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REGION 95 % Trinkwasser aus Grundwasser

Neue Wasserschutzgebiete in Gemeinden Freiensteinau, Hosenfeld und Neuhof

18.02.17 - Für den Tiefbrunnen in Freiensteinau-Reichlos im Vogelsbergkreis, aus dem die Gemeinden Hosenfeld und Neuhof aus dem Landkreis Fulda das Trinkwasser gewinnen, hat jetzt das Regierungspräsidium (RP) Gießen ein neues Wasserschutzgebiet ausgewiesen. „Obwohl für den Brunnen bereits ein Wasserschutzgebiet bestand, ist die Nitratbelastung seit 1966 von sieben auf 22 Milligramm pro Liter angestiegen“, so Gerd Einloft, zuständiger Sachbearbeiter beim RP. Da eine steigende Tendenz zu beobachten war und ab einem Nitratgehalt von 50 mg/l Grundwassers nicht mehr für Trinkwasserzwecke genutzt werden dürfe, war das Schutzgebiet auf aktueller wissenschaftlicher Grundlage neu auszuweisen.

Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich betonte, dass 95 Prozent des benötigten Trinkwassers hierzulande aus Grundwasservorkommen gewonnen würden. Gerade deshalb sei die dauerhafte Sicherung der Grundwasserressourcen eine wichtige Aufgabe der Daseinsvorsorge, der seine Behörde ein besonderes Augenmerk schenke. Das neu ausgewiesene Wasserschutzgebiet beinhalte deshalb auch im Wesentlichen strenge Auflagen vor allem für die Landwirtschaft. Diese seien individuell den jeweiligen Standortbedingungen angepasst worden.

„Durch Entnahme vieler Bodenproben ist festgestellt worden, welche Bodenarten auf welchen Parzellen vorherrschen und wie schnell sie das Niederschlagswasser in das Grundwasser versickern lassen“, erläutert Einloft. Die Fachleute bezeichneten dies als „Bodenkartierung nach Nitrataustragsgefährdung“. „Liegt eine hohe Nitrataustragsgefährdung vor, sind die Auflagen strenger, ist sie niedriger, sind sie weniger streng“, so der Experte. Daher hätten die Landwirte auf den einzelnen Parzellen teilweise unterschiedliche Ver- und Gebote zu beachten.

Im Wasserschutzgebiet Freiensteinau-Reichlos herrschen Böden vor, die überwiegend eine mittlere bis hohe, teilweise auch eine sehr hohe NAG aufwiesen, so dass die Landwirte in ihrer Bewirtschaftung jetzt tatsächlich relativ strengen Auflagen unterliegen. Daher ist beispielsweise auch das Ausbringen von organischem Dünger, Klärschlamm und Gärresten aus Biogasanlagen, in der engeren Schutzzone II verboten. (rp-pm)  +++


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