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Hochsitze dürfen nicht betreten werden - außerdem könnte sich hier auch eine Wildkamera verstecken - Symbolbilder: Pixabay

REGION Betreten jagdlicher Einrichtungen verboten

Heimlich auf dem Hochsitz oder an der Kirrung? Hier dürfen Sie gefilmt werden

04.06.22 - Nicht nur im Wald, sondern auch auf vielen Wiesen stehen unzählige Hochsitze. Die jagdlichen Einrichtungen dürften bereits einige Waldbesucher gelockt haben, schließlich ist die Aussicht von oben so schön, außerdem kann man das Wild wunderbar beobachten. Dass das Betreten von jagdlichen Einrichtungen allerdings streng verboten ist, wissen die wenigsten und auch, dass sie dort mitunter gefilmt werden könnten.

Sind Wildkameras in Hessen nun erlaubt, oder nicht? Im April veröffentlichte das Hessische Ministerium für Umwelt in Abstimmung mit dem hessischen Beauftragten für Datenschutz ein Merkblatt "zum datenschutzkonformen Betrieb von Tierbeobachtungskameras im öffentlich zugänglichen Raum in der freien Landschaft". Wichtige Fakten wurden hier jedoch, laut Landesjagdverband Hessen, außer Acht gelassen.

Wer unberechtigt jagdliche Einrichtungen betritt, hat Pech 

Suhlen sind - ebenso wie Hochsitze oder Kirrung für den Waldbesucher tabu ...

Das Merkblatt sei lediglich eine reine Meinungsäußerung, die keine rechtliche Relevanz besäße, so der Verband. Professor Dr. Michael Brenner, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, erstellte nun für den Landesjagdverband ein Gutachten zur Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Wildkameras. Dabei kam er zu folgendem Ergebnis: Weil nach dem hessischen Waldgesetz ein Betretungsverbot für jagdliche Einrichtungen (z.B. Suhlen, Kirrungen, Hochsitze) besteht und somit an diesem Plätzen niemand ohne Berechtigung etwas zu suchen hat, dürfen dort Wildkameras aufgehangen werden. Wer hier also in die Fotofalle tappt, kann sich nicht auf Grundrechte berufen.

Durch ein gesetzeskonformes Betreten durch Dritte käme es erst gar nicht zu einer Abwägungskonstellation im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO, so Professor Dr. Brenner. Das gesamte Gutachten zum Thema kann auf der Homepage des Landesjagdverbandes Hessen eingesehen werden. (mr) +++


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