam mit Praktikern aus den Reihen der Landwirtschaft diese Satzung zu erarbeiten. Sie solle ein besseres Miteinander von allen regeln, die berechtigterweise auf diesen Wegen unterwegs seien, erklärte Tschesnok abschließend. (pm)+++


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