alt & partnerZeit für Weihnachtsgeschenke



Die Biergartensaison ist noch nicht zu Ende – schon stehen die ersten Weihnachtsartikel in den Regalen der Supermärkte. Es ist an der Zeit, sich über Weihnachtsgeschenke Gedanken zu machen. Wann lassen sich die Ausgaben steuerlich geltend machen? Was muss der Beschenkte beachten? Die steuerlichen Regelungen zu Geschenken, erläutert Ihnen unser Themenbeitrag.

Geschenke vom Unternehmer an Geschäftspartner und Geschäftsfreunde

Die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner können grundsätzlich als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Unproblematisch sind diejenigen Geschenke, deren Kaufpreis weniger als 35 Euro pro beschenkter Person und Jahr beträgt. Übersteigt der Preis für das Geschenk oder die Geschenke 35 Euro, kann der Aufwand insgesamt nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Es handelt sich dann um eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Ob für die 35-Euro-Freigrenze die Umsatzsteuer eingerechnet werden muss, ist davon abhängig, ob der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, dann ist die Umsatzsteuer nicht einzubeziehen, andernfalls muss die Umsatzsteuer einberechnet werden. Echte Verpackungs- und Versandkosten bleiben für die Freigrenze unberücksichtigt.

Hinweis:
Sollte das Geschenk für den Geschäftspartner ausschließlich im Betrieb nutzbar sein, dann gilt die 35-Euro-Freigrenze nicht. Das Geschenk darf in diesem Fall auch mehr als 35 Euro kosten. Wer seinem Geschäftsfreund zum Geburtstag ein Geschenk für 20 Euro gemacht hat, hat für das Weihnachtsgeschenk im selben Jahr nur noch 15 Euro frei, wenn er alle Geschenke von der Steuer absetzen will. Liegt die Gesamtsumme der Geschenke in einem Jahr über 35 Euro, entfällt der Steuervorteil für den Schenker insgesamt. Es liegen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben vor.

Für Geschenke sind bestimmte Aufzeichnungspflichten zu beachten. In der Buchhaltung muss der Unternehmer zu jedem Geschenk die Ausgaben, den Begünstigten und den Anlass festhalten, um sie als Betriebsausgaben abziehen zu können. Eine Zusammenfassung von gleichartigen Geschenken ist möglich. Der Beleg für das Geschenk muss dem Beschenkten eindeutig zuordenbar sein.





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Geschenke vom Chef an Mitarbeiter

Weihnachtsgeschenke sind nur bis zu 44 Euro pro Monat steuerfrei. Für die sogenannte 44-Euro-Freigrenze ist kein persönlicher Anlass erforderlich, sodass Arbeitgeber die monatliche Freigrenze das ganze Jahr über ausreizen kann. Wichtig ist jedoch, dass die Freigrenze im Monat Dezember nicht bereits durch andere Sachleistungen an Mitarbeiter ausgeschöpft wird, zum Beispiel für einen Tankgutschein. Ist die Freigrenze überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Beim Schenker sind die Ausgaben als Betriebsausgabe abzugsfähig und wirken sich steuermindernd aus.

Geschenke vom Mitarbeiter

Mitarbeiter, die erfolgsabhängig bezahlt werden, können berufliche Gründe haben, Mitarbeiter oder Kunden zu beschenken. Liegt eine berufliche Veranlassung für ein Geschenk vor, dann kann der Aufwand für das Geschenk in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden.

Beispiel:
Ein leitender Angestellter macht seinen Mitarbeitern als Anerkennung für besondere Leistungen und Erfolge ein Geschenk. Ein Angestellter im Außendienst macht Kunden zur Akquise ein Geschenk und die Kosten werden nicht vom Arbeitgeber erstattet.

Die Geschenke dürfen jedoch auch hier nur bis zu 35 Euro pro Beschenktem und Jahr kosten, damit die Ausgaben als Werbungskosten absetzbar sind.





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Was muss der Beschenkte beachten?

Der Geschäftspartner muss eine Einnahme im Wert des Geschenks versteuern. Arbeitnehmer muss Geschenke versteuern, soweit die 44-Euro-Freigrenze überschritten ist.
Um diese Versteuerung abzuwenden, gibt es die Möglichkeit der pauschalen Steuerübernahme mit einem Steuersatz von 30 Prozent nach § 37b EStG für Geschenke an Geschäftsfreunde an oder an Mitarbeiter. Der Schenker muss die Pauschalsteuer ans Finanzamt überweisen und der Beschenkte kann sich uneingeschränkt über das Geschenk freuen.
Das Wahlrecht muss der Schenker für die jeweilige Gruppe einheitlich für alle Zuwendungen eines Jahres ausüben. In diesem Fall muss der Schenker dem Beschenkten unbedingt mitteilen, dass er die Steuer für ihn bereits übernommen hat.

Hinweis:
Pro Person und Jahr dürfen maximal Geschenke mit einem Wert bis 10.000 Euro pauschal versteuert werden. Dieser Höchstbetrag gilt auch für einzelne Geschenke.

Für kleinere Präsente mit einem Wert von weniger als 10 Euro wird keine Steuer fällig, weder für den Schenkenden noch für den Beschenkten.

Sprechen Sie uns im Hinblick auf Fragen zur steuerlichen Behandlung von Geschenken an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

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