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19.09.09 - IM WORTLAUT

Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft zu NPD-Plakaten: Volksverhetzung

Nach einer Verfügung der für Hessen zuständigen Generalstaatsanwaltschaft In Frankfurt am Main erfüllt das NPD-Plakat "Guten Heimflug" den Straftatbestand der Volksverhetzung - das in Fulda von der NPD plakatierte "Gute Heimreise" offenbar aber nicht. Weil diese Differenzierung nicht leicht nachzuvollziehen ist, veröffentlichen wir die Begründung hier im Wortlaut:

"Rundverfügung des Oberstaatsanwaltes Rückert der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main: "Wahlplakate der "NPD" aus Anlass der Bundestagswahl 2009 "Guten Heimflug"

Anlässlich des diesjährigen Bundestagswahlkampfes wurden auch in mehreren Städten und Gemeinden in Hessen (unter anderem insbesondere im Wetteraukreis z.B. in Karben, aber auch im Gießener Raum) Wahlplakate der "NPD" mit der Aufschrift: "GUTEN HEIMFLUG" aufgestellt/aufgehängt. Eine Abbildung des Plakates füge ich als Anhang bei. Das vorgenannte Plakat fand bereits bei der letzten Landtags- und Bezirkstagswahl 2008 in Bayern und bei der Kommunalwahl 2009 in Rheinland-Pfalz Verwendung. Das Landgericht Ingolstadt hat am 25.08.2008 in einem auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ingolstadt ergangenen Beschluss (Aktenzeichen 2 Qs 110/08) eine strafrechtliche Relevanz gemäß § 130 StGB bejaht. Die Staatsanwaltschaften in Augsburg, Landshut, Regensburg, Nürnberg-Fürth, Ansbach und München I haben sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen.

Weiterhin hat das Amtsgericht Koblenz durch Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 30 Gs 3055/09 - 2031 UJs 13790/09 - die Beschlagnahme von Plakaten mit identischem Inhalt angeordnet und hierzu unter anderem ausgeführt: "Das öffentliche Aushängen der Plakate erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 a StGB. Denn der Inhalt dieser Plakate greift die Menschenwürde von Teilen der Bevölkerung an, die türkischer, arabischer oder schwarzafrikanischer Herkunft sind, indem diese Menschen böswillig verächtlich gemacht werden, ihnen ihre Menschlichkeit abgesprochen wird und sie zu Unpersonen erklärt werden. Die abgebildeten Personen werden zeichnerisch als verachtenswert, minderwertig und unwürdig dargestellt. Sie werden zeichnerisch auf einzelne körperliche Merkmale reduziert, welche darüber hinaus auf deutlich übertriebene Weise dargestellt werden.

Das türkische bzw. arabische Paar ist mit großen und gebogenen "Hakennasen" versehen und der Mann hat darüber hinaus einen prägnanten Schnurbart. Die Darstellung der Person schwarzafrikanischer Herkunft mit schwulstigen Lippen, großen und geweiteten Knopfaugen, krausem Haar und einer Tigerzahnkette weist starke rassistische Züge auf. Daneben werden die Personen über ihre körperlichen Merkmale hinaus zeichnerisch als äußerst rückständig und minderwertig dargestellt, so auf Grund des als Transportmittel verwendeten, schäbig aussehenden fliegenden Teppichs, ihrer einfachen, ärmlich und abgerissenen wirkenden Kleidung und ihres in Säcke gehüllten Reisegepäcks. Körperhaltung und missmutiger bzw. unsicherer Gesichtsausdruck der abgebildeten Personen zeigen deutlich auf, dass diese nicht freiwillig heim fliegen, sondern unfreiwillig aus dem Land vertrieben werden.

Diese böswillige, diffamierende und rassistisch anmutende Darstellung der abgebildeten Personen verdreht die Aussage des hiermit verbundenen und grundsätzlich nicht negativ besetzten Schriftzuges "Guten Heimflug" in sein genaues Gegenteil, nämlich in die Aussage, dass derjenige, der einen guten Heimflug wünscht, in Wirklichkeit darüber froh ist, dass die abgebildeten und durch ihn als minderwertig und unerwünscht angesehenen Personen gegen ihren Willen das Land verlassen. Durch die Kombination der grafischen Stilmittel mit der Bildüberschrift wird das Menschsein der dargestellten Bevölkerungsteile negiert und diese werden zu Unpersonen erklärt."

Ich teile diese Auffassung - nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage - in vollem Umfang und weise ergänzend darauf hin, dass vorliegend- nach hiesiger Meinung - auch das weitere Tatbestandsmerkmal "Eignung zur Friedensstörung" im Sinne § 130 Abs. 1 StGB zweifelsfrei erfüllt ist. Hierzu genügt bereits eine nach Inhalt, Art, Ort oder anderen Umständen konkrete Eignung dazu. Es müssen insoweit berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern. Die Verhetzung eines bereits aufnahmebereiten Publikums ist dabei ausreichend (vgl. zum Ganzen. Fischer, 56. Auflage, Rdnr. 13 zu § 130 StGB mit weiteren Nachweisen). Übrigens haben sich auch die Generalstaatsanwaltschaften in Koblenz und Sachsen-Anhalt der Auffassung des Amtsgerichts Koblenz angeschlossen."+++

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