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Gefährliche Aktion von Jugendlichen. - Symbolbild: O|N

BEBRA "Betreten für Unbefugte extrem gefährlich"

Waghalsige Aktion: Jugendliche überqueren mehrere Bahngleise

05.04.22 - Das ging nochmal gut: Weil zwei 14-jährige Jugendliche und ein 13-jähriges Kind mehrere Gleise im Bahnhof Bebra (Landkreis Hersfeld-Rotenburg) überquerten, waren am Samstagabend, 2. April gegen 18:53 Uhr, Beamte der Bundespolizeiinspektion Kassel im Einsatz. Bei der waghalsigen Aktion verletzte sich zum Glück niemand.

Ein Triebfahrzeugführer beobachtete die drei Gleisläufer, wie sie vom Bahnsteig 5 aus die Gleise in Richtung Bahnhofstraße überquerten und anschließend wieder zum Bahnsteig 5 zurückliefen. Daraufhin wurde der Bahnhof Bebra von 18:53 Uhr bis 19:32 Uhr komplett gesperrt. Zehn Züge erhielten jeweils 42 Minuten Verspätung.

Die verständigte Streife der Bundespolizeiinspektion Kassel nahm die drei Beteiligten in ihre Obhut und verständigte die Erziehungsberechtigten. Gegen alle Beteiligten wurde durch die Bundespolizeiinspektion Kassel ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Hinweis der Bundespolizei

Das Betreten der Gleisanlagen ist für Unbefugte nicht nur verboten, sondern extrem gefährlich. Züge können sich relativ lautlos nähern und werden daher oft erst spät bemerkt. Die Gefahr, von durchfahrenden Zügen erfasst und getötet zu werden, ist sehr groß. Das gilt besonders dann, wenn Züge außerplanmäßig verkehren, wie beispielsweise Güterzüge.

Kinder und Jugendliche informieren

Erziehungsberechtigte sollten ihre Kinder hinsichtlich dieser Gefahren sensibilisieren. Bei Fragen zu diesem Thema können sich Interessierte unter der Tel. 0561/81616 0 an die Bundespolizeiinspektion Kassel wenden. Informationen zu Gefahren an Bahnanlagen gibt es auch unter www.bundespolizei.de.

Solche Aktionen können auch viel Geld kosten. Auf die Verursacher (ggf. die Eltern) können bei solchen Einsätzen jeweils Kosten für den Polizeieinsatz (variiert im dreistelligen Bereich) sowie zivilrechtliche Forderungen der Verkehrsunternehmen zukommen. Zivilrechtliche Forderungen können bis zu 30 Jahre danach geltend gemacht werden. (pm) +++


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