alt & partnerWerbungskostenabzug im Homeoffice während der Corona-Pandemie



Wegen der Pandemie arbeiten viele Beschäftige in Deutschland im Homeoffice. Genaue Zahlen gibt es nicht. Der Digitalverband Bitkom spricht von etwa der Hälfte aller Beschäftigten. Nach ersten vorsichtigeren Schätzungen der Mannheimer Corona-Studie sei die Zahl der Arbeitnehmer im Homeoffice in der Corona-Krise auf 25 Prozent aller Beschäftigten gestiegen.

Begründen die Beschäftigten automatisch ein häusliches Arbeitszimmer, für das die Aufwendungen steuerlich (unbegrenzt) als Werbungskosten abziehbar sind?

Was müssen Arbeitnehmer beachten?

Die Regelungen zum Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten, erläutert Ihnen unser themenbezogenes Info-Video.

Wann sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzugsfähig?

Für Aufwendungen, die durch das Arbeiten zu Hause entstehen, besteht grundsätzlich ein Abzugsverbot. Der Gesetzgeber lässt aber zwei Ausnahmen zu:

Ein unbegrenzter Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten ist möglich, wenn es sich bei dem Heimarbeitsplatz um den Mittelpunkt der Tätigkeit handelt. Der berufliche oder betriebliche Mittelpunkt der Tätigkeit befindet sich dort, wo die für das Berufsbild wesentlich prägenden Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden - maßgebend ist der inhaltliche Schwerpunkt der Tätigkeit. In welchem zeitlichen Umfang das Arbeitszimmer genutzt wird, hat nur eine Indizwirkung. Vor Corona hatten die meisten Arbeitnehmer den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers. Aufgrund der Pandemie müssen viele Mitarbeiter ganz oder teilweise von zu Hause arbeiten. Werden Mitarbeiter ausschließlich von zu Hause aus tätig und steht ihnen im Büro des Arbeitgebers zum Beispiel aus Gründen des Infektionsschutzes kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung oder ist die Einrichtung des Arbeitgebers aufgrund behördlicher Anweisung geschlossen, befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit am Heimarbeitsplatz. Werden Mitarbeiter in gleicher Weise im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro des Arbeitgebers tätig, kann die zeitliche Komponente ausschlaggebend sein. Verbringt der Betroffene bei einer fünf-Tage-Woche, mindestens drei Tage im Home-Office, befindet sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und die Kosten sind voll abzugsfähig.

Monika Weber Dipl. Finanzwirtin, Steuerberaterin bei alt & partner

Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kann trotzdem ein auf 1.250 Euro begrenzter Abzug der Aufwendungen möglich sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann und der Betroffene bei einer fünf-Tage-Woche nur ein bis zwei Tage im Home-Office verbringt. In diesem Fall darf für die jeweilige Tätigkeit zumindest an den betroffenen Tagen tatsächlich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Das ist unzweifelhaft der Fall, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die bisherigen Räumlichkeiten zum Schutze seiner Mitarbeiter vor Infektionen temporär nicht mehr zur Verfügung stellt oder stellen kann. Der Betrag von 1.250 Euro ist ein Höchstbetrag. Er ist kein Pauschalbetrag - die Kosten müssen tatsächlich entstanden sein.

Hinweis:
Die Finanzverwaltung verhält sich eher restriktiv. Nach einer Aussage des Bundesministeriums der Finanzen zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Zeiten von Corona, wird auf eine Einzelfallklärung im Rahmen der Veranlagung verwiesen.





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Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?

Es muss sich um einen vom Wohnbereich abgetrennten Raum handeln. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein selbstständig nutzbarer Raum in der Wohnung des Mitarbeiters oder zumindest in häuslicher Verbindung zu seiner Wohnung.

Hinweis:
Räume im Keller, auf dem Dachboden oder in einem Anbau eines Hauses können ein häusliches Arbeitszimmer sein.

Kein häusliches Arbeitszimmer sind eine Arbeitsecke, ein Platz am Esstisch oder Räumlichkeiten außerhalb der Wohnung bzw. des Hauses.

Welche Aufwendungen sind abzugsfähig?

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen zum Beispiel:

  • bei Mietswohnungen die Aufwendungen für Miete bzw. bei Wohneigentum die Absetzung für Abnutzung für das Gebäude
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung,
  • Aufwendungen für Reparaturarbeiten, Reinigung und Renovierung,
  • Kosten für Energie, Wasser, Reinigung, Grundsteuer, Gebäudeversicherung,
  • Gebühren für Müllabfuhr- und Schornsteinfeger,
  • Ausstattung des Zimmers (wie Tapeten, Teppiche und Lampen) und Einrichtungsgegenstände,

soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen.

Hinweis:
Kosten für Ausbau und Umbau von überwiegend privat genutzten Räumlichkeiten wie Küche, Bad und Flur können auch dann nicht von der Steuer abgezogen werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer existiert.

Muss eine zeitanteilige Kürzung erfolgen?

Entspannt sich die derzeitige Lage und steht dann wieder ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein zeitanteiliger Ansatz der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen geboten. Der Höchstbetrag von maximal 1.250 Euro ist demgegenüber nicht zu kürzen. Die Grenze kann also beispielsweise auch mit den Kosten für nur zwei oder drei Monate voll ausgeschöpft werden.

Wie ist zu verfahren?

Vorsorglich sollten alle relevanten Belege (wie zum Beispiel Rechnungen über Büromöbel, Stromrechnung, Abgabenbescheide und Kontoauszüge) aufbewahrt werden. Daneben könnten Fotos des Arbeitszimmers und von dessen Ausstattung angefertigt werden. Sprechen Sie uns im Hinblick auf Fragen zum Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

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