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27.05.10 - FULDA
ÜWAG erwirkt einstweilige Verfügung gegen eprimo - Keine Telefonwerbung
Die Telefonwerbe-Praxis der eprimo GmbH bei ÜWAG-Kunden verstößt gegen geltendes Recht. Das Landgericht Fulda hat es dem Unternehmen, einer Tochtergesellschaft der RWE AG, jetzt per einstweiliger Verfügung untersagt, Kunden der ÜWAG ohne deren vorherige Einwilligung anzurufen, um Angebote zum Wechsel des Stromanbieters zu unterbreiten, erklärte die ÜWAG am Mittag in einer Pressemitteilung.
Aufgrund zahlreicher Beschwerden von Kunden der ÜWAG wegen unerwünschter belästigender Telefonanrufe von eprimo hatte das führende osthessische Energieversorgungsunternehmen bei Gericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen diese unzulässige Art der Telefonwerbung gestellt, nachdem eprimo außergerichtlich nicht bereit gewesen war, auf die Vorwürfe zu reagieren. In ihrem Beschluss vom 20. Mai 2010 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda der eprimo GmbH vollumfänglich untersagt, ÜWAG-Kunden ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen.
„Wir begrüßen die eindeutige Entscheidung des Gerichts“, sagt Dipl.-Ing. Günter Bury, Vorstand der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft, zu dem Beschluss des Landgerichts Fulda. „Die ÜWAG ist jederzeit bereit, im fairen Wettbewerb gegen Mitbewerber anzutreten. Wer sich jedoch über gesetzliche Regelungen hinwegsetzt, um Kunden zu gewinnen, ist kein fairer Marktteilnehmer. Die Unterlassungs-verpflichtung ist daher das richtige Signal“, erklärt ÜWAG-Vorstand Günter Bury.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist nur noch gestattet, wenn die Verbraucher dem Anrufer zuvor ihre ausdrückliche Einwilligung erklärt haben. Verbraucher sollten sich daher zukünftig gegen unerwünschte Telefonwerbung schützen, indem sie sehr sorgfältig prüfen, wem gegenüber und in welchem Umfang sie ihre Einwilligung zum Beispiel im Internet erklären. Oftmals wird im Rahmen von Gewinnspielen eine Einwilligung in die telefonische Gewinnbenachrichtigung mit der Einwilligung in Werbeanrufe durch Partnerunternehmen des Gewinnspiel-veranstalters verbunden. Dabei sind teilweise mehr als 40 Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen genannt, die dann bei den Verbrauchern anrufen.
Die ÜWAG bittet ihre Kunden bei erneuten Vorfällen unerwünschter Werbeanrufe der eprimo GmbH um eine entsprechende Mitteilung, um dieser unzulässigen Werbe-praxis ein Ende zu bereiten. Sollte die eprimo GmbH erneut gegen die Untersagungsverpflichtung verstoßen, droht ihr ein empfindliches Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro. +++