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In Hessen bleibt alles beim Alten. - Archivfoto: Marius Auth

REGION Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab

Fitnessstudios bleiben in Hessen weiterhin geschlossen

20.11.20 - Wie schon in Bayern gab es nun auch in Hessen einen Eilantrag, die Fitnessstudios wieder zu öffnen. Anders als im Nachbar-Bundesland wurde dieser aber abgelehnt, wie der hessische Verwaltungsgerichtshof nun mitteilt. Rückblick: Ein Gericht in Bayern hatte die Schließung der Fitnessstudios gekippt, noch am selben Tag schloss die bayerische Staatsregierung dann aber gleich alle Indoor-Sporthallen.

"Mit Beschluss vom 19. November 2020 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Bestimmung über die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios der aktuellen Hessischen Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) nicht außer Vollzug gesetzt wird. Ein entsprechender Eilantrag wurde abgelehnt. Die Antragstellerin ist Betreiberin von über 400 Fitnessstudios im Bundesgebiet, darunter auch in Hanau gelegener Betriebsstätten", heißt es im Schreiben des hessischen Verwaltungsgerichtshofes.

"Fitnessstudios weisen höheres Infektionspotential auf"

Damit bleibt es bei einer Schließung bis mindestens 30. November. Die Erklärung des Verwaltungsgerichtshofes im Wortlaut: "Die Schließung von Fitnessstudios als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin erweise sich voraussichtlich als verhältnismäßig und verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Fitnessstudios böten Kontaktmöglichkeiten sowohl für wechselnde Nutzer untereinander als auch mit dessen Personal. Dabei handele es sich in der Mehrzahl um Kontakte, die ohne den Betrieb des Fitnessstudios nicht zu Stande kämen.

Aufgrund der verschiedenen Angebote, die in Fitnessstudios typischerweise zusätzlich zum reinen Gerätetraining bestünden (z.B. Sauna, Wellness, Kursangebote, Nahrungs- oder Nahrungsergänzungsmittelverkäufe, Verkauf von Getränken usw.) zeichne sich die Mehrzahl der Kontakte zudem durch eine lange Verweildauer aus, da zur sportlichen Betätigung noch die Nutzung der übrigen Angebote eines Fitnessstudios hinzutrete. Im Gegensatz zu Sportstätten, die auf die Gelegenheit zur Sportausübung reduziert seien, wiesen Fitnessstudios als eine der Freizeitgestaltung dienende Einrichtung ein höheres Infektionspotential als Sportstätten auf.

Zwischen Fitnessstudios einerseits und öffentlichen oder privaten Sportanlagen andererseits bestünden deshalb Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung durch den Verordnungsgeber rechtfertigten. Diese Ungleichbehandlung halte sich überdies in einem angemessenen Rahmen, denn sie werde durch finanzielle staatliche Hilfen zumindest gemildert. Auch habe es die Antragstellerin in der Hand, die finanziellen Auswirkungen der Schließung ihrer Studios in Hessen durch Angebote des "Personal Training" oder von Onlinekursen einzugrenzen." (pm/tw) +++


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