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Müssen Urlauber jetzt auf ihren gepackten Koffern sitzenbleiben? - Symbolbilder: Pixabay

REGION Was wird denn nun aus meinem Urlaub?

Airlines streichen hunderte Flüge in der Hauptreisezeit- Das können Sie tun

11.06.22 - Mancher Urlauber ist derzeit in Sorge: Nachdem die Lufthansa nun bekanntgab, 900 Flüge innerhalb Deutschlands und Europas an den Drehkreuzen Frankfurt und München im Juli ersatzlos zu streichen, bangen einige um ihre Sommerferien im Ausland. Besonders von den Streichungen betroffen sind Flugverbindungen zwischen Freitag und Sonntag.

Auch bei den Lufthansa-Töchter Swiss und Eurowings werden mehrere hundert geplante Flüge nicht stattfinden. Der Grund: Personalmangel in der Luftfahrtbranche. Während den vergangenen beiden Jahren haben sich – pandemiebedingt- viele Mitarbeiter einen anderen Job gesucht, Flugzeugabfertigung, Personenkontrolle und Flugbegleitung sind dadurch nun erschwert. Schätzungsweise arbeiten derzeit etwa 20 Prozent weniger Menschen in der Luftfahrtbranche als vor Corona.

Die Lufthansa gibt an, alle Passagiere, die von Streichungen betroffen sind, umgehend darüber zu informieren. Geplant sei, diese auf andere Flüge umzubuchen.

Die Verbraucherzentrale hat diesbezüglich nun Tipps für Reisende herausgegeben:

Anderweitige Beförderung muss gewährleistet werden

Wird ein Flug annulliert, sind die betroffenen Fluggäste anderweitig zu befördern. Dies kann beispielsweise durch Umbuchung auf einen anderen Flug oder die Fahrt per Bahn erfolgen. Für die Organisation ist die Fluggesellschaft verantwortlich.

Müssen Verbraucherinnen und Verbraucher selbst neue, teurere Flugtickets buchen, weil ihnen keine andere Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen angeboten wird, können sie gegebenenfalls Schadensersatz gegen die Fluggesellschaft geltend machen und die Differenz des Ticketpreises verlangen. "Der Verkauf von Flügen, ohne dass genügend Personal für deren Durchführung zur Verfügung steht, fällt in den Risikobereich der Airline. Sie muss also dafür geradestehen, wenn es zu Problemen kommt", so die Verbraucherzentrale.

Ist der stornierte Flug Teil einer Pauschalreise, so ist der Reiseveranstalter in der Pflicht. Er muss für eine Ersatzbeförderung sorgen. Dabei darf sich der Reisepreis durch die neue Flugverbindung nicht erhöhen, auch wenn der Veranstalter aufgrund der Streichung kurzfristig teurere Flüge einkaufen muss. Führen die neuen Flugverbindungen zur Beeinträchtigung der Reise, zum Beispiel weil man erst einen Tag später am Urlaubsort ist, können Pauschalreisende gegebenenfalls Ansprüche gegen ihren Reiseveranstalter geltend machen.

Erstattung des Ticketpreises ebenfalls möglich

Wollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Reise weder mit einem anderen Flugzeug noch mit einer anderen Fluggesellschaft oder per Bahn antreten, haben sie selbstverständlich auch die Möglichkeit, die Erstattung des Ticketpreises zu verlangen. Die Airline muss die bereits geleistete Geldsumme dann zurückzahlen. Für Pauschalreisen gilt dies nicht. (mr) +++


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