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REGION Sozialgericht hat entschieden

Landkreis muss Kosten für Hilfe bei Mahlzeiten im Kindergarten zahlen

09.02.16 - Ein behindertes Kind hat einen Anspruch auf eine persönliche Assistenz bei den Mahlzeiten während des Kndergartenbesuchs, um seine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Das hat kürzlich die 7. Kammer des Sozialgerichts Fulda im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Weigerung des zuständigen Landkreises, einem Vierjährigen während der Mahlzeiten im Kindergarten eine persönliche Assistenz zur Verfügung zu stellen beziehungsweise die Kosten füreine entsprechende Kraft zu übernehmen.

Der 2011 geborene Junge, der seit Herbst 2014 den Kindergarten besucht, leidet seit seiner Geburt an einer Fehlbildung der Luft und Speiseröhre. Die Erkrankung führt zu Schluckstörungen bei der Nahrungsaufnahme und kann beim Verschlucken zu Atemnot führen. Wegen der Behinderung erhält das Kind von der Pflegekasse Pflegegeld. Im ersten Jahr des Kindergartenbesuchs gewährte der Landkreis auch wegen einer Entwicklungsverzögerung eine Pauschale für eine Integrationshilfe; die Integrationskraft unterstützte den Jungen in diesem Zusammenhang auch bei den Mahlzeiten im Kindergarten. Den Verlängerungsantrag lehnte der Landkreis ab, da der Junge nunmehr altersentsprechend gut entwickelt sei. Die Betreuung bei den Mahlzeiten könne durch eine Integrationskraft erfolgen, die für ein anderes Kind, das dieselbe Einrichtung besuche, zuständig sei. Gegen die Entscheidung legte die alleinerziehende Mutter des Jungen, die selbst Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) bezieht, Widerspruch ein und stellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Fulda.

Das Sozialgericht Fulda hat dem Kind Recht gegeben und den Landkreis verpflichtet, in Zukunft vorläufig die Kosten für eine persönliche Assistenz zu den Mahlzeiten während des Kindergartenbesuchs zu übernehmen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der persönlichen Assistenz um Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches (SGB) XII handele (§§ 53 ff.) und nicht um Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) oder Hilfe zur Pflege. Der Besuch eines Kindergartens stelle einen wesentlichen Beitrag zur frühkindlichen Entwicklung dar undsei damit insgesamt auf Integration ausgerichtet, die ohne die persönliche Assistenz nicht möglich sei.

Die begehrte Leistung sei nicht nach § 2 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen. Das Kind könne wegen der Verantwortung nicht dauerhaft durch Mitarbeiterinnen der Einrichtung beaufsichtigt werden. Die weitere Assistenzkraft sei nach den glaubhaften Angaben der Leiterin der Einrichtung bereits ausgelastet. Das Pflegegeld muss der vierjährige Junge nicht für die erforderlichen Hilfen verwenden. Der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII gelte bei Leistungen der Eingliederungshilfen im Verhältnis zu den Pflegeleistungen nicht, heißt es in der Entscheidung. Beschluss des SG Fulda vom 28.01.2016 (Az. S 7 SO 55/15 ER), Rechtsmittelfrist läuft. Die Entscheidung wird unter www.jurion.deins Internet eingestellt. +++


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