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- Archivbild: Hans-Hubertus Braune

09.08.12 - KASSEL

VG Kassel lehnt Einleitungsstopp der Kläger ab: "K+S hat keine Alternative"

Das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium (RP) Kassel, hatte einem Bergbau­unternehmen gestattet, Salzabwässer in den Boden einzuleiten. Diese Abwässer fallen an, wenn Salze für die Herstellung von Düngemitteln aufbereitet werden. Die Erlaubnis, die bereits seit längerem bestand, wurde am 30.11.2011 vom RP um vier Jahre verlängert. Das Unternehmen sollte die Erlaubnis sofort umsetzen dürfen. Und zwar deshalb, weil es zum Einleiten der Salz­abwässer in den Boden keine Alternative gebe und der Betrieb für die Region von großer wirt­schaftlicher Bedeutung sei, teilte das Verwaltungsgericht Kassel (VG) mit. 

Gegen die Erlaubnis haben eine Gemeinde, ein Umweltverband sowie eine Naturschutzvereini­gung vor dem Verwaltungsgericht Kassel Klage eingereicht. Da sie jedoch nicht warten wollten, bis über ihre Klage entschieden wird, sondern sofort einen Einleitungsstopp der Salz­abwässer erreichen wollten, stellten sie einen entsprechenden Eilantrag. Diesen Eilantrag hat die 4. Kammer mit Beschluss vom 02.08.2012 jedoch abgelehnt. Zwar seien die Anträge aller drei Antrag­steller nach Auffassung der Kammer zulässig. Die Anträge des Umweltverbandes und der Natur­schutzvereinigung könnten aber in der Sache keinen Erfolg haben, weil die für solche Vereini­gungen eingeschränkten gesetzlichen Voraussetzungen für Rechtsbehelfe tatsächlich nicht vorlä­gen. Dagegen sei offen, ob die Gemeinde mit ihrer Klage Erfolg haben werde.  

Gefährden eingeleitete Abwässer das Grundwasser?

Ob es bei der Erlaubnis, Salzabwässer einzuleiten, bleibe oder ob das Gericht sie aufhebt, hängt entscheidend davon ab, ob durch das Einleiten der Salzabwässer in den Boden die Qualität des Trinkwassers gefährdet wird. Um diese Frage zu klären, müssten im Klageverfahren Sachver­ständigengutachten eingeholt werden. Im Eilverfahren müsse daher eine Interessenabwägung erfolgen. Einerseits müssten das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Rohstoffen, die wirtschaftli­che Bedeutung des Produktionsbetriebes für die Region und die Folgen, die es für den Betrieb hätte, wenn er die Salzabwässer nicht mehr einleiten darf, beachtet werden. Auf der anderen Seite stehe die Besorgnis der Gemeinde, dass das Trinkwasser, das sie aus Brunnen in ihrem Gebiet fördert, verunreinigt und unbrauchbar werde, wenn die Salzabwässer weiterhin in den Boden eingeleitet werden.   Die Kammer ist zwar der Auffassung, dass eine Versalzung des Trinkwassers bis zu einer Ent­scheidung im Klageverfahren nicht wahrscheinlich sei, aber auch nicht mit Sicherheit ausge­schlossen werden könne.

Demgegenüber müsse aber mit großer Sicherheit angenommen werden, dass der Betrieb und die Region gravierende wirtschaftliche Nachteile haben, wenn die Salzab­wässer ab sofort nicht mehr in den Boden eingeleitet werden dürften. Die Kammer hat mit ihrem Beschluss das Interesse von Betrieb und Region, vorläufig weiterhin Salzabwässer einzuleiten, darum höher bewertet als das Interesse der Gemeinde, das Einleiten sofort zu stoppen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die der Hessische Verwaltungs­gerichtshof entscheidet. Der Beschluss trägt das Aktenzeichen 4 L 81/12.KS. +++

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