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- Archivfoto Walter M. Rammler

FULDA "Auftritte sind hoch politisch"

Verwaltungsgericht untersagt Auftritt von "Grup Yorum" auf Messe Galerie

13.06.17 - Das Verwaltungsgericht Kassel hat durch Beschluss vom 12.06.2017 einen Antrag des Deutschen Freidenker-Verbands e.V. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem der Verband die Stadt Fulda verpflichten lassen wollte, ihm das Gelände der Messe Galerie in Fulda am Samstag, dem 17.06.2017, zur Durchführung eines Kulturfestes zur Verfügung zu stellen.

Der Verband und die Stadt Fulda haben mit Datum vom 28.04.2017 einen Nutzungsvertrag bezüglich des Messegeländes in Fulda abgeschlossen. Diesen Vertrag hat die Stadt widerrufen, weil der Verband bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei, und hat diesen zudem außerordentlich gekündigt, weil der Verband durch das Verschweigen des Auftritts der Band „Grup Yorum“ aus der Türkei über den Charakter der Veranstaltung getäuscht habe.

Nach Ansicht der Kammer steht dem Verband ein sich aus § 20 HGO in Verbindung mit einem mit der Stadt geschlossenen Vertrag ergebender Überlassungsanspruch nicht zu. Eine rechtswirksame Unterzeichnung der Vertragsurkunde und Annahme des Vertragsangebotes liege seitens des Verbands, der von einem mehrgliedrigen Vorstand vertreten werde, nicht vor, weil er hinsichtlich unter anderem der Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder und gemäß der für ihn geltenden satzungsrechtlichen Bestimmungen (§ 10 Nr. 9 der Satzung des Deutschen Freidenker-Verbandes e.V.) von der/dem Vorsitzenden und einem zweiten gem. § 10.6 der Satzung gewählten Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten werde.

Die Vertragsurkunde sei hingegen nur von dem Vorstandsvorsitzenden unterschrieben und das Vertragsangebot unter anderem mit dem Vorbehalt angeboten worden, dass er von beiden Vertragspartnern unterzeichnet und übersandt worden sei. Dieser Mangel habe auch im Nachhinein nicht geheilt werden können, weil die Stadt das von ihrem Bediensteten gegenüber dem Verband abgegebene Vertragsangebot bereits mit Schreiben vom 24.05.2017 gemäß § 178 BGB widerrufen habe.

Der Widerruf sei auch deswegen berechtigt gewesen, da die vom Verband tatsächlich beabsichtigte Veranstaltung nicht im Einklang mit der konkludenten Widmung des Geländes stehe. Neben anderen, eher mit Messen, denn mit Musikveranstaltungen oder Kulturfesten vergleichbaren Veranstaltungen, werde das Gelände zwar auch für Veranstaltungen wie die Fuldaer Wiesn und auch Open Air Konzerte zur Verfügung gestellt, also für Veranstaltungen, mit denen ein Kulturfest, wie es der Verband im Zuge der Vertragsverhandlungen gegenüber der Stadt beschrieben gehabt habe, vergleichbar sei.

Nach summarischer Prüfung der Sachlage sei jedoch davon auszugehen, dass das Gelände nur für „unpolitische“ Veranstaltungen ohne größeres Konflikt- und Gefahrenpotential und ohne Potential zu einem Massenzustrom von Besuchern zur Verfügung gestellt worden sei und werde, mit denen das geplante Kulturfest/Fest der Völker, wie es der Verband gegenüber der Stadt zunächst beschrieben gehabt habe, noch vergleichbar gewesen wäre. Nachdem sich jedoch nunmehr herausgestellt habe, dass die Veranstaltung als Plattform bzw. Rahmen für einen Großauftritt der Gruppe Grup Yorum dienen solle, könne nicht länger von einer der konkludenten bzw. faktischen Widmung entsprechenden Geländenutzung ausgegangen werden.

Wie sich aus den Internetauftritten dieser Gruppe entnehmen lasse, seien deren Auftritte vielmehr hoch politisch und es würden politische Zielsetzungen mit „Sendungsbewusstsein“ verfolgt. Da dieses ein nicht unerhebliches Konflikt- und damit Gefahrenpotential in sich berge und die Auftritte dieser Gruppe durchaus das Potential für einen Massenzustrom an Besuchern habe, sei es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Stadt mit Blick auf das umliegende Wohngebiet das Gelände nicht für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen wolle und daher von ihrem Widerrufsrecht nach § 178 BGB Gebrauch gemacht habe.

Dies gelte nicht zuletzt und im besonderen Maße mit Blick darauf, dass die Band „Grup Yorum“ als der der DHKP-C zugehörig angesehen werde, die im Bundesgebiet seit 1998 einem Organisationsverbot unterliege und seit 2002 von der Europäischen Union als terroristische Organisation gelistet werde, in Verbindung mit der aktuellen politischen Lage in der Türkei, die sich auch im Bundesgebiet auswirke. Die darüber hinaus ausgesprochene Kündigung geht daher nach Ansicht der Kammer ins Leere. +++


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