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Meldepflichten für Unternehmen gegenüber dem Transparenzregister
10.06.22 - Spätestens bis zum 30.06.2022 müssen u.a. alle GmbHs und Genossenschaften in Deutschland deren wirtschaftlich Berechtigte gegenüber dem Transparenzregister melden. Für die meisten anderen Unternehmen gilt eine Übergangsfrist bis zum Ende diesen Jahres.
Mit diesem Beitrag informiert die mittelständische Kanzlei Muth & Partner über den Hintergrund dieser neuen Pflichten und bietet für Interessierte ein kostenfreies Info-Webinar an. Außerdem besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Meldungen direkt durch die Rechtsexperten von Muth & Partner rechtssicher und kostengünstig erfüllen zu lassen.
Hintergrund:
Bislang war eine Mitteilung zum Transparenzregister nur dann nötig, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus den elektronisch abrufbaren Registern wie dem Handelsregister ergaben (sog. Mitteilungsfiktion). Dies war bei den meisten Unternehmen der Fall, sodass keine zusätzliche Mitteilung zum Transparenzregister erforderlich war. Diese Vereinfachungsregelung endet nun zum 30.06.2022.
Transparenzpflichtigen Rechtseinheiten: Fast alle Unternehmen in Deutschland
Nach Ablauf dieser Übergangsfrist müssen für fast alle Unternehmen in Deutschland deren wirtschaftlich Berechtigte gegenüber dem Transparenzregister gemeldet werden.
Zu den transparenzpflichtigen Rechtseinheiten gehören zum einen juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG). Erfasst sind aber auch Trusts, Nichtrechtsfähige Stiftungen und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen. Zudem bestehen erweiterte Meldepflichten für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, soweit Grundstücksgeschäfte im weiteren Sinn betroffen sind.
Überblick eintragungspflichtiger Rechtsformen:
Wirtschaftlich Berechtigte: Personen mit Eigentum oder Kontrolle über das Unternehmen
Zu den wirtschaftlich Berechtigten, die gemeldet werden müssen, gehören diejenigen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung steht. Eine natürliche Person gilt gem. § 3 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes als wirtschaftlich berechtigt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar:
1. Eigentümer/in von mehr als 25 % des Kapitals ist,
2. mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt
Eine wirtschaftliche Berechtigung kann sich zudem aus Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner untereinander ergeben. Hierzu gehören u.a. kontrollbegründende Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen. Das entsprechende Vertragswerk ist daher sorgfältig auf solche Besonderheiten zu untersuchen.
Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, ist im Einzelfall zu ermitteln. Dies kann vor allem in den folgenden Fällen eine komplizierte und fehleranfällige Aufgabe sein:
- mehrstöckige Beteiligungsverhältnisse,
- Sonderregelungen in Gesellschaftsverträgen (v.a. bzgl. der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung),
- Treuhand- und ähnliche Verhältnisse,
- Familienholdings und vermögensverwaltende Familiengesellschaften,
- GmbH & Co. KGs.
Aufgrund der empfindlichen Bußgelder, die bei Fehlern drohen, empfiehlt sich in u.a. diesen Fällen die Rücksprache mit einem Experten.
Ende der Übergangsregelungen
Für die Erfüllung der Transparenzpflichten sind die folgenden Übergangsregelungen festgelegt worden:
Die Übergangsregelungen finden jedoch keine Anwendung auf diejenigen wirtschaftlich Berechtigten, bei denen die Mitteilungsfiktion ohnehin nicht greift sowie auf Vereinigungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TraFinG (01.08.2021) neu errichtet werden.
Kostenfreies Info-Webinar von Muth & Partner
Die Experten der Kanzlei Muth & Partner bieten für einen schnellen Überblick über die zu beachtenden Pflichten ein kostenfreies 30-minütiges Info-Webinar an, in dessen Rahmen die wichtigsten Fallgruppen bei den erforderlichen Meldungen zum Transparenzregister vorgestellt werden.
Termine:
Dienstag, 14.06.2022, 16:30 Uhr –
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1863755096050345744
Montag, 20.06.2022, 13:00 Uhr –
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/3928966686990443532
Die Meldung von unseren Experten rechtssicher und kostengünstig vornehmen lassen
Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten durchaus komplex sein kann und bei der Vornahme der erforderlichen Eintragungen in den Eingabemasken des elektronischen Bundesanzeigers nur bestimmte Eingaben akzeptiert werden. In vielen Fällen müssen spezifische Angaben gemacht bzw. Formulierungen benutzt werden, um sog. Unstimmigkeitsmeldungen zu vermeiden. Die Beantwortung dieser Unstimmigkeitsmeldungen sowie die Nachreichung von Unterlagen ist nach den ersten Erfahrungen ebenfalls eine zeitraubende Angelegenheit.
Gerne unterstützen die Rechtsanwälte von Muth & Partner Sie bei dem aufwändigen und komplizierten Eintragungsprocedere. Wir bieten die Anmeldung zum Register nebst Einreichung von Unterlagen, die Beantwortung von Unstimmigkeitsmeldungen und die Begleitung des Eintragungsvorgangs zu einer günstigen pauschalen Gebühr in Höhe von 260,00 EUR netto an. Für Konzerngesellschaften, Unternehmensgruppen und Unternehmen der öffentlichen Hand unterbreiten wir Ihnen gern ein individuelles Angebot.
Kontaktieren Sie uns gern und jederzeit unter [email protected] oder unter der Rufnummer 06 61 / 97 36 153.
Über Muth & Partner
Wir sind eine interdisziplinäre, mittelständische Kanzlei aus Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern mit rund 140 Mitarbeitenden. Als Full-Service-Kanzlei für den Mittelstand liefern wir zuverlässig und konstant zielführende Lösungen im Bereich der Steuer-, Rechts- und Wirtschaftsberatung.
Wir beraten, begleiten und informieren persönlich, ganzheitlich und langfristig. So fördern und sichern wir nachhaltig das unternehmerische Wachstum unserer Mandantschaft.
MUTH & PARTNER
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte mbB
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