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Schüler der Mittelstufe dürfen nicht am Wechselunterricht teilnehmen, das entschied nun der Verwaltunggerichtsshof - Symbolbild: Pixabay

REGION Schüler müssen zuhause lernen

Verwaltungsgerichtshof ändert Urteil: Kein Wechselunterricht für die Mittelstufe

17.04.21 - Schüler der Mittelstufe haben vorläufig kein Anrecht auf Beschulung im Wechselunterricht. Eine entsprechende Entscheidung hatte am Freitag der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel getroffen. Das Urteil ist unanfechtbar.

Zwei Schüler der 8. Und 10. Klasse der privaten Humboldt-Schule in Wiesbaden hatten gegen das Land Hessen auf Teilnahme ihrer Jahrgangsstufen am Wechselunterricht geklagt. Sie begehrten, zur so lange zum Unterricht zugelassen zu werden, bis das Kultusministerium eine Konzeption erarbeitet habe, die die Mittelstufe beim Wechselunterricht berücksichtige. In erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden erhielten sie Recht.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts allerdings am Freitag und lehnte den Eilantrag der beiden Schüler als unzulässig ab. Die Schüler dürfen also nicht am Wechselunterricht teilnehmen.

Begründung im Wortlaut:

Zur Begründung führte der 7. Senat aus, das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller sei erkennbar darauf gerichtet, die Geltung einer im Range unter dem formellen Gesetz stehenden Norm der Hessischen Corona-Einrichtungsschutzverordnung – hier Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 2 – wegen rechtlicher Bedenken an ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zumindest vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Um dieses Ziel zu erreichen, sei allein das für Normenkontrollklagen gegen Rechtsverordnungen des Landes Hessen vorgesehene Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß Paragraf 47 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit Paragraf 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) statthaft. Für derartige Normenkontroll-Eilverfahren ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof zuständig. Daneben sei für einen an das Verwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß Paragraf 123 VwGO kein Raum. (mr/pm) +++


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