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Die neue Allgemeinverfügung. - Grafik: Landkreis Fulda

FULDA Alkoholverbot an öffentlichen Orten

Elfte Allgemeinverfügung des Landkreises Fulda im Wortlaut

03.01.22 - Elfte Allgemeinverfügung des Landkreises Fulda zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Fulda

Aufgrund von §§ 16, 28 Abs. 1 Satz 2, 28a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310) sowie § 27a der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (CoSchuV) des Landes Hessen vom 24. November 2021 (GVBl. S. 742), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GVBl. S. 827)

wird zum Schutz der Bevölkerung des Landkreises Fulda vor dem Erreger SARS-CoV2 (Coronavirus) angeordnet:

I. Es werden folgende publikumsträchtige öffentliche Orte bestimmt, an denen der Konsum von Alkohol gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 1 CoSchuV untersagt ist: 

Stadt Fulda: 

- Bahnhofstraße 

- Jerusalemplatz 

- Universitätsplatz 

- Museumshof 

- Jesuitenplatz 

- Steinweg 

- Buttermarkt 

- Karlstraße 

- Kanalstraße 

- Gemüsemarkt 

- Borgiasplatz 

- Platz Unterm Hl. Kreuz 

- Straße Unterm Hl. Kreuz 

- Bonifatiusplatz 

- Pauluspromenade 

- Johannes-Dyba-Allee 

- Domplatz 

- Frauenberg 

- Schlossgarten 

- Busbahnhof (am Bahnhof) 

Hinweis: Auf dem Bahnhofsplatz und dem Heertorplatz besteht bereits ein Alkoholverbot. 

Stadt Hünfeld 

- Konrad-Adenauer-Platz 

- Robert-Schuhmann-Platz 

- Parkplatz Alter Friedhof, Klosterstraße 

- Gänseplatz 

- Öffentliche Verkehrsfläche vor Haunecenter, Josefstraße 3 

- Öffentliche Verkehrsfläche vor Lebensmittelmarkt Norma, Josefstraße 16 

- Am Anger 

- Wella Pavillon, Bürgerpark Seite 2 von 3 Stand: 02.01.22 

Gemeinde Großenlüder: 

- Vorplatz des Stiftskapitularischen Amtshauses (Marktplatz 1, 36137 Großenlüder) 

Gemeinde Künzell 

- Neue Mitte (Hahlweg) 

- Gemeindezentrum; Vorplatz 

- Grezzbachpark 

- Bürgerhaus Dirlos; Vorplatz 

- Florenberghalle Pilgerzell; Vorplatz 

- Ortsmitte Engelhelms 

- alle Spielplätze im Gemeindegebiet Künzell 

Gemeinde Petersberg 

- Rathausplatz 

- Parkflächen Waidesgrundanlage 

- Parkanlage "Grüne Lunge" 

- Rauschenberg inklusive aller Parkflächen 

- Haunestausee Marbach inklusive der Parkflächen 

- Platz am "Petrusbrunnen" (im Kreuzungsbereich "Bergstraße"/"Rabanus-Maurus-Straße") 

- Vorplätze aller Dorfgemeinschaftshäuser im Gemeindegebiet Petersberg inklusive der unmittelbar angrenzenden Anlagen 

Hinweis: Rund um die Liobakirche (Kirche St. Peter) und in der Waidesgrundanlage besteht bereits ein Alkoholverbot. 

II. Es werden folgende Einkaufszentren und Fußgängerzonen bestimmt, in denen gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 2 CoSchuV eine medizinische Maske zu tragen ist: 

Stadt Fulda: 

- Bahnhofsplatz, 

- Bahnhofstraße 

- Universitätsplatz 

III. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt am 17. Januar 2022; 24:00 Uhr außer Kraft. 

Begründung: 

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen sind §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 28a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) jeweils in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Corona-Schutzverordnung (CoSchuV). 

Gemäß § 27 CoSchuV gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 350 an drei aufeinander folgenden Tagen ab dem nächsten Tag, dass der Konsum von Alkohol an publikumsträchtigen öffentlichen Orten untersagt ist und dass eine medizinische Maske auch in bestimmten Einkaufszentren und Fußgängerzonen zu tragen ist. 

Das Infektionsgeschehen im Landkreis Fulda ist wieder signifikant angestiegen. Zuletzt beliefen sich die ermittelten Zahlen an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 350 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern (7-Tages Inzidenz). 

Daher greift die o.g.Regelung des § 27 Abs. 1 CoSchuV. Der Landkreis Fulda hat hierzu die kreisangehörigen Städte und Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörden gebeten, entsprechende Orte zu benennen. Diese Orte sind Gegenstand der vorliegenden Verfügung. Der Landkreis Fulda hat keine Veranlassung, von diesen Meldungen abweichende Orte festzulegen, da die örtlichen Ordnungsbehörden am besten einschätzen können, welche Orte von § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 CoSchuV erfasst sein sollten. 

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Kassel, Goethestraße 41 - 43, 34121 Kassel, erhoben werden. 

Gem. §§ 16 Abs. 8 und 28 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes hat eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung keine aufschiebende Wirkung. Eine aufschiebende Wirkung kann nur durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung eintreten. 

Landkreis Fulda, Der Kreisausschuss 

Fulda, den 2. Januar 2022 

gez.          gez. 

Woide       Schmitt 

Landrat     Erster Kreisbeigeordneter 


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