I) BGH-Urteil vom 22.12.2015 – VI ZR 67/15

 

„Das Absehen von einer ärztlichen Maßnahme ist nicht erst dann behandlungsfehlerhaft, wenn die Maßnahme 'zwingend' geboten war, sondern bereits dann, wenn ihr Unterbleiben dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwiderlief.“

 

II) Stand des Gesetzgebungsprozesses

 

Die Gesetze zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (§ 299a/b StGB) sollen noch in diesem Quartal durch den Bundestag verabschiedet werden und im Laufe des Jahres 2016 in Kraft treten.

 

 

Eine Besonderheit des neuen Gesetzes ist die Erweiterung der bestehenden Strafbarkeitsrisiken auf Geschäftsführer des Krankenhauses. Hier geraten Kooperationsverträge zwischen den Sektoren (niedergelassene  Ärzte und Krankenhäuser) ins Fadenkreuz strafrechtlicher Ermittlungen, wenn z.B. der niedergelassene Arzt nicht primär für seine ärztliche Leistung, sondern auch für die Zuweisung von Patienten vergütet wurde.

 

Weitere Brennpunkte werden u.a.:

  • Kooperationsverträge zwischen Reha- und Akutkliniken
  • Absprachen im Rahmen des Entlassmanagements  aus dem Krankenhaus

 

Ich empfehle dringend ALLEN Verantwortlichen im Gesundheitswesen, sich intensiv mit dem neuen Anti-Korruptionsgesetz §299 a/b StGB auseinander zu setzen und alle Kooperationsverträge auf Ihre Zulässigkeit bzw. Zuverlässigkeit zu überprüfen.

Wichtiges Urteil für Ärzte in Praxis und Krankenhaus

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