Die Biergartensaison ist noch nicht zu Ende – schon stehen die ersten Weihnachtsartikel in den Regalen der Supermärkte. Es ist an der Zeit, sich über Weihnachtsgeschenke Gedanken zu machen. Wann lassen sich die Ausgaben steuerlich geltend machen? Was muss der Beschenkte beachten? Die steuerlichen Regelungen zu Geschenken, erläutert Ihnen unser Themenbeitrag.
Die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner können grundsätzlich als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Unproblematisch sind diejenigen Geschenke, deren Kaufpreis weniger als 35 Euro pro beschenkter Person und Jahr beträgt. Übersteigt der Preis für das Geschenk oder die Geschenke 35 Euro, kann der Aufwand insgesamt nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Es handelt sich dann um eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Ob für die 35-Euro-Freigrenze die Umsatzsteuer eingerechnet werden muss, ist davon abhängig, ob der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, dann ist die Umsatzsteuer nicht einzubeziehen, andernfalls muss die Umsatzsteuer einberechnet werden. Echte Verpackungs- und Versandkosten bleiben für die Freigrenze unberücksichtigt.
Für Geschenke sind bestimmte Aufzeichnungspflichten zu beachten. In der Buchhaltung muss der Unternehmer zu jedem Geschenk die Ausgaben, den Begünstigten und den Anlass festhalten, um sie als Betriebsausgaben abziehen zu können. Eine Zusammenfassung von gleichartigen Geschenken ist möglich. Der Beleg für das Geschenk muss dem Beschenkten eindeutig zuordenbar sein.
Weihnachtsgeschenke sind nur bis zu 44 Euro pro Monat steuerfrei. Für die sogenannte 44-Euro-Freigrenze ist kein persönlicher Anlass erforderlich, sodass Arbeitgeber die monatliche Freigrenze das ganze Jahr über ausreizen kann. Wichtig ist jedoch, dass die Freigrenze im Monat Dezember nicht bereits durch andere Sachleistungen an Mitarbeiter ausgeschöpft wird, zum Beispiel für einen Tankgutschein. Ist die Freigrenze überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Beim Schenker sind die Ausgaben als Betriebsausgabe abzugsfähig und wirken sich steuermindernd aus.
Mitarbeiter, die erfolgsabhängig bezahlt werden, können berufliche Gründe haben, Mitarbeiter oder Kunden zu beschenken. Liegt eine berufliche Veranlassung für ein Geschenk vor, dann kann der Aufwand für das Geschenk in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden.
Die Geschenke dürfen jedoch auch hier nur bis zu 35 Euro pro Beschenktem und Jahr kosten, damit die Ausgaben als Werbungskosten absetzbar sind.
Der Geschäftspartner muss eine Einnahme im Wert des Geschenks versteuern. Arbeitnehmer muss Geschenke versteuern, soweit die 44-Euro-Freigrenze überschritten ist.
Um diese Versteuerung abzuwenden, gibt es die Möglichkeit der pauschalen Steuerübernahme mit einem Steuersatz von 30 Prozent nach § 37b EStG für Geschenke an
Geschäftsfreunde an oder an Mitarbeiter. Der Schenker muss die Pauschalsteuer ans Finanzamt überweisen und der Beschenkte kann sich uneingeschränkt über das Geschenk freuen.
Das Wahlrecht muss der Schenker für die jeweilige Gruppe einheitlich für alle Zuwendungen eines Jahres ausüben. In diesem Fall muss der Schenker dem Beschenkten unbedingt
mitteilen, dass er die Steuer für ihn bereits übernommen hat.
Für kleinere Präsente mit einem Wert von weniger als 10 Euro wird keine Steuer fällig, weder für den Schenkenden noch für den Beschenkten.