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Ab heute gilt sie, die Bundes-Notbremse! - Symbolbild: Pixabay

REGION Was darf ich? Was darf ich nicht?

Ab heute gilt die Bundes-Notbremse: Das sind die Regeln!

24.04.21 - Ab Samstag (24. April) tritt die bundesweite Notbremse in Kraft. Nach der Zustimmung von Bundesrat- und Bundestag wurde das Infektionsschutzgesetz geändert, um einheitliche Regelungen für die Bekämpfung der Corona-Pandemie zu schaffen. Das Gesetz greift ab einer Inzidenz von 100 und soll vorerst bis zum 30. Juni gelten. OSTHESSEN|NEWS hat alle Regeln für Sie zusammengefasst. 

Private Treffen
Ab einer Inzidenz von über 100: Im privaten und öffentlichen Raum darf sich ein Haushalt mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt treffen. Kinder bis 14 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Unter dem Wert von 100 dürfen sich zwei Haushalte treffen.

Ausgangssperre

In den verschiedenen Landkreisen gelten Ausgangssperren. Archivfoto: O|N/Christian P. Stadtfeld

Im Landkreis Fulda und im Landkreis Hersfeld-Rotenburg gilt bereits eine Ausgangssperre ab 21 Uhr. In beiden Landkreisen wurde diese schon bis zum 2. Mai verlängert. Ab dem 24. April gilt eine bundesweite Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr morgens. Allerdings ist den einzelnen Landkreisen vorbehalten die Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr beizubehalten. Das geänderte Infektionsschutzgesetz lässt nämlich Verschärfungen durch den Landkreis zu, allerdings keine Lockerungen. 

Neu ab Samstag ist, dass man das Haus von 22 Uhr bis 24 Uhr noch zu "im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung" verlassen darf. Dazu zählen spazieren gehen oder joggen. Erlaubt ist dies aber nur allein. Ab 24 Uhr darf das Haus dann nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden. Dazu zählen medizinische Notfälle, Gassi gehen mit dem Hund, der Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause, sowie die Versorgung Minderjähriger und bedürftiger Menschen. 

Schulen und Kitas 

Wie geht es in den Schulen weiter? Symbolbild: Pixabay

Laut dem Infektionsschutzgesetz müssen Schulen in Landkreisen und kreisfreien Städten ab einer Inzidenz von über 100 am übernächsten Tag in den Wechselunterricht. Steigt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 165 werden Schulen am übernächsten Tag geschlossen und es findet Distanzunterricht statt. Als Ausnahme gelten weiterhin Abschlussklassen sowie Förderschulen. Die Notbetreuung bleibt bestehen. 

Hinzu kommt, dass alle Lehrkräfte und Schüler sich zweimal die Woche einem Schnelltest unterziehen müssen, um am Präsenzunterricht teilzunehmen. 

Für Kitas gilt das gleiche wie für Schulen. Ab einer Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, so muss die Einrichtung geschlossen werden. In den Kitas darf dann nur noch eine Notbetreuung angeboten werden. 

Arbeitsplatz 

Home-Office sollte da ermöglicht werden, wo es umsetzbar ist. Symbolbild: Pixabay

Sollte es möglich sein, sollen alle beruflichen Tätigkeiten ins Homeoffice verlegt werden. Dazu zählen Bürojobs oder vergleichbare Tätigkeiten. Bietet ein Unternehmen seinen Beschäftigten an die Arbeit ins Homeoffice zu verlegen, ist dieser verpflichtet das Angebot anzunehmen, sofern es technische Ausstattung und das häusliche Umfeld (z.B. Platz) es zu lassen. Außerdem sind Unternehmen verpflichtet jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter zwei Selbst-Tests pro Woche zur Verfügung zu stellen. 

