alt & partnerSteuerliche Behandlung von coronabedingten Gutscheinen oder Spenden



Abgesagte Reisen und Veranstaltungen, geschlossene Gaststätten, Hotels, Läden und Fitnessstudios und andere Einrichtungen. Auf Grund der anhaltenden Corona-Pandemie haben sich in den vergangenen Wochen weitreichende Einschränkungen im öffentlichen und privaten Leben ergeben. Mittlerweile normalisiert sich die Lage.

Was bleibt sind Fragen:

Was bedeutet es steuerlich, wenn für die ausgefallenen oder verschobenen Reisen und Veranstaltungen wie zum Beispiel Musicals das Geld zurückgezahlt oder Gutscheine ausgegeben werden?

Wie verhält es sich steuerlich, wenn die Kunden freiwillig auf eine Erstattung bereits einbehaltener Gebühren und Beiträge verzichten oder den Unternehmen im Zuge einer solidarischen Initiative Geld zukommen lassen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten?

Die Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen, erläutert Ihnen unser themenbezogenes Info-Video. Die übrigen Themen werden in dem nachfolgenden Beitrag angesprochen.

Wie sind Erstattungen und Gutscheine steuerlich zu behandeln?

Bei Gutscheinen wurde bis zum 31. Dezember 2018 zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Seit dem 1. Januar 2019 ist für umsatzsteuerliche Zwecke eine Unterscheidung in Einzweck-Gutschein und Mehrzweck-Gutschein erforderlich. Wird in dem Gutschein eine konkrete Leistung bezeichnet und beziffert, so handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein. Bei dieser Art von Gutschein sind bei der Ausstellung bereits alle Informationen bekannt, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistung zu bestimmen, insbesondere Leistungsart, Ort der Leistung und Steuersatz. Die Umsatzbesteuerung erfolgt dann im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die Einlösung des Gutscheins führt zu keiner Besteuerung. Kann der Kunde beim Einlösen des Gutscheins zwischen mehreren Artikeln oder Leistungen auswählen, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein. Bei einem Mehrzweck-Gutschein unterliegt erst die spätere Leistung der Umsatzsteuer - die Ausgabe des Gutscheins jedoch noch nicht.

Wenn es dem Veranstalter aufgrund einer behördlichen Maßnahme unmöglich ist, ein Musical, ein Konzert oder eine andere Großveranstaltung durchzuführen, können die Besucher die Erstattung des Preises und der Vorverkaufsgebühren verlangen. Mit einer Gesetzesänderung wurde das Recht zur Erstattung - rückwirkend für alle Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden – ausgesetzt. Ein Anspruch auf Erstattung des Preises soll ausnahmsweise bestehen, wenn ein Gutschein aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse nicht zumutbar ist oder der Kunde den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht einlösen kann. In Bezug auf stornierte Pauschalreisen hat der Kunde einen Rückerstattungsanspruch, er muss einen angebotenen Gutschein nicht akzeptieren.

Wird ein gezahltes Entgelt - zum Beispiel für ein vor vielen Monaten gekauftes Ticket - zurückerstattet und unterlag die seinerzeit vereinbarte Leistung dem Regelsteuersatz von 19 % oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, so bleibt die Besteuerung für den ursprünglichen Zeitraum bestehen und Umsatzsteuer wird im Monat der Rückerstattung des Eintrittspreises korrigiert. Ertragsteuerlich liegen mit der Rückabwicklung keine steuerbaren Einnahmen mehr vor.

Entscheidet sich der Veranstalter für die Ausgabe von Gutscheinen, anstatt den Preis zu erstatten, ist die zuvor erwähnte Abgrenzung des Einzweck-Gutscheins vom Mehrzweck-Gutschein für die umsatzsteuerliche Behandlung von Bedeutung.





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Wird zum Beispiel eine Musicalaufführung oder ein Konzert aufgrund der Corona-Epidemie verschoben und dem Kunden angeboten mit einem Gutschein eine später stattfindende Veranstaltung zu besuchen, ist die Leistung im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins konkret bestimmt; es liegt ein Einzweck-Gutschein vor. Die Leistung, für die der Gutschein verwendet werden kann, unterliegt im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe der Umsatzsteuer. Der „Umtausch“ des ursprünglichen Tickets in einen Gutschein führt zu einer Korrektur. Sind beide Leistungen hinsichtlich Betrag, Steuerpflicht und Steuersatz gleich zu würdigen, ergeben sich in der Umsatzsteuervoranmeldung des „Umtauschmonats“ keine steuerlichen Auswirkungen (Negativumsatz für Stornierung und Positivumsatz für Gutscheinausgabe).

Hat der Kunde abweichend von dem zuvor geschilderten Fall anstelle der Rückzahlung des Ticketpreises Anspruch auf einen Gutschein zur Einlösung in dem Gesamtangebot des Veranstalters, der neben den Aufführungen auch Merchandise-Artikel wie Shirts, CDs, Spirituosen, Wein, Kalender und Bücher anbietet, dann liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor. Der „Umtausch“ des ursprünglichen Tickets in diese Art von Gutschein führt ebenfalls zu einer Korrektur der Umsatzsteuer. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins, der sowohl für eine Veranstaltung oder für einen für Merchandise-Artikel eingelöst werden kann, unterliegt im Zeitpunkt der Ausgabe noch nicht der Umsatzsteuer. In der Umsatzsteuervoranmeldung des „Umtauschmonats“ ist nur der Negativumsatz für die Stornierung zu erfassen, was zu einer Umsatzsteuererstattung führt. Ertragsteuerlich ist sowohl der Storno der ursprünglichen Leistung als auch die Ausgabe des Gutscheins zu berücksichtigen.

Wie sind Spenden steuerlich zu behandeln?

Es gibt einige Initiativen, die zur Unterstützung der regionalen Händler, Gastronomen und Dienstleister Kampagnen ins Leben gerufen haben. Im Zuge dieser Kampagnen besteht unter anderem die Möglichkeit, freie Unterstützungen an die teilnehmenden Unternehmer zu leisten. Zahlen die Kunden einen beliebig wählbaren Betrag, ohne eine Leistung oder einen Gutschein zu erhalten oder verzichten sie auf eine Erstattung bereits einbehaltender Gebühren und Beträge, obwohl sie einen Anspruch darauf hätten, liegt eine freigiebige Zuwendung bzw. eine Spende vor. Umsatzsteuer fällt auf diese Art von Zuwendungen nicht an. Ertragsteuerlich handelt es sich für den Unternehmer um steuerpflichtige Einnahmen, auch wenn der Spender freiwillig leistet und keine Gegenleistung erhält. Der Spender wiederum kann die Beträge regelmäßig nicht in der Steuererklärung von der Einkommensteuer absetzen, da es unter anderem an der Gemeinnützigkeit des Empfängers fehlt.

Sprechen Sie uns im Hinblick auf Fragen an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

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