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17 Schuss wie bei der Glock 19 sind weiterhin erlaubt - Foto: mr

REGION Frist läuft ab!

Waffenrecht weiter verschärft: Verbot von großen Magazinen

04.08.21 - Jäger, Sportschützen und Waffensammler müssen bestimmte wesentliche Teile, Magazine und Salutwaffen bis zum 1. September 2021 bei der Behörde melden. Nach der Änderung des Waffengesetzes im vergangenen Jahr laufen in wenigen Wochen wichtige Übergangsfristen aus. Bis Ende August müssen bestimmte größere Magazine oder bestimme wesentliche Waffenteile, die bisher nicht gesondert erfasst wurden, bei der Waffenbehörde gemeldet werden.

Die Definition des wesentlichen Waffenteils hat der Gesetzgeber mit Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2020 weiter gefasst. Nunmehr sind viele Waffenteile erlaubnispflichtig, die bisher waffenrechtlich nicht relevant waren. Dazu gehören zum Beispiel die Systemhülse bei Repetierern mit System Mauser 98 oder der Systemkasten bei modernen modularen Repetierern, die heute weit verbreitet sind. Sofern die betroffene Waffe bereits eingetragen ist, ändert sich nichts. Insbesondere für modulare Repetierbüchsen besitzen Jäger allerdings weitere, austauschbare Teile. Diese Teile müssen bis Ende August 2021 angemeldet werden – soweit sie nicht bereits zuvor eintragungspflichtig waren, wie etwa ein Wechsellauf. Voraussetzung für den weiteren Besitz ist das Bestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses.

Kurzwaffen

Kurzwaffen-Magazine mit mehr als 20 Schuss und Langwaffen-Magazine mit mehr als zehn Schuss – jeweils für Zentralfeuerpatronen – sind inzwischen per Gesetz verbotene Gegenstände. Ausnahme: Die Magazine waren bereits am 13. Juni 2017 im Besitz. Dann müssen sie bis zum 1. September bei der Waffenbehörde gemeldet werden. Für große Magazine, die nach dem 13. Juni 2017 und vor dem 1. September 2020 erworben wurden, muss beim Bundeskriminalamt ein Antrag auf Ausnahme nach Paragraph 40 des Waffengesetzes gestellt werden.

Dekowaffen

Symbolbild: Pixabay

Schussfähige Waffen, die vor dem 28. Juni 2018 als Dekowaffe unbrauchbar gemacht wurden, gelten als Alt-Dekowaffen. Auch für sie gilt eine Besitzstandswahrung. Der Besitz von Alt-Dekowaffen ist nicht anzeigepflichtig. Waffen, die nach dem 28. Juni 2018 unbrauchbar gemacht wurden, benötigen eine Deaktivierungsbescheinigung des Waffenhändlers und des Beschussamtes. Außerdem müssen diese Waffen registriert werden. Der Besitz einer solchen Waffe unterliegt der Anzeigepflicht bis zum 1. September 2021. Entsprechende Formulare gibt es auch hier bei der Waffenbehörde.

Salutwaffen

Salutwaffen waren vor dem 1. September 2020 erlaubnisfrei zu erwerben. Seitdem gelten sie als erlaubnispflichtige Waffen. Spätestens bis zum 1. September in diesem Jahr müssen die Besitzer sich entscheiden, ob sie die Waffe behalten oder abgeben möchten. Möchte man sie behalten, muss bis zum 1. September 2021 eine Erlaubnis zum Besitz beantragt werden. Für die Erteilung der Erlaubnis ist unter anderem zu begründen, zu welchem Zweck man die Waffe behalten möchte. Ein anerkannter Zweck wäre beispielsweise die Mitgliedschaft in einer Brauchtumsgesellschaft.

Pfeilabschussgeräte

Pfeilabschussgeräte sind seit dem 1. September vergangenen Jahres den Schusswaffen gleichgestellt. Durch die Gesetzesänderung wird der – bisher erlaubnisfreie – Umgang mit Pfeilabschussgeräten erlaubnispflichtig. Für den Besitz ist zukünftig eine Waffenbesitzkarte notwendig. Diese kann nur erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen, die auch für Schusswaffen gelten, erfüllt sind. Besitzer dieser Geräte werden gebeten, sich baldmöglichst mit der Waffenbehörde in Verbindung zu setzen. (mr/pm) +++


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