Einzelhandel

Click & Meet ist unter bestimmter Inzidenz möglich. Ein negativer Test ist jedoch ...Symbolbild: O|N/ Luisa Diegel

Alsfeld hat das Pilotprojekt als Corona-Modellregion bereits abgebrochen und auch Baunatal in Nordhessen legte das Projekt am Freitag auf Eis. Es bleibt dennoch dabei: Geschäfte des alltäglichen Bedarfs bleiben weiterhin geöffnet. Nicht mehr dazu zählen Baumärkte. Laut dem Infektionsschutzgesetz dürfen alle weiteren Geschäfte nur ab einer Inzidenz von unter 100 öffnen. Bis zu einer Inzidenz von 150 in Kreisen und kreisfreien Städten darf mit Termin und einem negativen Corona-Test mit "Click & Meet" einkaufen. Ab einer Inzidenz von über 150 darf nur noch mit "Click & Collect" eingekauft werden. Das heißt es muss vorbestellt werden. 

Eine Änderung gibt es auch bei der Zahl der Kundinnen und Kunden, die ein Geschäft gleichzeitig betreten dürfen. Bei einer Fläche bis 800 Quadratmeter ist eine Person je 20 Quadratmeter erlaubt (in Hessen war es bisher eine Person je 10 Quadratmeter). Für weitere Quadratmeter Verkaufsfläche gilt: Eine Person je 40 Quadratmeter (bisher: 20 Quadratmeter) darf den Laden betreten.

Friseure dürfen weiterhin offen haben, ein negativer Test ist jedoch nötig. ...Archivfoto: O|N/Carina Jirsch

Friseure und körpernahe Dienstleistungen 
Zum Friseur und zur Fußpflege sind nun nicht nur eine OP-Maske, sondern eine FFP2-Maske und ein negativer Corona-Schnelltest mitzubringen. Dieser darf nicht älter als 24 Stunden sein. Selbsttests sind hierbei unzulässig. Kosmetik- und Tattoostudios müssen wieder schließen. Ausnahmen sind hier körpernahen Dienstleistungen, die aus medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Gründen notwendig sind. 

Freizeiteinrichtungen

Archivfoto: O|N/Carina Jirsch

Auch in Sachen Freizeiteinrichtungen richtete sich alles nach dem Inzidenzwert von 100. Wird die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten dürfen Botanische Gärten und Zoos zwar öffnen, jedoch ist Voraussetzung für einen Besuch das Vorlegen eines Schnelltests der wiederum nicht älter als 24 Stunden sein darf. Selbsttests sind auch hier unzulässig. Kinder unter sechs Jahren benötigen keinen Test. 

Bis auf Autokinos müssen alle anderen Freizeiteinrichtungen wie Schlösser, Kiosks, Gedenkstätten oder Theater schließen. Auch Stadtführungen oder Bootstouren dürfen nicht stattfinden. 

Sport
Joggen und Spazierengehen ist zwischen 22 Uhr und 24 Uhr erlaubt - solange man allein unterwegs ist. Schließen müssen hingegen wieder Fitnessstudios. Wer trotzdem Sport treiben möchte, darf dies nur kontaktlos und allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Berufs- und Leistungssportler dürfen weiterhin trainieren, aber unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit. Eine weitere Ausnahme bilden Kinder unter 14 Jahren: unter freiem Himmel und höchstens zu fünft darf kontaktlos Sport getrieben werden. 

Archivfoto: O|N/Martin Engel

Restaurants und Gastgewerbe
In Hessen bleibt alles beim Alten. Ab einer Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen dürfen Restaurant bis 22 Uhr Speisen zum Abholen und einen Lieferdienst anbieten. Nicht betroffen sind Speisesäle in medizinischen oder Pflegeeinrichtungen. Ebenfalls dürfen nicht-öffentliche Kantinen oder Suppenküchen für Obdachlose geöffnet bleiben. 

Veranstaltungen und Versammlungen 
Alle Veranstaltungen aber einer Inzidenz von 100 bleiben untersagt. Ausnahmen sind Streiks und Demonstrationen. Auf Trauerfeiern sind maximal 30 Personen zugelassen. 

In Hessen bleiben Gottesdienste mit Maske, Abstand sowie Erfassung der Kontaktdaten weiterhin erlaubt. 

Öffentlicher Nahverkehr
Ab einer Inzidenz von 100 muss in Taxen sowie im öffentlichen Nahverkehr ab sofort eine FFP2-Maske getragen werden. Eine OP-Maske reicht nicht aus. Kontrolleure und Service-Personal dürfen weiterhin eine OP-Maske tragen. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter sechs Jahren, Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie Menschen mit einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung. (fvo) +++



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