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Der Landkreis Fulda hat eine Inzidenz von über 100. - Archivfoto: O|N/Hendrik Urbin

FULDA Schwelle überschritten

Inzidenz im Landkreis Fulda über 100: Allgemeinverfügung in Vorbereitung

02.09.21 - Die 100er Marke ist leider erneut geknackt: Am Mittwoch beträgt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Fulda 100,9 - 73 Neuinfektionen wurden innerhalb von 24 Stunden registriert. Kein Einzelfall in Hessen, denn fünf weitere Städte und Kreise liegen über dieser Schwelle, darunter Offenbach mit dem Spitzenwert 139,0, gefolgt von Frankfurt mit 121,8.

Symbolbild: O|N/Hendrik Urbin

Der Landkreis Fulda bereitet aufgrund der aktuellen Entwicklungen eine Allgemeinverfügung vor, die ab Montag gelten soll. Mit dieser werden folgende Regeln vorgegeben: Bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten gilt im Innen- und Außenbereich die 3G-Regel. Zutritt haben dadurch ausschließlich Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind. Außerdem ist bei Veranstaltungen dieser Art die Zahl der Teilnehmenden begrenzt: In Innenräumen darf die Zahl der Teilnehmenden 100 nicht überschreiten, im Freien ist die Zahl auf 200 begrenzt. Geimpfte und Genesene werden dabei nicht eingerechnet. Das bedeutet, dass maximal 100 Personen mit Negativtest bei Veranstaltungen in Innenräumen und 200 Personen mit Negativtest im Freien anwesend sein dürfen.

Die 3G-Regel gilt außerdem für Besucherinnen und Besucher in Behinderteneinrichtungen, für Gäste in der Innen- und Außengastronomie, in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen, für die Kundschaft körpernaher Dienstleistungen (etwa Friseur, Massage, Nagelstudios), im Innen- und Außenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen und Sportstätten, wie Fitnessstudios, Hallenbäder, Saunen und Sporthallen sowie Tierparks, Freizeitparks, Museen, Schlösser, Galerien und Gedenkstätten, aber nicht für den Spitzen- und Profisport. In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen gilt die 3G-Regel für Gäste bei Anreise ebenfalls. Außerdem ist bei längeren Aufenthalten ein Negativnachweis zweimal pro Woche angeordnet.

Strenger geregelt ist der Einlass für Gäste im Außenbereich von Tanzlokalen, Clubs oder Diskotheken sowie für Kundschaft in Prostitutionsstätten: Dort benötigen Personen, die weder geimpft noch genesen sind, einen negativen PCR-Test als Nachweis.

Maskenpflicht in Gedrängesituationen

In der Allgemeinverfügung wird außerdem die Maskenpflicht geregelt: Eine generelle Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske besteht in Gedrängesituationen, in denen Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Das ist etwa in Wartschlangen und auf stark frequentierten Plätzen der Fall. Eine Pflicht zum Tragen von Schutzmasken des Standards FFP2, KN95, N95 und vergleichbar (ohne Ausatemventil) gilt für Personal in Alten- und Pflegeheimen, ausgenommen davon sind geimpfte und genesene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Infektionsfälle besonders im privaten Umfeld

Zur aktuellen Lage: Die Fallzahlen der vergangenen zweieinhalb Wochen zeigen weiterhin ein diffuses Geschehen. Eine Clusterbildung ist derzeit nicht ersichtlich. Über das Wochenende ist die Zahl der betroffenen Reiserückkehrer etwas gestiegen. Schwerpunkte sind weiterhin das private Umfeld und Familien.

Symbolbild: O|N/Carina Jirsch

Impfungen

Im Hinblick auf die Tatsache, dass gegenwärtig noch keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) zur Auffrischungsimpfung vorliegt, hält es der Landkreis für sinnvoll, dass sich Interessierte zunächst mit dem Hausarzt in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. (mkr/pm) +++


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