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Es ist so einfach und verlockend: Einfach ein Bild auf einer anderen Website kopieren und unter dem eigenen Post wieder veröffentlichen. - Foto: Adobe Stock / Coloures-Pic

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Warum Sie niemals Fotos klauen sollten - Expertentipp

29.07.21 - Es ist so einfach und verlockend: Einfach ein Bild auf einer anderen Website kopieren und unter dem eigenen Post wieder veröffentlichen. Kein Wunder, machen sich doch professionelle Bilder von Fotografen, die diese im Internet präsentieren, unter dem eigenen Beitrag oder Verkaufsangebot deutlich besser als der eigene Schnappschuss.

Das Problem: Die ungenehmigte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Fotos anderer ist eine Urheberrechtsverletzung. Aufwändigere Fotos sind dabei als Lichtbildwerte, der Smartphone-Schnappschuss als Lichtbild urheberrechtlich geschützt. Daher kann es bei einer Urheberrechtsverletzung richtig teuer werden. Denn: Dem Urheber der Fotografie stehen bei einer Verletzung seiner Rechte verschiedene Ansprüche zu. So kann er neben der Löschung und der Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe auch Schadenersatz und den Ausgleich der ihm entstandenen Anwaltskosten verlangen.

Schadenersatzansprüche von hunderten Euro

Dr. Severin Riemenschneider, Gründungspartner der Media Kanzlei, Fachanwalt, ...

Der Schadenersatz kann sich dabei auf mehrere hundert Euro belaufen. Dieser wird regelmäßig im Wege der Lizenzanalogie berechnet, also danach, was ein Lizenznehmer vernünftigerweise für die Verwendung der Bilder an den Urheber gezahlt hätte.  Auch die Vertragsstrafe, die bei wiederholter Verletzung fällig wird, kann einen Betrag von weit über 1.000 Euro erreichen. Davon verschont bleibt auch derjenige nicht, der ein sogenanntes softrandering am Objekt vornimmt. Das einfache spiegeln des Bildes, einen Schatten hinzufügen oder den Copyright-Vermerk entfernen, macht es nicht besser. Die bloße Verschleierung der Herkunft des Bildes lässt die Verwendung nicht rechtmäßig werden. Den Nachweis der Urheberschaft kann der Fotograf regelmäßig durch die Vorlage einer höher auflösenden Bilddatei führen. Annahme: Nur der Urheber oder der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte verfügen über diese Datei.

Große Unterschiede: "Lizenzfrei", "gemeinfrei", "kostenfrei"

Auf verschiedenen Plattformen, die Bilder zum Download anbieten kursieren dabei Begriffe wie "gemeinfrei", "lizenzfrei" oder auch "kostenfrei". Die Unterschiede mögen klein wirken, sind aber wichtig. Während "lizenzfrei" bedeutet, dass das Bild nach Zahlung einer einmaligen Gebühr frei verwendet werden darf oder zwar kostenlos erhältlich ist, aber dennoch ein Lizenzvertrag geschlossen wird, lässt "gemeinfrei" eine Nutzung oder Veränderung des Bildes ohne Bedingung oder Gebühr zu. Die Bezeichnung "kostenlos" ist dabei irreführend. Die Verwendung eines "kostenlosen" Bilder setzt zwar keine Zahlung, regelmäßig aber die Setzung eines sogenannten Backlinks voraus. Egal wie die Bezeichnung auch sein mag: Den Namen des Urhebers sollte man in jedem Fall erwähnen. Alleine schon aus Höflichkeit.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.media-kanzlei.com/faq/fotorecht/ 

Kontaktieren Sie die Media Kanzlei unter:

Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg
Kaiserstr. 44
60329 Frankfurt am Main

Telefon 069.348.7577.0
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